{"id":64587,"date":"2021-10-19T17:17:44","date_gmt":"2021-10-19T15:17:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64587"},"modified":"2021-10-19T17:17:44","modified_gmt":"2021-10-19T15:17:44","slug":"keine-diskriminierung-von-teilzeitbeschaeftigten-durch-die-regelung-von-mehrarbeit-und-ueberstunden-im-tvoed-k","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-diskriminierung-von-teilzeitbeschaeftigten-durch-die-regelung-von-mehrarbeit-und-ueberstunden-im-tvoed-k\/","title":{"rendered":"Keine Diskriminierung von Teilzeitbesch\u00e4ftigten durch die Regelung von Mehrarbeit und \u00dcberstunden im TV\u00f6D-K"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die f\u00fcr den Dienstleistungsbereich Krankenh\u00e4user im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb\u00e4nde ma\u00dfgebliche Fassung des Tarifvertrags f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst (TV\u00f6D-K) enth\u00e4lt f\u00fcr den Freizeitausgleich und die Verg\u00fctung von Stunden, die Teilzeitbesch\u00e4ftigte ungeplant \u00fcber ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbringen, eigenst\u00e4ndige Regelungen, die sich so sehr von den Regelungen zum Entstehen, dem Ausgleich und der Verg\u00fctung von \u00dcberstunden bei Vollbesch\u00e4ftigten unterscheiden, dass keine Vergleichbarkeit mehr gegeben ist. Mit dieser Differenzierung haben die Tarifvertragsparteien ihren durch Art. 9 Abs. 3 GG gew\u00e4hrleisteten Gestaltungsspielraum nicht \u00fcberschritten. Deshalb diskriminieren die f\u00fcr Teilzeitbesch\u00e4ftigte geltenden Regelungen diese nicht und sind wirksam. Die sowohl f\u00fcr Voll- als auch Teilzeitbesch\u00e4ftigte ma\u00dfgebliche Sonderregelung in \u00a7 7 Abs. 8 Buchst. c TV\u00f6D-K zur Entstehung von \u00dcberstunden bei Besch\u00e4ftigten, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, verst\u00f6\u00dft jedoch gegen das Gebot der Normklarheit und ist deshalb unwirksam.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin ist seit 1999 bei der beklagten Klinikbetreiberin als Pflegekraft in Teilzeit mit einer w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden besch\u00e4ftigt. Sie leistet Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit, die nach einem f\u00fcr den Monat geltenden Dienstplan erbracht wird. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung gelten die Regelungen eines Haustarifvertrages vom 19. Januar 2017, der seinerseits f\u00fcr die Verg\u00fctung von \u00dcberstunden und Mehrarbeit den TV\u00f6D-K in seiner zu diesem Zeitpunkt g\u00fcltigen Fassung in Bezug nimmt. Die Kl\u00e4gerin leistete im Zeitraum Januar bis Juni 2017 sowohl \u00fcber ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus im Dienstplan vorgesehene (geplante) Arbeitsstunden, als auch im Dienstplan nicht vorgesehene (ungeplante) Arbeitsstunden, ohne dabei jedoch die regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit von Vollbesch\u00e4ftigten zu \u00fcberschreiten. Die Beklagte verg\u00fctete diese Arbeitsstunden mit dem anteiligen tariflichen Tabellenentgelt. Die Kl\u00e4gerin beansprucht dar\u00fcber hinaus \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge auf der Grundlage der \u00a7 7 Abs. 8 Buchst. c, \u00a7 8 Abs. 1 S\u00e4tze 1, 2 Buchst. a TV\u00f6D-K. Sie meint, diese st\u00fcnden ihr hinsichtlich der ungeplanten Arbeitsstunden auch dann zu, wenn sie ihre vereinbarte regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit nicht \u00fcberschreite. Bei den geplanten Arbeitsstunden komme es auf eine \u00dcberschreitung der regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von Vollbesch\u00e4ftigten nicht an. Andernfalls werde sie als Teilzeitbesch\u00e4ftigte nach nationalem Recht und nach Unionsrecht gegen\u00fcber Vollbesch\u00e4ftigten diskriminiert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Revision der Kl\u00e4gerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Wegen der Unwirksamkeit des \u00a7 7 Abs. 8 Buchst. c TV\u00f6D-K ist f\u00fcr sie allein die Regelung zur Mehrarbeit in \u00a7 7 Abs. 6 TV\u00f6D-K ma\u00dfgeblich. Diese Bestimmung sieht keine Zahlung von \u00dcberstundenzuschl\u00e4gen f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich geleisteten Stunden, mit der sie ihre vertragliche Arbeitszeit, aber noch nicht die regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit von Vollbesch\u00e4ftigen \u00fcberschritt, vor. Anspruch auf den in \u00a7 7 Abs. 7 i. V. m. \u00a7 8 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 TV\u00f6D-K vorgesehenen \u00dcberstundenzuschlag hat sie deshalb nicht. Diese Differenzierung zwischen den Gruppen der Voll- und der Teilzeitbesch\u00e4ftigten ist wirksam, weil f\u00fcr sie v\u00f6llig unterschiedliche Regelungssysteme des TV\u00f6D-K in Bezug auf das Entstehen und den Ausgleich von Mehrarbeit und \u00dcberstunden