{"id":64585,"date":"2021-10-19T17:15:14","date_gmt":"2021-10-19T15:15:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64585"},"modified":"2021-10-19T17:15:14","modified_gmt":"2021-10-19T15:15:14","slug":"auch-krankheitsbedingte-kuendigungen-sind-massenentlassungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auch-krankheitsbedingte-kuendigungen-sind-massenentlassungen\/","title":{"rendered":"Auch krankheitsbedingte K\u00fcndigungen sind Massenentlassungen"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber die Wirksamkeit zweier krankheitsbedingter K\u00fcndigungen. Der Kl\u00e4ger ist seit dem 15.04.2008 bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistent in einem 6-2-Schichtsystem besch\u00e4ftigt. Diese erbringt als Dienstleisterin Sicherheitsdienstleistungen am Flughafen D\u00fcsseldorf und besch\u00e4ftigt i. d. R. mehr als 500 Arbeitnehmer. Der Kl\u00e4ger war in den Jahren 2018 bis 2020 nach dem Vortrag der Beklagten an der folgenden Anzahl von Kalendertagen arbeitsunf\u00e4hig erkrankt: 2018: 61 Tage, 2019: 74 Tage, 2020: 45 Tage. Die Beklagte k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers am 27.11.2020 zum 30.04.2021. Insgesamt sprach sie im Zeitraum vom 25.11.2020 bis zum 22.12.2020 34 K\u00fcndigungen aus krankheitsbedingten Gr\u00fcnden aus. Eine Anzeige bei der Agentur f\u00fcr Arbeit erstattete die Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 22.01.2021 k\u00fcndigte sie das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers erneut zum 30.06.2021.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt beide K\u00fcndigungen f\u00fcr unwirksam. Hinsichtlich der ersten K\u00fcndigung fehle es bereits an einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur f\u00fcr Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7 17 KSchG. Seine Erkrankungen seien vollst\u00e4ndig ausgeheilt. Die Beklagte h\u00e4lt eine Massenentlassungsanzeige bei krankheitsbedingten K\u00fcndigungen nicht f\u00fcr erforderlich. Die \u00fcberdurchschnittlichen Fehlzeiten des Kl\u00e4gers indizierten eine negative Gesundheitsprognose. Dessen Ausfallzeiten h\u00e4tten zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen und St\u00f6rungen im Betriebsablauf gef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts D\u00fcsseldorf hat der K\u00fcndigungsschutzklage ebenso wie das Arbeitsgericht D\u00fcsseldorf stattgegeben, weil beide K\u00fcndigungen rechtsunwirksam sind. Die erste K\u00fcndigung scheitert bereits an der fehlenden Massenentlassungsanzeige. Nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck von \u00a7 17 KSchG besteht die Anzeigepflicht gegen\u00fcber der Agentur f\u00fcr Arbeit auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen. Die ausdr\u00fcckliche Anregung im Gesetzgebungsverfahrens, personen- und verhaltensbedingte Entlassungen von der Anzeigepflicht auszunehmen, hat der Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Unabh\u00e4ngig davon sind beide K\u00fcndigungen unwirksam, weil sie nicht die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen f\u00fcr krankheitsbedingten K\u00fcndigungen aufgrund h\u00e4ufiger Kurzzeiterkrankungen erf\u00fcllen. Die konkreten Krankheitszeiten, die in 2020 wieder abfallen, begr\u00fcnden nicht die notwendige negative Gesundheitsprognose. Der Beklagten unzumutbare wirtschaftliche Belastungen liegen nicht vor. Diese musste nur in einem Jahr Entgeltfortzahlungskosten von mehr als 42 Tagen aufwenden. Die aufgrund von krankheitsbedingten Ausf\u00e4llen auch kurzfristig erforderliche Anpassung des Dienstplans alleine begr\u00fcndet keine erhebliche Betriebsablaufst\u00f6rung. Es handelt sich um eine Ma\u00dfnahme, die jedem krankheitsbedingten Arbeitsausfall immanent ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil beide K\u00fcndigungen bereits auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu h\u00e4ufigen Kurzzeiterkrankungen unwirksam sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf hat heute in einem weitgehend parallel gelagerten Fall der K\u00fcndigungsschutzklage des Arbeitnehmers ebenfalls stattgegeben (Urteil vom 15.10.2021 \u2013 7 Sa 406\/21; Arbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31.03.2021 \u2013 8 Ca 8413\/20). Es sind bei dem Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf weitere zumindest teilweise parallel gelagerte K\u00fcndigungsschutzverfahren anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<h3 id=\"k%c3%bcndigungsschutzgesetz-kschg\">K\u00fcndigungsschutzgesetz (KSchG)<\/h3>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 17 Anzeigepflicht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur f\u00fcr Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er<\/p>\n\n\n\n<ol><li>in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,<\/li><li>in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelm\u00e4\u00dfig besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,<\/li><li>in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>innerhalb von 30 Kalendertagen entl\u00e4sst. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LAG D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 15.10.2021 zum Urteil 7 Sa 405\/21 vom 15.10.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Parteien streiten \u00fcber die Wirksamkeit zweier krankheitsbedingter K\u00fcndigungen. Der Kl\u00e4ger ist seit dem 15.04.2008 bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistent in einem 6-2-Schichtsystem besch\u00e4ftigt. Diese erbringt als Dienstleisterin Sicherheitsdienstleistungen am Flughafen D\u00fcsseldorf und besch\u00e4ftigt i. d. R. mehr als 500 Arbeitnehmer. 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