{"id":64589,"date":"2021-10-19T17:18:34","date_gmt":"2021-10-19T15:18:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64589"},"modified":"2021-10-19T17:18:34","modified_gmt":"2021-10-19T15:18:34","slug":"covid-19-quarantaene-nichtanrechnung-auf-den-urlaub-nur-mit-aerztlicher-au-bescheinigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/covid-19-quarantaene-nichtanrechnung-auf-den-urlaub-nur-mit-aerztlicher-au-bescheinigung\/","title":{"rendered":"COVID-19-Quarant\u00e4ne: Nichtanrechnung auf den Urlaub nur mit \u00e4rztlicher AU-Bescheinigung"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine Maschinenbedienerin in einem Produktionsbetrieb, befand sich in der Zeit vom 10.12.2020 bis zum 31.12.2020 in bewilligtem Erholungsurlaub. Nach einem Kontakt mit ihrer mit COVID-19 infizierten Tochter ordnete das Gesundheitsamt zun\u00e4chst eine h\u00e4usliche Quarant\u00e4ne bis zum 16.12.2020 an. Bei einer Testung am 16.12.2020 wurde bei der Kl\u00e4gerin eine Infektion mit COVID-19 festgestellt. Daraufhin ordnete das Gesundheitsamt f\u00fcr die Kl\u00e4gerin mit Bescheid vom 17.12.2020 h\u00e4usliche Quarant\u00e4ne vom 06.12.2020 bis zum 23.12.2020 an. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Kl\u00e4gerin als Kranke im Sinne des \u00a7 2 Nr. 4 IfSG anzusehen sei. Eine Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung durch einen Arzt lie\u00df sich die Kl\u00e4gerin nicht ausstellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt von ihrer Arbeitgeberin die Nachgew\u00e4hrung von zehn Urlaubstagen f\u00fcr die Zeit vom 10.12.2020 bis 23.12.2020. Sie meint, diese seien wegen der durch das Gesundheitsamt verh\u00e4ngten Quarant\u00e4ne nicht verbraucht. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, dass sie den Urlaubsanspruch der Kl\u00e4gerin auch in diesem Zeitraum erf\u00fcllt habe. Der Landschaftsverband lehne in derartigen F\u00e4llen Erstattungsantr\u00e4ge mit der Begr\u00fcndung ab, dass f\u00fcr bereits genehmigten Urlaub kein Verdienstausfall entstehe und die Voraussetzung f\u00fcr eine Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz deshalb nicht erf\u00fcllt sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts D\u00fcsseldorf hat ebenso wie das Arbeitsgericht Oberhausen die Klage abgewiesen und dies mit der gesetzlichen Regelung in \u00a7 9 BUrlG begr\u00fcndet. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Erkrankung und darauf beruhender Arbeitsunf\u00e4higkeit. Beide Begriffe sind nicht gleichzusetzen. Danach erfordert die Nichtanrechnung der Urlaubstage bei bereits bewilligtem Urlaub, dass durch ein \u00e4rztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass aufgrund der Erkrankung Arbeitsunf\u00e4higkeit gegeben ist. Daran fehle es hier. Aus dem Bescheid des Gesundheitsamts ergibt sich lediglich, dass die Kl\u00e4gerin an COVID-19 erkrankt war. Eine Beurteilung der Arbeitsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin und dies durch einen Arzt wurde nicht vorgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine analoge Anwendung der eng begrenzten Ausnahmevorschrift des \u00a7 9 BUrlG kommt nicht in Betracht. Nach der Konzeption des BUrlG fallen urlaubsst\u00f6rende Ereignisse als Teil des pers\u00f6nlichen Lebensschicksals grunds\u00e4tzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers. Eine Analogie kommt nur in Betracht, wenn generell und nicht nur ggfs. im konkreten Einzelfall eine COVID-19-Infektion zu Arbeitsunf\u00e4higkeit f\u00fchrt. Dies ist nicht der Fall. Eine Erkrankung mit COVID-19 f\u00fchrt z. B. bei einem symptomlosen Verlauf nicht automatisch zu einer Arbeitsunf\u00e4higkeit. Es liegt damit bei einer COVID-19-Infektion keine generelle Sachlage vor, die eine entsprechende Anwendung von \u00a7 9 BUrlG rechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p>\u201e<strong>Mindesturlaubsgesetz f\u00fcr Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)<br \/>\u00a7 9 Erkrankung w\u00e4hrend des Urlaubs<\/strong><br \/>Erkrankt ein Arbeitnehmer w\u00e4hrend des Urlaubs, so werden die durch \u00e4rztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunf\u00e4higkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e<strong>Gesetz zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz \u2013 IfSG)<br \/>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><br \/>Im Sinne dieses Gesetzes ist<br \/>\u2026<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"4\"><li>Kranker<br \/>eine Person, die an einer \u00fcbertragbaren Krankheit erkrankt ist,<br \/>\u2026\u201c<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LAG D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 15.10.2021 zum Urteil 7 Sa 857\/21 vom 15.10.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin, eine Maschinenbedienerin in einem Produktionsbetrieb, befand sich in der Zeit vom 10.12.2020 bis zum 31.12.2020 in bewilligtem Erholungsurlaub. 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