{"id":64573,"date":"2021-10-15T12:22:32","date_gmt":"2021-10-15T10:22:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64573"},"modified":"2021-10-15T12:22:32","modified_gmt":"2021-10-15T10:22:32","slug":"abzinsungssatz-von-55-fuer-unverzinsliche-darlehensverbindlichkeiten-ist-verfassungsgemaess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abzinsungssatz-von-55-fuer-unverzinsliche-darlehensverbindlichkeiten-ist-verfassungsgemaess\/","title":{"rendered":"Abzinsungssatz von 5,5 % f\u00fcr unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten ist verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 22. Juli 2021 (Az. 10 K 1707\/20 E,G) entschieden, dass gegen den Abzinsungssatz von 5,5 % f\u00fcr unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger betreibt einen Autohandel. In seiner auf den Schluss des Streitjahres 2016 erstellten Bilanz wies er zwei Darlehensverbindlichkeiten, die bereits seit ca. 20 Jahren bestanden, zum Nennwert aus. Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung gelangte das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass es sich hierbei um unverzinsliche Darlehen mit unbestimmter Laufzeit handele, die nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit einem Rechnungszinsfu\u00df von 5,5 % abzuzinsen und entsprechend niedriger zu bewerten seien. Den Differenzbetrag erfasste es gewinnerh\u00f6hend.<\/p>\n\n\n\n<p>Hiergegen wandte der Kl\u00e4ger ein, dass der Zinssatz von 5,5 % wegen der seit mehreren Jahren andauernden Nullzinsphase verfassungswidrig sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat die Klage abgewiesen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Kl\u00e4gers im Hinblick auf den Zinssatz hat das Gericht nicht geteilt. Das Gebot der Abzinsung von Verbindlichkeiten beruhe auf der sachgerechten typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erf\u00fcllende Verpflichtung den Schuldner weniger belaste als eine sofortige Leistungspflicht. Dieser Minderaufwand werde kapitalisiert und als Ertrag vorweggenommen, w\u00e4hrend gegenl\u00e4ufig aufgrund der sich stetig verk\u00fcrzenden Restlaufzeit ein Aufzinsungsaufwand entstehe, bis der R\u00fcckzahlungszeitpunkt erreicht sei. Die Abzinsung bewirke daher im Ergebnis lediglich eine tempor\u00e4re Gewinnverschiebung. Eine solche tempor\u00e4re Gewinnverschiebung sei verfassungsrechtlich am Ma\u00dfstab der Willk\u00fcrkontrolle zu beurteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr das Streitjahr 2016 sei der Rechnungszinssatz von 5,5 % nicht verfassungsrechtlich willk\u00fcrlich gew\u00e4hlt worden. In diesem Jahr habe der Fremdkapitalmarktzinssatz in unterschiedlichen Konstellationen noch 2,45 % bis 3,71 % betragen. Dar\u00fcber hinaus seien im Einzelfall vorliegende weitere Faktoren wie Bonit\u00e4t des Schuldners und fehlende Besicherung des Darlehens einzubeziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zinssatzh\u00f6he nach \u00a7 238 AO seien nicht auf den Abzinsungssatz nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG \u00fcbertragbar, weil dieser nicht den Nutzungsvorteil f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kapital absch\u00f6pfen solle, sondern eine interne Rechengr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Bewertung einer unverzinslichen Verbindlichkeit darstelle. Schlie\u00dflich lie\u00dfe sich die Abzinsung durch entsprechende Gestaltungen vermeiden, etwa durch \u201eKettendarlehen\u201c, die f\u00fcr weniger als zw\u00f6lf Monate gew\u00e4hrt und immer wieder verl\u00e4ngert werden oder durch Vereinbarung eines Zinssatzes knapp \u00fcber 0 %.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.10.2021 zum Urteil 10 K 1707\/20 E,G vom 22.07.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 22. Juli 2021 (Az. 10 K 1707\/20 E,G) entschieden, dass gegen den Abzinsungssatz von 5,5 % f\u00fcr unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Kl\u00e4ger betreibt einen Autohandel. 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