{"id":64674,"date":"2021-11-01T13:03:28","date_gmt":"2021-11-01T11:03:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64674"},"modified":"2021-11-01T13:03:28","modified_gmt":"2021-11-01T11:03:28","slug":"hausnotrufsystem-als-haushaltsnahe-dienstleistung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hausnotrufsystem-als-haushaltsnahe-dienstleistung\/","title":{"rendered":"Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das f\u00fcr einen privaten Haushalt eingerichtete Hausnotrufsystem ist eine haushaltsnahe Dienstleistung.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Die 1939 geborene Kl\u00e4gerin ist verwitwet und wohnt in ihrem eigenen Haushalt. In den Streitjahren 2016 und 2017 war sie einem Hausnotrufsystem angeschlossen. Die Aufwendungen f\u00fcr das Hausnotrufsystem in H\u00f6he von 477,60 Euro (Streitjahr 2016) und 502,00 Euro (Streitjahr 2017) machte sie als haushaltsnahe Dienstleistung im Rahmen der Beg\u00fcnstigung des \u00a7 35a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte die Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen mit der Begr\u00fcndung ab, diese seien nach \u00a7 35a EStG nur dann beg\u00fcnstigt, wenn sie innerhalb eines \u201eBetreuten Wohnens\u201c in einer Senioreneinrichtung anfielen. Aufwendungen au\u00dferhalb des sog. \u201eBetreuten Wohnens\u201c seien nicht beg\u00fcnstigt. Zur Begr\u00fcndung verwies der Beklagte auf das Schreiben des Bundesministeriums f\u00fcr Finanzen (BMF-Schreiben) vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213, Tz. 11). Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"aus-den-gr%c3%bcnden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p>Das FA habe die geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr den Hausnotruf in den Streitjahren zu Unrecht nicht nach \u00a7 35a Abs. 2 EStG zum Abzug zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"r%c3%a4umlich-funktionaler-haushaltsbegriff\">R\u00e4umlich-funktionaler Haushaltsbegriff<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei unter dem Begriff des Haushalts die Wirtschaftsf\u00fchrung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasse T\u00e4tigkeiten, die f\u00fcr die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht w\u00fcrden. \u201eHaushaltsnahe Dienstleistungen\u201c seien solche, die eine hinreichende N\u00e4he zur Haushaltsf\u00fchrung h\u00e4tten bzw. damit im Zusammenhang st\u00fcnden. Dazu geh\u00f6rten T\u00e4tigkeiten, die gew\u00f6hnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Besch\u00e4ftigte erledigt w\u00fcrden und in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden anfielen. \u201eIn\u201c einem Haushalt werde die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie im r\u00e4umlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet werde. Der Begriff des Haushalts sei insoweit r\u00e4umlich-funktional auszulegen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"notrufsystem-der-kl%c3%a4gerin-als-haushaltsnahe-dienstleistung\">Notrufsystem der Kl\u00e4gerin als haushaltsnahe Dienstleistung<\/h3>\n\n\n\n<p>Das von der alleinstehenden Kl\u00e4gerin gebuchte Notrufsystem stelle eine haushaltsnahe Dienstleistung in diesem Sinne dar. Durch das Notrufsystem werde sichergestellt, dass die Kl\u00e4gerin in Notsituationen (Sturz, \u00dcbelkeit etc.) rasch Hilfe durch den automatisch informierten Notdienst erhalte. Die Herbeiholung eines Rettungsdienstes erfolge sonst typischerweise im Familienverbund, womit insbesondere die not\u00e4rztliche Versorgung sichergestellt sei. Die Leistung werde auch im r\u00e4umlichen Bereich des Haushalts erbracht, da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete. Im Hinblick auf die zunehmende Gebrechlichkeit im Alter k\u00f6nne auch von einer Ausl\u00f6sung des Notrufes in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden ausgegangen werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"notrufsysteme-sind-nicht-nur-bei-einsatz-innerhalb-des-betreuten-wohnens-steuerlich-anzuerkennen\">Notrufsysteme sind nicht nur bei Einsatz innerhalb des betreuten Wohnens steuerlich anzuerkennen<\/h3>\n\n\n\n<p>Dass die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung eines Notrufsystems nur im Rahmen des betreuten Wohnens in einer Seniorenresidenz Anwendung finde, k\u00f6nne dem BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 18\/14, BStBI II 2016 S. 272, BFHE 251, 435 nicht entnommen werden. Eine Differenzierung der Abzugsf\u00e4higkeit nach Nebenleistung zu beg\u00fcnstigter Hauptleistung (dann abzugsf\u00e4hig) bzw. eigenst\u00e4ndige Leistung (dann nicht abzugsf\u00e4hig) w\u00fcrde den insoweit vergleichbaren Lebensumst\u00e4nden nicht gerecht werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 28.10.2021 zum Urteil 5 K 2380\/19 vom 11.06.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VI R 14\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das f\u00fcr einen privaten Haushalt eingerichtete Hausnotrufsystem ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Sachverhalt Die 1939 geborene Kl\u00e4gerin ist verwitwet und wohnt in ihrem eigenen Haushalt. In den Streitjahren 2016 und 2017 war sie einem Hausnotrufsystem angeschlossen. Die Aufwendungen f\u00fcr das Hausnotrufsystem in H\u00f6he von 477,60 Euro (Streitjahr 2016) und 502,00 Euro (Streitjahr 2017) machte sie als &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hausnotrufsystem-als-haushaltsnahe-dienstleistung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64674"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=64674"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64674\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=64674"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=64674"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=64674"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}