{"id":64676,"date":"2021-11-01T13:04:09","date_gmt":"2021-11-01T11:04:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64676"},"modified":"2021-11-01T13:04:09","modified_gmt":"2021-11-01T11:04:09","slug":"dsgvo-kein-datenschutzrechtlicher-anspruch-auf-akteneinsicht-in-die-handakten-der-betriebspruefung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dsgvo-kein-datenschutzrechtlicher-anspruch-auf-akteneinsicht-in-die-handakten-der-betriebspruefung\/","title":{"rendered":"DSGVO: Kein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht in die Handakten der Betriebspr\u00fcfung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Das Recht auf Auskunft \u00fcber personenbezogene Daten nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) begr\u00fcndet keinen gebundenen Anspruch auf Akteneinsicht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger ist selbstst\u00e4ndiger Apotheker, bei dem das beklagte Finanzamt (FA) eine Betriebspr\u00fcfung durchf\u00fchrte. Im Rahmen der laufenden Betriebspr\u00fcfung beantragte der Kl\u00e4ger Akteneinsicht in die Unterlagen der Pr\u00fcferin, welche die angebliche fehlende Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit seiner Buchf\u00fchrung betreffen w\u00fcrden. Zu diesem Zweck sollten ihm Kopien der Unterlagen \u00fcbersandt werden. Das FA lehnte den Antrag ab und verwarf den Einspruch als unzul\u00e4ssig. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus, es bestehe kein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Die in Kopie angeforderten Unterlagen seien der Pr\u00fcferin durch den Kl\u00e4ger bzw. dessen Steuerberaterin zur Verf\u00fcgung gestellt worden. Der Antrag sei aber auch unbegr\u00fcndet, da w\u00e4hrend der laufenden Betriebspr\u00fcfung kein Anspruch auf \u00dcberlassung von Kopien aus der Handakte, sondern lediglich ein Auskunftsanspruch \u00fcber die Grund- und E-Daten\u00fcbersicht sowie eine Bescheidauskunft f\u00fcr die letzten Jahre bestehe. Dies sei vom Kl\u00e4ger aber weder beantragt worden noch gehe sein Interesse dahin, weshalb von einer Weitergabe dieser Daten abgesehen werde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit seiner Klage wendet sich der Kl\u00e4ger gegen die Ablehnung der Akteneinsicht in die Handakte der Betriebspr\u00fcfung. Aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO folge ein gebundener Anspruch auf \u00dcbersendung der Akten, der nicht zeitlich eingeschr\u00e4nkt sei und damit auch im laufenden Betriebspr\u00fcfungsverfahren bestehe.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht wies die Klage ab.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"finanzrechtsweg-und-statthafte-klageart-f%c3%bcr-den-auskunftsanspruch\">Finanzrechtsweg und statthafte Klageart f\u00fcr den Auskunftsanspruch<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Finanzrechtsweg f\u00fcr den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ergebe sich aus \u00a7 32i der Abgabenordnung (AO). Statthafte Klageart f\u00fcr die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Beh\u00f6rde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO sei die Verpflichtungsklage (\u00a7 40 Abs. 1 FGO). Denn bei der Entscheidung \u00fcber einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch durch eine Beh\u00f6rde handele es sich um einen Verwaltungsakt. Der Erteilung der Auskunft gehe eine beh\u00f6rdliche Entscheidung voraus, die auf der Grundlage eines gesetzlichen Pr\u00fcfprogramms (vgl. Art. 15 Abs. 4 DSGVO) zu treffen sei und bei der die Beh\u00f6rde besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen wie Begr\u00fcndungs- oder Anh\u00f6rungspflichten zu beachten habe.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"beschwer-trotz-der-im-laufe-des-klageverfahrens-vorgelegten-akte\">Beschwer trotz der im Laufe des Klageverfahrens vorgelegten Akte<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Durch die im Laufe des Klageverfahrens vorgelegte Akte des FA f\u00fcr Zwecke der Akteneinsicht gem\u00e4\u00df \u00a7 78 Finanzgerichtsordnung (FGO) sei keine Erledigung der Hauptsache eingetreten und das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Denn bei der vorgelegten Akte handele es sich gerade nicht um die Handakte der Betriebspr\u00fcferin, in die der Kl\u00e4ger Einsicht begehre.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"anwendbarkeit-der-dsgvo-nur-auf-harmonisierte-steuern\">Anwendbarkeit der DSGVO nur auf harmonisierte Steuern?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es k\u00f6nne im vorliegenden Streitfall dahinstehen, ob die Vorschriften der DSGVO im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern wie etwa die Umsatzsteuer anwendbar seien, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensteuer nat\u00fcrlicher Personen. Denn ausweislich der Pr\u00fcfungsanordnung sei auch die Umsatzsteuer Gegenstand der Pr\u00fcfung gewesen. Die DSGVO sei jedenfalls bei einer Betriebspr\u00fcfung, die sich neben anderen Steuerarten auch auf die Umsatzsteuer erstrecke, insgesamt anwendbar.