{"id":64670,"date":"2021-11-01T13:02:31","date_gmt":"2021-11-01T11:02:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64670"},"modified":"2021-11-01T13:02:31","modified_gmt":"2021-11-01T11:02:31","slug":"bei-finanziell-leistungsfaehigen-grosseltern-keine-gesteigerte-unterhaltspflicht-der-eltern-fuer-ihre-kinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bei-finanziell-leistungsfaehigen-grosseltern-keine-gesteigerte-unterhaltspflicht-der-eltern-fuer-ihre-kinder\/","title":{"rendered":"Bei finanziell leistungsf\u00e4higen Gro\u00dfeltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern f\u00fcr ihre Kinder"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der unter anderem f\u00fcr das Familienrecht zust\u00e4ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu kl\u00e4ren, ob die sog. gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern gegen\u00fcber ihren minderj\u00e4hrigen Kindern auch dann besteht, wenn finanziell leistungsf\u00e4hige Gro\u00dfeltern vorhanden sind. Diese Frage ist u. a. daf\u00fcr von Bedeutung, ob ein erwerbst\u00e4tiger Elternteil f\u00fcr den Kindesunterhalt sein oberhalb des sog. notwendigen Selbstbehalts (derzeit 1.160 Euro) liegendes Einkommen einzusetzen hat oder lediglich das Einkommen oberhalb seines sog. angemessenen Selbstbehalts (derzeit 1.400 Euro).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im zugrundeliegenden Fall hat ein Bundesland als Tr\u00e4ger der Unterhaltsvorschusskasse Kindesunterhalt aus \u00fcbergegangenem Recht f\u00fcr den Zeitraum von Juni 2016 bis einschlie\u00dflich Dezember 2017 verlangt. Der Antragsgegner ist der Vater der im August 2010 geborenen M., die aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangen ist, sowie eines Sohnes, dem er ebenfalls unterhaltspflichtig ist. Er verf\u00fcgte \u00fcber ein Nettoeinkommen von rund 1.400 Euro und zahlte an die Kindesmutter, deren Nettoeinkommen aus einer Teilzeitt\u00e4tigkeit rund 1.000 Euro betrug, monatlichen Unterhalt f\u00fcr M. in H\u00f6he von 100 Euro. Seine Eltern \u2013 die Gro\u00dfeltern von M. \u2013 hatten monatliche Nettoeink\u00fcnfte von fast 3.500 Euro bzw. gut 2.200 Euro. Die Unterhaltsvorschusskasse leistete f\u00fcr M. Unterhaltsvorschuss und nahm den Vater von auf sie \u00fcbergegangenen Unterhalt in H\u00f6he von insgesamt 758,29 Euro in Regress. Der Antragsgegner wandte ein, er hafte angesichts der leistungsf\u00e4higen Gro\u00dfeltern nur bis zur H\u00f6he des angemessenen Selbstbehalts und sei deswegen nicht leistungsf\u00e4hig. Das Amtsgericht hat dem Zahlungsantrag in vollem Umfang entsprochen. Auf die Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abge\u00e4ndert und den Antrag abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundesgerichtshof hat die dagegen vom Land eingelegte Rechtsbeschwerde zur\u00fcckgewiesen, weil der Vater nicht \u00fcber die von ihm erbrachten Unterhaltszahlungen hinaus leistungsf\u00e4hig im Sinne des \u00a7 1603 BGB war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verwandte in gerader Linie haben einander nach \u00a7 1601 BGB Unterhalt zu gew\u00e4hren, wobei die Unterhaltspflicht der Eltern f\u00fcr ihre Kinder derjenigen der Gro\u00dfeltern f\u00fcr ihre Enkel vorgeht (\u00a7 1606 Abs. 2 BGB). Unterhaltspflichtig ist nach \u00a7 1603 Abs. 1 BGB nicht, wer seinen angemessenen Unterhalt gef\u00e4hrden w\u00fcrde; der daraus abgeleitete angemessene Selbstbehalt eines Elternteils gegen\u00fcber seinem Kind betrug seinerzeit 1.300 Euro. Allerdings trifft Eltern minderj\u00e4hriger Kinder gem\u00e4\u00df \u00a7 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht, weshalb ihnen insoweit nur der notwendige Selbstbehalt von seinerzeit 1.080 Euro zusteht. Diese sog. gesteigerte Verpflichtung tritt nach \u00a7 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, f\u00fchrt das Vorhandensein von f\u00fcr den Enkelunterhalt leistungsf\u00e4higen Gro\u00dfeltern dazu, dass die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern f\u00fcr ihre minderj\u00e4hrigen Kinder entf\u00e4llt. Dies folgt nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut, der nicht nach dem Verwandtschaftsgrad differenziert. