{"id":64629,"date":"2021-10-27T10:31:04","date_gmt":"2021-10-27T08:31:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64629"},"modified":"2021-10-27T10:31:04","modified_gmt":"2021-10-27T08:31:04","slug":"vorlage-zum-eugh-bezueglich-des-von-der-schufa-holding-ag-erstellten-score-wertes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorlage-zum-eugh-bezueglich-des-von-der-schufa-holding-ag-erstellten-score-wertes\/","title":{"rendered":"Vorlage zum EuGH bez\u00fcglich des von der SCHUFA Holding AG erstellten \u201eScore-Wertes\u201c"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Gegenstand des Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist das Begehren der Kl\u00e4gerin, ihrer Auffassung nach falsche Eintragungen bei der SCHUFA zu l\u00f6schen und ihr Auskunft \u00fcber die dort gespeicherten Daten zu erteilen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die SCHUFA, eine private Wirtschaftsauskunftei, versorgt ihre Vertragspartner mit Informationen zur Kreditw\u00fcrdigkeit Dritter und erstellt zu diesem Zweck sog. Score-Werte. F\u00fcr die Ermittlung dieses Wertes wird aus bestimmten Merkmalen einer Person auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren f\u00fcr diese die Wahrscheinlichkeit eines k\u00fcnftigen Verhaltens, wie beispielsweise die R\u00fcckzahlung eines Kredits, prognostiziert. Die im Einzelnen zugrunde gelegten Merkmale als auch das mathematisch-statistische Verfahren werden von der SCHUFA nicht offengelegt. Diese beruft sich darauf, dass die Berechnungsmethoden unter das Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnis fielen. Die Kl\u00e4gerin wandte sich in Bezug auf die von ihr begehrte Auskunft und L\u00f6schung an den Hessischen Beauftragten f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbeh\u00f6rde. Dieser lehnte das Begehren der Kl\u00e4gerin jedoch ab, da die SCHUFA bei der Berechnung des Bonit\u00e4tswertes den im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) detailliert geregelten Anforderungen in der Regel gen\u00fcge und im hiesigen Fall keine Anhaltspunkte vorl\u00e4gen, dass dem nicht so sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die 6. Kammer des VG Wiesbaden hat mit Beschluss vom 01.10.2021 entschieden, dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) zwei Fragen zur Kl\u00e4rung vorzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum einen sei zu kl\u00e4ren, ob die T\u00e4tigkeit von Wirtschaftsauskunfteien, Score-Werte \u00fcber betroffene Personen zu erstellen und diese ohne weitergehende Empfehlung oder Bemerkung an Dritte (beispielsweise Banken) zu \u00fcbermitteln, die dann unter ma\u00dfgeblicher Einbeziehung dieses Score-Wertes mit der betroffenen Person vertragliche Beziehungen eingehen oder davon absehen, dem Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) unterf\u00e4llt. Falls ja, sei diese f\u00fcr Wirtschaftsauskunfteien ma\u00dfgebliche T\u00e4tigkeit vom Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung erfasst. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass diese T\u00e4tigkeit nur nach den Ausnahmetatbest\u00e4nden des Art. 22 Abs. 2 DS-GVO zul\u00e4ssig sei. Als diesbez\u00fcgliche mitgliedsstaatliche Rechtsgrundlage k\u00e4me nur \u00a7 31 BDSG in Betracht. Im Hinblick auf dessen Vereinbarkeit mit Art. 22 Abs. 1 DS-GVO best\u00fcnden aber durchgreifende Bedenken. Die SCHUFA w\u00fcrde dann rechtsgrundlos handeln, und die Kl\u00e4gerin habe zugleich einen Anspruch gegen den Datenschutzbeauftragten auf aufsichtsbeh\u00f6rdliche (Weiter-)Befassung mit ihrem Fall.