{"id":64575,"date":"2021-10-15T12:23:15","date_gmt":"2021-10-15T10:23:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64575"},"modified":"2021-10-15T12:23:15","modified_gmt":"2021-10-15T10:23:15","slug":"bescheidaenderung-bei-falscher-zeitlicher-zuordnung-von-hinzuschaetzungsbetraegen-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bescheidaenderung-bei-falscher-zeitlicher-zuordnung-von-hinzuschaetzungsbetraegen-moeglich\/","title":{"rendered":"Bescheid\u00e4nderung bei falscher zeitlicher Zuordnung von Hinzusch\u00e4tzungsbetr\u00e4gen m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Wird ein Hinzusch\u00e4tzungsbetrag zun\u00e4chst auf mehrere Jahre verteilt, obwohl eine Erfassung des Gesamtbetrages nur in einem Jahr zutreffend w\u00e4re, ist der Bescheid dieses Jahres nach \u00a7 174 Abs. 4 AO \u00e4nderbar. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 14. September 2021 (Az. 2 K 1155\/19 G,F) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin, eine GbR, erzielt gewerbliche Eink\u00fcnfte aus einem Kraftfahrzeughandel. Eine bei ihr durchgef\u00fchrte Betriebspr\u00fcfung stellte ungekl\u00e4rte Bareinzahlungen auf das betriebliche Bankkonto fest und f\u00fchrte eine Bargeldverkehrsrechnung durch, die zu Unterdeckungen f\u00fchrte. Im Rahmen der Schlussbesprechung einigte man sich auf einen hinzuzusch\u00e4tzenden Gesamtbetrag von 150.000 Euro, der gleichm\u00e4\u00dfig auf die Pr\u00fcfungsjahre 2008 bis 2010 zu verteilen sei. Das Finanzamt erlie\u00df daraufhin entsprechende Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen die Bescheide f\u00fcr die Jahre 2009 und 2010 legte die Kl\u00e4gerin Einspr\u00fcche ein mit der Begr\u00fcndung, dass f\u00fcr 2008 festgestellte Fehlbetr\u00e4ge keine Hinzusch\u00e4tzungen f\u00fcr diese Jahre rechtfertigen k\u00f6nnten. Dem folgte das Finanzamt und half den Einspr\u00fcchen durch Erlass von \u00c4nderungsbescheiden ab.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zugleich \u00e4nderte das Finanzamt die zwischenzeitlich bestandskr\u00e4ftigen Bescheide f\u00fcr 2008 gem\u00e4\u00df \u00a7 174 Abs. 4 AO dahingehend, dass es nunmehr in diesem Jahr den gesamten Hinzusch\u00e4tzungsbetrag von 150.000 Euro ber\u00fccksichtigte. Hiergegen wandte die Kl\u00e4gerin ein, dass die Voraussetzungen der \u00c4nderungsvorschrift nicht vorl\u00e4gen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 2. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat entschieden, dass die Voraussetzungen des \u00a7 174 Abs. 4 AO im Streitfall vorgelegen h\u00e4tten. Danach k\u00f6nnen, wenn auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbeh\u00f6rde zu seinen Gunsten ge\u00e4ndert wird, aus dem Sachverhalt nachtr\u00e4glich durch Erlass oder \u00c4nderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin Einnahmen erzielt, aber nicht erkl\u00e4rt habe, stelle einen bestimmten Sachverhalt im Sinne dieser Vorschrift dar. Dieser Sachverhalt sei vom Finanzamt im Hinblick auf die zeitliche Zuordnung des Hinzusch\u00e4tzungsbetrags irrig beurteilt worden, da im Jahr 2008 erwirtschaftete Einnahmen nicht den Folgejahren zuzurechnen seien. Die Gesamth\u00f6he der festgestellten Fehlbetr\u00e4ge von 150.000 Euro sei hingegen nicht irrig beurteilt worden. Gerade die irrige Beurteilung der falschen zeitlichen Zuordnung und nicht etwa die \u00c4nderung der Sch\u00e4tzungsmethode habe zum Erfolg der Einspr\u00fcche f\u00fcr die Jahre 2009 und 2010 gef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat im Rahmen seiner eigenen Sch\u00e4tzungsbefugnis die vom Finanzamt durchgef\u00fchrte Sch\u00e4tzung \u00fcbernommen, da allein auf dem betrieblichen Bankkonto der Kl\u00e4gerin ungekl\u00e4rte Bargeldzufl\u00fcsse in H\u00f6he von 225.000 Euro zu verzeichnen seien. Dies lasse den R\u00fcckschluss zu, dass diese auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.10.2021 zum Urteil 2 K 1155\/19 G,F vom 14.09.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird ein Hinzusch\u00e4tzungsbetrag zun\u00e4chst auf mehrere Jahre verteilt, obwohl eine Erfassung des Gesamtbetrages nur in einem Jahr zutreffend w\u00e4re, ist der Bescheid dieses Jahres nach \u00a7 174 Abs. 4 AO \u00e4nderbar. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 14. September 2021 (Az. 2 K 1155\/19 G,F) entschieden. 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