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der diese Regelung seit Inkrafttreten des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs in der Vorstellung getroffen hatte, die Erweiterung der Unterhaltspflicht sei wegen der f\u00fcr die Eltern damit verbundenen H\u00e4rte nicht gerechtfertigt, so lange andere zur Gew\u00e4hrung des Unterhalts verpflichtete Verwandte wie etwa Gro\u00dfeltern vorhanden sind. An dieser gesetzgeberischen Konzeption, die sich in die Konstruktion des Verwandtenunterhalts als Ausdruck der generationen\u00fcbergreifenden Solidarit\u00e4t einf\u00fcgt, hat sich bis heute nichts ge\u00e4ndert. Werden Gro\u00dfeltern f\u00fcr den Unterhalt ihrer Enkel herangezogen, stellt dies auch keine verdeckte Unterhaltsgew\u00e4hrung an die Kindeseltern dar. Vielmehr haften sie gem\u00e4\u00df \u00a7 1607 Abs. 1 BGB origin\u00e4r nur auf Unterhalt gegen\u00fcber ihren Enkelkindern. Die Kindeseltern m\u00fcssen ihren eigenen angemessenen Unterhalt selbst sicherstellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Durch dieses Gesetzesverst\u00e4ndnis wird das gesetzliche Rangverh\u00e4ltnis nicht in Frage gestellt. Zudem bleibt gew\u00e4hrleistet, dass die Ersatzhaftung der Gro\u00dfeltern die Ausnahme darstellt. Daf\u00fcr sorgt nicht nur die Anordnung des Vorrangs der elterlichen Unterhaltspflicht, sondern auch, dass Gro\u00dfeltern gegen\u00fcber ihren Enkeln ein deutlich h\u00f6herer angemessener Selbstbehalt zusteht (derzeit 2.000 Euro zzgl. der H\u00e4lfte des \u00fcber 2.000 Euro liegenden Einkommens) als den Eltern gegen\u00fcber ihren Kindern. Dass der Staat f\u00fcr Unterhaltsvorschusszahlungen keinen Regress (\u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 UVG) bei Gro\u00dfeltern nehmen kann, ist wiederum eine ganz bewusste gesetzgeberische Entscheidung, kann jedoch nicht daf\u00fcr ma\u00dfgeblich sein, welchen Umfang die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern hat. Schlie\u00dflich geben auch Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen keine Veranlassung zu einer abweichenden Gesetzesauslegung. Bereits die Anzahl der F\u00e4lle, in denen intensivere Nachforschungen zu den Einkommensverh\u00e4ltnissen der Gro\u00dfeltern erforderlich sind, d\u00fcrfte begrenzt sein. Vor allem aber muss ein auf Unterhalt in Anspruch genommener Elternteil in solchen F\u00e4llen nicht nur darlegen und beweisen, dass bei Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt nicht gewahrt w\u00e4re, sondern auch, dass andere leistungsf\u00e4hige Verwandte vorhanden sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Danach traf den Vater hier keine gesteigerte Unterhaltspflicht, weil jedenfalls der Gro\u00dfvater ohne weiteres leistungsf\u00e4hig f\u00fcr den Kindesunterhalt war. Unter Ber\u00fccksichtigung des angemessenen Selbstbehalts musste der Vater daher \u00fcber die bereits gezahlten 100 Euro hinaus keinen weiteren Kindesunterhalt leisten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 28.10.2021 zum Beschluss XII ZB 123\/21 vom 27.10.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der unter anderem f\u00fcr das Familienrecht zust\u00e4ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu kl\u00e4ren, ob die sog. gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern gegen\u00fcber ihren minderj\u00e4hrigen Kindern auch dann besteht, wenn finanziell leistungsf\u00e4hige Gro\u00dfeltern vorhanden sind. 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