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Erstellung von Score-Werten sei nicht lediglich ein die Entscheidung des dritten Verantwortlichen (beispielsweise einer Bank) vorbereitendes Profiling (siehe Art. 4 DS-GVO), sondern gerade eine selbstst\u00e4ndige \u201eEntscheidung\u201c im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DS-GVO. Es best\u00fcnden gewichtige Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die durch Wirtschaftsauskunfteien vorgenommene automatisierte Erstellung eines Score-Wertes eine eigenst\u00e4ndige, auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung sei. Zwar k\u00f6nnten jedenfalls rein hypothetisch die dritten Verantwortlichen eine eigene Entscheidung \u00fcber das Ob und Wie eines Vertragsschlusses mit der betroffenen Person treffen, weil zu diesem Stadium des Entscheidungsprozesses eine menschlich gesteuerte Einzelfallentscheidung grunds\u00e4tzlich noch m\u00f6glich sei. Diese Entscheidung werde praktisch aber in erheblichem Ma\u00dfe durch den von Wirtschaftsauskunfteien \u00fcbermittelten Score-Wert bestimmt. Der aufgrund automatisierter Verarbeitung erstellte Score-Wert sei eigentlich das entscheidende Kriterium \u00fcber das Ob und Wie der Vertragseingehung des dritten Verantwortlichen mit der betroffenen Person. Der dritte Verantwortliche m\u00fcsse seine Entscheidung zwar nicht allein vom Score-Wert abh\u00e4ngig machen, tue es in aller Regel jedoch ma\u00dfgeblich. Eine Kreditvergabe m\u00f6ge zwar trotz eines grunds\u00e4tzlich ausreichenden Score-Werts (aus anderen Gr\u00fcnden, wie etwa des Fehlens von Sicherheiten oder Zweifeln am Erfolg einer zu finanzierenden Investition) versagt werden. Ein nicht ausreichender Score-Wert hingegen werde jedenfalls im Bereich der Verbraucherdarlehen in fast jedem Fall und auch dann zur Versagung eines Kredits f\u00fchren, wenn etwa eine Investition im \u00dcbrigen als lohnend erscheine. Score-Werten komme bei der Kreditvergabe und der Gestaltung ihrer Bedingungen die entscheidende Rolle zu. Vor den Gefahren dieser rein auf Automation gr\u00fcndenden Entscheidungsform solle Art. 22 Abs. 1 DS-GVO die betroffene Person aber gerade sch\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zudem legte die 6. Kammer eine Frage vor, die dann zu beantworten sei, wenn die 1. Vorlagefrage verneint werde. In \u00a7 31 BDSG treffe der deutsche Gesetzgeber im Kern detaillierte Regelungen \u00fcber das Scoring als Unterfall des Profilings. Falls das Scoring nicht unter Art. 22 Abs. 1 DS-GVO falle, so sei die allgemeine Vorschrift des Art. 6 DS-GVO anzuwenden. Indem der deutsche Gesetzgeber weitergehende inhaltliche Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen an das Scoring kn\u00fcpfe, spezifiziere er die Regelungsmaterie \u00fcber die Vorgaben der DS-GVO hinaus. Daf\u00fcr fehle ihm jedoch die Regelungsbefugnis. Dies \u00e4ndere den Pr\u00fcfungsspielraum der nationalen Aufsichtsbeh\u00f6rde. Diese habe dann die Vereinbarkeit der T\u00e4tigkeit von Wirtschaftsauskunfteien an Art. 6 DS-GVO zu messen. Es sei also durch den EuGH zu kl\u00e4ren, ob die DS-GVO der Regelung des \u00a7 31 BDSG entgegenstehe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Vorlagebeschluss (Az. 6 K 788\/20.WI) ist unanfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 25.10.2021 zum Beschluss 6 K 788\/20 vom 01.10.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gegenstand des Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist das Begehren der Kl\u00e4gerin, ihrer Auffassung nach falsche Eintragungen bei der SCHUFA zu l\u00f6schen und ihr Auskunft \u00fcber die dort gespeicherten Daten zu erteilen. Die SCHUFA, eine private Wirtschaftsauskunftei, versorgt ihre Vertragspartner mit Informationen zur Kreditw\u00fcrdigkeit Dritter und erstellt zu diesem Zweck sog. Score-Werte. 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