{"id":64621,"date":"2021-10-27T10:28:35","date_gmt":"2021-10-27T08:28:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64621"},"modified":"2021-10-27T10:28:35","modified_gmt":"2021-10-27T08:28:35","slug":"zum-nachehelichen-unterhalt-nach-langjaehriger-alleinverdienerehe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-nachehelichen-unterhalt-nach-langjaehriger-alleinverdienerehe\/","title":{"rendered":"Zum nachehelichen Unterhalt nach langj\u00e4hriger Alleinverdienerehe"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-leitsatz\">Leitsatz<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Ohne Hinzutreten sonstiger Umst\u00e4nde kommt bei einer rund 36-j\u00e4hrigen Ehedauer einer Alleinverdienerehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der Antragstellerin \u00fcberwiegend betreut wurden, sowie in Ansehung der Umst\u00e4nde, dass die Antragstellerin bald 60 Jahre alt ist und krankheitsbedingt erwerbsunf\u00e4hig ist, eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts gem\u00e4\u00df \u00a7 1578b BGB nicht in Betracht.<\/li><li>Ergibt sich aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde, dass f\u00fcr einen Unterhaltsberechtigten krankheitsbedingt offensichtlich keine reelle Chance der Einkommenserzielung auf dem Arbeitsmarkt besteht, ist nicht erforderlich, dass sich ein hierzu eingeholtes Sachverst\u00e4ndigengutachten bis an die Grenze des absurden zu allen denkbaren Formen der Erwerbst\u00e4tigkeit ausdr\u00fccklich und unter Hinzuziehung von Beispielen \u00e4u\u00dfert.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beteiligten stritten um r\u00fcckst\u00e4ndigen und laufenden Ehegattenunterhalt. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie haben im Jahr 1983 die Ehe geschlossen und leben seit dem Jahr 2016 voneinander getrennt. Die Ehe, aus der drei, zwischenzeitlich vollj\u00e4hrige Kinder hervorgegangen sind, wurde im Jahr 2019 geschieden. Es handelte sich um eine sog. Alleinverdienerehe, das hei\u00dft, die im Jahr 1960 geborene Antragstellerin hatte w\u00e4hrend der Ehezeit nicht gearbeitet, sondern sich ma\u00dfgeblich um die Kindererziehung gek\u00fcmmert. Sie erzielt keine eigenen Eink\u00fcnfte. Zwar hat sie in Kasachstan eine Ausbildung zur Postbotin absolviert, diesen Beruf indes nie ausge\u00fcbt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur von der Antragstellerin behaupteten krankheitsbedingten Erwerbsunf\u00e4higkeit hat das Gericht zwei Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"entscheidungsgr%c3%bcnde\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Familiengericht hat den Antr\u00e4gen \u00fcberwiegend stattgegeben. Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner Ehegattenunterhalt in Form des Elementarunterhalts wegen Krankheit sowie in Form des Krankenvorsorgeunterhalts verlangen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1572 Nr. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schw\u00e4chen seiner k\u00f6rperlichen oder geistigen Kr\u00e4fte eine Erwerbst\u00e4tigkeit nicht erwartet werden kann. Die Krankheit braucht nicht \u201eehebedingt\u201c zu sein. Ausreichend ist die Kausalit\u00e4t f\u00fcr die Nichterwerbst\u00e4tigkeit des Bed\u00fcrftigen. Da alle im Rahmen der Vorschrift genannten Beeintr\u00e4chtigungen den Unterhaltsanspruch aus \u00a7 1572 BGB vermitteln, ist allein ma\u00dfgeblich, dass eine Einschr\u00e4nkung vorliegt, die zur Beeintr\u00e4chtigung der Erwerbsf\u00e4higkeit f\u00fchrt. Erforderlich ist ein objektiv fassbarer, regelwidriger K\u00f6rper- und Geisteszustand, der l\u00e4nger andauert und der \u00e4rztlichen Behandlung bedarf und (teilweise oder ganz) die Arbeitsunf\u00e4higkeit zur Folge hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Ma\u00dfstab kann von der Antragstellerin jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Scheidung wegen Krankheit eine Erwerbst\u00e4tigkeit nicht erwartet werden. Wie nach dem Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dr. I., dass sich das Gericht insofern zu eigen macht, feststeht, leidet die Antragstellerin an diversen Beeintr\u00e4chtigungen. Aus neurologischer Sicht w\u00e4re hiernach eine T\u00e4tigkeit in Wechselschicht, nicht aber in Nachtschicht, in Form leichter bis mittelschwerer T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend im Sitzen, zeitweise auch im Gehen und Stehen zumutbar. Nach dem Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dr. B., dass sich das Gericht ebenfalls insofern zu eigen macht, bestehen zus\u00e4tzlich diverse orthop\u00e4dische Diagnosen. Hiernach ist die Antragstellerin aufgrund orthop\u00e4discher Leiden bis auf Weiteres nicht in der Lage, drei Stunden t\u00e4glich wettbewerbsm\u00e4\u00dfig t\u00e4tig zu sein. Nach alledem stand f\u00fcr das Gericht aufgrund der nachvollziehbaren Ausf\u00fchrungen der Sachverst\u00e4ndigen und in der Zusammenschau beider Gutachten mit hinreichender Sicherheit fest, dass bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung eine reelle Erwerbschance auf dem Arbeitsmarkt f\u00fcr die Antragstellerin bis auf Weiteres nicht besteht. Zwar haben sich die Sachverst\u00e4ndigen nicht bis an die Grenze des Absurden zu allen denkbaren Formen der Erwerbst\u00e4tigkeit ausdr\u00fccklich und unter Hinzuziehung von Beispielen ge\u00e4u\u00dfert. Dies ist nach Auffassung des Gerichts indes auch gar nicht erforderlich. Denn bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung ergibt sich anhand der dargestellten Krankheitsbilder bereits, dass eine Erwerbsf\u00e4higkeit nicht besteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Hinblick auf die rund 36-j\u00e4hrige Ehedauer und die Tatsache, dass es sich um eine Alleinverdienerehe handelt, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der Antragstellerin \u00fcberwiegend betreut wurden, sowie in Ansehung der Umst\u00e4nde, dass die Antragstellerin bereits 60 Jahre alt und krankheitsbedingt erwerbsunf\u00e4hig ist, kommt eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts gem\u00e4\u00df \u00a7 1578b BGB nach Auffassung des Gerichts offensichtlich nicht in Betracht. Umst\u00e4nde, aus denen sich ausnahmsweise dennoch eine Unbilligkeit der unbegrenzten Dauer der Unterhaltspflicht ergeben k\u00f6nnten, sind von Antragsgegnerseite weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: AG Frankenthal, Mitteilung vom 21.10.2021 zum Urteil 71 F 214\/19 vom 29.04.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leitsatz Ohne Hinzutreten sonstiger Umst\u00e4nde kommt bei einer rund 36-j\u00e4hrigen Ehedauer einer Alleinverdienerehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der Antragstellerin \u00fcberwiegend betreut wurden, sowie in Ansehung der Umst\u00e4nde, dass die Antragstellerin bald 60 Jahre alt ist und krankheitsbedingt erwerbsunf\u00e4hig ist, eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts gem\u00e4\u00df \u00a7 1578b BGB nicht &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-nachehelichen-unterhalt-nach-langjaehriger-alleinverdienerehe\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zum nachehelichen Unterhalt nach langj\u00e4hriger Alleinverdienerehe<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-64621","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64621","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=64621"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64621\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=64621"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=64621"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=64621"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}