{"id":64569,"date":"2021-10-15T12:21:06","date_gmt":"2021-10-15T10:21:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64569"},"modified":"2021-10-15T12:21:06","modified_gmt":"2021-10-15T10:21:06","slug":"auswahlentscheidung-zur-besetzung-der-vizepraesidentenstelle-am-bundesfinanzhof-muss-neu-getroffen-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auswahlentscheidung-zur-besetzung-der-vizepraesidentenstelle-am-bundesfinanzhof-muss-neu-getroffen-werden\/","title":{"rendered":"Auswahlentscheidung zur Besetzung der Vizepr\u00e4sidentenstelle am Bundesfinanzhof muss neu getroffen werden"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Mit Beschl\u00fcssen vom 14. Oktober 2021 hat das Verwaltungsgericht M\u00fcnchen den Eilantr\u00e4gen dreier Bewerberinnen und Bewerber f\u00fcr die Vizepr\u00e4sidentenstelle am Bundesfinanzhof (BFH) stattgegeben. Der Bundesrepublik Deutschland wurde untersagt, diese Stelle mit der vorgesehenen Bewerberin zu besetzen, bis eine neue Auswahlentscheidung f\u00fcr den Posten getroffen worden ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Am BFH ist seit 1. November 2020 das Amt des Vizepr\u00e4sidenten\/der Vizepr\u00e4sidentin vakant. Auf diese Stelle bewarben sich u. a. die Pr\u00e4sidentin eines Finanzgerichts sowie Vorsitzende Richterinnen und Vorsitzende Richter am BFH. Das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz (BMJV) hat auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber die Pr\u00e4sidentin des Finanzgerichts als leistungsst\u00e4rkste Bewerberin ausgew\u00e4hlt. Gegen diese Auswahlentscheidung sind vier Konkurrenten um die Stelle gerichtlich vorgegangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Eilantr\u00e4gen stattgegeben, weil es die konkret durchgef\u00fchrte Auswahlentscheidung f\u00fcr rechtswidrig erachte. Das BMJV sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der ausgew\u00e4hlten Bewerberin der Vorrang einzur\u00e4umen sei, obwohl ihr aktuelles Amt als Pr\u00e4sidentin eines Finanzgerichts in einen niedrigeren beamtenrechtlichen Status (Statusamt R 5) eingestuft ist als die \u00c4mter der Konkurrenten des BFH (Statusamt R 8). Denn insofern sei schon keine Gleichwertigkeit der aktuellen \u00c4mter gegeben. Auch wenn die ausgew\u00e4hlte Bewerberin und die Konkurrenten in ihren aktuellen Beurteilungen jeweils die Spitzennote erhalten h\u00e4tten, gelte dennoch der Grundsatz des Leistungsvorrangs des h\u00f6heren Statusamtes. Danach sei die Eingruppierung in ein h\u00f6heres Statusamt regelm\u00e4\u00dfig Ausdruck gesteigerter Anforderungen und einer gr\u00f6\u00dferen Verantwortung im h\u00f6herrangigen Amt. Das BMJV habe nicht ausreichend begr\u00fcndet, weshalb insofern eine Ausnahme vorgelegen habe und weshalb die ausgew\u00e4hlte Bewerberin trotz ihrer niedrigeren Eingruppierung \u00fcber einen Leistungsvorsprung gegen\u00fcber den Konkurrenten verf\u00fcge. Das vom BMJV dabei u. a. angef\u00fchrte Argument, die ausgew\u00e4hlte Bewerberin habe bis 2017 das Amt einer Staatssekret\u00e4rin (Statusamt B 8) innegehabt, greife nicht durch, denn es sei allein das aktuelle Statusamt ma\u00dfgeblich. Schon aus diesen Gr\u00fcnden m\u00fcsse die Auswahlentscheidung neu durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf das von den Antragstellern \u2013 und auch in der \u00f6ffentlichen Diskussion um die Auswahlentscheidung \u2013 in den Vordergrund gestellte Argument, das aktuelle Anforderungsprofil f\u00fcr die Vizepr\u00e4sidentenstelle sei rechtswidrig, weil ein wesentliches Auswahlkriterium, die f\u00fcnfj\u00e4hrige Bew\u00e4hrung und Erfahrung als Richter an einem obersten Bundesgericht, darin nicht (mehr) enthalten gewesen sei, kommt es deshalb f\u00fcr die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht an. Das Gericht musste sich daher mit dieser Frage in seinen Entscheidungen auch nicht vertieft befassen. Die Kammer \u00e4u\u00dferte hierzu aber in den Beschl\u00fcssen, dass es grunds\u00e4tzlich im Organisationsermessen des Dienstherrn liege, das Anforderungsprofil im Interesse einer effektiven Verwaltung festzusetzen. Durch das aktualisierte Anforderungsprofil sei der Bewerberkreis erweitert worden, wodurch die Antragsteller, die auch das erweiterte Anforderungsprofil erf\u00fcllen, nicht in ihren Rechten verletzt w\u00fcrden. Denn einem Leistungsvergleich als zentrales Element der Auswahl k\u00f6nne sich ein Konkurrent nicht entziehen. Die Ab\u00e4nderung des Anforderungsprofils, die abstrakt und unabh\u00e4ngig von dem vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren erfolgt sei, erscheine nach den Darlegungen des BMJV zum diesbez\u00fcglichen Austausch im Richterwahlausschuss auch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und daher nicht willk\u00fcrlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen die drei Entscheidungen (Az. M 5 E 21.1208, M 5 E 21.1307, M 5 E 21.1388) k\u00f6nnen die Bundesrepublik Deutschland und die ausgew\u00e4hlte Bewerberin innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichthof einlegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinsichtlich des vierten Eilantrags einer weiteren Konkurrentin wird das Verwaltungsgericht zu sp\u00e4terem Zeitpunkt entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VG M\u00fcnchen, Pressemitteilung vom 14.10.2021 zu den Beschl\u00fcssen M 5 E 21.1208, M 5 E 21.1307 und M 5 E 21.1388 vom 14.10.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschl\u00fcssen vom 14. Oktober 2021 hat das Verwaltungsgericht M\u00fcnchen den Eilantr\u00e4gen dreier Bewerberinnen und Bewerber f\u00fcr die Vizepr\u00e4sidentenstelle am Bundesfinanzhof (BFH) stattgegeben. Der Bundesrepublik Deutschland wurde untersagt, diese Stelle mit der vorgesehenen Bewerberin zu besetzen, bis eine neue Auswahlentscheidung f\u00fcr den Posten getroffen worden ist. Am BFH ist seit 1. 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