gelten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat h\u00e4lt an seiner bisherigen, ausschlie\u00dflich auf den nicht gezahlten \u00dcberstundenzuschlag gerichteten Rechtsprechung (BAG vom 23. M\u00e4rz 2017, 6 AZR 161\/16) ebenso wenig fest wie an dem in dieser Entscheidung sowie in der Entscheidung vom 25. April 2013 (Az. 6 AZR 800\/11) gefundenen Auslegungsergebnis des \u00dcberstundenbegriffs des \u00a7 7 Abs. 8 Buchst. c TV\u00f6D-K im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit. Die danach erforderliche Differenzierung zwischen geplanten und ungeplanten \u00dcberstunden weicht von der nach \u00a7 7 Abs. 7 TV\u00f6D-K geltenden Grundregel, nach der nur ungeplante zus\u00e4tzliche Stunden \u00dcberstunden werden k\u00f6nnen, ab, ohne dass ein solcher Regelungswille der Tarifvertragsparteien im Normtext ausreichend Niederschlag gefunden hat. \u00a7 7 Abs. 8 Buchst. c TV\u00f6D-K kann auch kein anderer objektiver Normbefehl entnommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinweis: Der Senat hat am gleichen Tag in zwei \u00e4hnlich gelagerten Verfahren, die allerdings keinen Fall von Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit betrafen, die Revisionen der Kl\u00e4gerinnen ebenfalls zur\u00fcckgewiesen (Az. 6 AZR 254\/19, 6 AZR 332\/19).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 6 TV\u00f6D-K lautet auszugsweise:<\/strong><br \/>(1) <sup>1<\/sup>Die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit betr\u00e4gt ausschlie\u00dflich der Pausen f\u00fcr<br \/>a) \u2026<br \/>b) die Besch\u00e4ftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden w\u00f6chentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden w\u00f6chentlich.<br \/>\u2026<br \/>(2) <sup>1<\/sup>F\u00fcr die Berechnung des Durchschnitts der regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. <sup>2<\/sup>Abweichend von Satz 1 kann bei Besch\u00e4ftigten, die st\u00e4ndig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein l\u00e4ngerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.<br \/>\u2026<br \/>(5) Die Besch\u00e4ftigten sind im Rahmen begr\u00fcndeter betrieblicher\/dienstlicher Notwendigkeiten \u2026 \u2013 bei Teilzeitbesch\u00e4ftigten aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung \u2013 zu \u2026 \u00dcberstunden und Mehrarbeit verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 7 TV\u00f6D-K lautet auszugsweise:<\/strong><br \/>\u2026<br \/>(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbesch\u00e4ftigte \u00fcber die vereinbarte regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit hinaus bis zur regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von Vollbesch\u00e4ftigten (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 1.1 Satz 1) leisten.<br \/>(7) \u00dcberstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die \u00fcber die im Rahmen der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit von Vollbesch\u00e4ftigten (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 1) f\u00fcr die Woche dienstplanm\u00e4\u00dfig bzw. betriebs\u00fcblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.<br \/>(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden \u00dcberstunden, die<br \/>\u2026<br \/>c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit \u00fcber die im Schichtplan festgelegten t\u00e4glichen Arbeitsstunden einschlie\u00dflich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 15.10.2021 zum Urteil 6 AZR 253\/19 vom 15.10.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die f\u00fcr den Dienstleistungsbereich Krankenh\u00e4user im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb\u00e4nde ma\u00dfgebliche Fassung des Tarifvertrags f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst (TV\u00f6D-K) enth\u00e4lt f\u00fcr den Freizeitausgleich und die Verg\u00fctung von Stunden, die Teilzeitbesch\u00e4ftigte ungeplant \u00fcber ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbringen, eigenst\u00e4ndige Regelungen, die sich so sehr von den Regelungen zum Entstehen, dem Ausgleich und der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-diskriminierung-von-teilzeitbeschaeftigten-durch-die-regelung-von-mehrarbeit-und-ueberstunden-im-tvoed-k\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Diskriminierung von Teilzeitbesch\u00e4ftigten durch die Regelung von Mehrarbeit und \u00dcberstunden im TV\u00f6D-K<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-64587","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64587","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=64587"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64587\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=64587"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=64587"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=64587"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}