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"kein-gebundener-anspruch-auf-akteneinsicht-aus-art-15-abs-1-dsgvo\">Kein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht werde nicht durch das Recht auf Auskunft \u00fcber personenbezogene Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO begr\u00fcndet. Das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und das Recht auf Erhalt einer Kopie gem\u00e4\u00df Absatz 3 der Vorschrift seien elementare subjektive Datenschutzrechte, da erst die Kenntnis dar\u00fcber, ob und in welchem Umfang ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeite, die betroffene Person in die Lage versetze, weitere Rechte auszu\u00fcben. Der Auskunftsanspruch solle f\u00fcr den Betroffenen Transparenz schaffen und ihm das f\u00fcr die Durchsetzung dieses Grundrechts notwendige Wissensfundament an die Hand geben. Er sei seiner Natur nach ein Instrument zur Durchsetzung der weiteren Betroffenenrechte wie Berichtigung (Art. 16 DSGVO), L\u00f6schung (Art. 17 DSGVO) oder Schadensersatz (Art. 82 DSGVO).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Art. 15 Abs. 1 DSGVO gew\u00e4hre dem Betroffenen grunds\u00e4tzlich ein \u201eRecht auf Auskunft\u201c. Die Erf\u00fcllung dieses Anspruchs (\u201eOb\u201c der Auskunftserteilung) stehe nicht im Ermessen der Finanzbeh\u00f6rde. Das \u201eWie\u201c der Auskunftserteilung werde durch Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO jedoch nicht geregelt, so dass hieraus allein kein Akteneinsichtsrecht abgeleitet werden k\u00f6nne. Einem gebundenen Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbeh\u00f6rde sei schon aus sprachlichen Gr\u00fcnden zu widersprechen, da sich Art. 15 DSGVO dem Wortlaut nach nur auf bestimmte personenbezogene Daten beziehe und nicht auf eine allgemeine Einsicht in die Akten.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"keine-identit%c3%a4t-von-auskunfts-und-akteneinsichtsrecht\">Keine Identit\u00e4t von Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO sei auch nicht mit einem Akteneinsichtsrecht identisch. Das Akteneinsichtsrecht beruhe vornehmlich auf dem Grundsatz des rechtlichen Geh\u00f6rs und solle den Anspruchsteller in die Lage versetzen, die Grundlagen einer Verwaltungsentscheidung nachzuvollziehen. Ein Akteneinsichtsrecht gehe stets \u00fcber ein blo\u00dfes Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten hinaus; so w\u00fcrden sich aus einer Akteneinsicht regelm\u00e4\u00dfig auch rechtliche Stellungnahmen, Entscheidungsentw\u00fcrfe und Berechnungen der Amtstr\u00e4ger, Dienstanweisungen oder Ermittlungsergebnisse ergeben, die schon dem Grunde nach nicht unter den Schutzbereich der DSGVO und des \u00a7 32c AO fielen. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO umfasse auch nicht die von der Betriebspr\u00fcfung selbst, etwa im Wege der Sch\u00e4tzung, geschaffenen Daten. Angewandte Sch\u00e4tzmethoden oder Schlussfolgerungen der Betriebspr\u00fcfung aus den erhobenen Daten stellten keine Verarbeitung i. S. des Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"ermessensgerechte-entscheidung-des-fa-%c3%bcber-verfahren-und-form-der-auskunftserteilung\">Ermessensgerechte Entscheidung des FA \u00fcber Verfahren und Form der Auskunftserteilung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Finanzbeh\u00f6rden d\u00fcrften Verfahren und Form der Auskunftserteilung gem. \u00a7 32d Abs. 1 AO nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen selbst bestimmen, soweit die DSGVO keine Regelungen hierzu enthalte. Die DSGVO enthalte keine Regelung \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht, sondern lediglich \u00fcber punktuelle datenschutzrechtliche Auskunftsrechte wie z. B. \u00fcber die Zwecke der Verarbeitung, die Empf\u00e4nger, gegen\u00fcber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere Empf\u00e4nger in Drittl\u00e4ndern oder internationale Organisationen sowie falls m\u00f6glich die geplante Dauer, f\u00fcr die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht m\u00f6glich sei, die Kriterien f\u00fcr die Festlegung dieser Dauer.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger habe im Verwaltungsverfahren keine datenschutzrechtlichen Anspr\u00fcche geltend gemacht. Der das Interesse des Kl\u00e4gers an einer Akteneinsicht konkretisierende Vortrag im Klageverfahren mache dies noch deutlicher. Danach habe der Kl\u00e4ger ein Interesse daran, die personenbezogenen Daten, Auswertungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen f\u00fcr die Abwehr unberechtigter steuerlicher Anspr\u00fcche, insbesondere gegen eine willk\u00fcrliche Sch\u00e4tzung, zu erlangen, um sich gegen die \u00c4nderungsbescheide entsprechend wehren zu k\u00f6nnen. Dieses Interesse sei jedoch nicht datenschutzrechtlicher, sondern steuerverfahrensrechtlicher Natur. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO begehrte Auskunft abgelehnt und auch davon abgesehen habe, dem Kl\u00e4ger die Angaben i. S. von Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"kein-recht-auf-akteneinsicht-auf-grundlage-der-ao\">Kein Recht auf Akteneinsicht auf Grundlage der AO<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wie der Bundesfinanzhof in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden habe, sei ein solches Einsichtsrecht weder aus \u00a7 91 Abs. 1 AO und dem hierzu ergangenen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) noch aus \u00a7 364 AO und dem dazu ergangenen AEAO abzuleiten. Allerdings gehe der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung \u2013 ebenso wie die Finanzverwaltung in Nr. 4 AEAO zu \u00a7 91 AO \u2013 davon aus, dass dem w\u00e4hrend eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgem\u00e4\u00dfe Ermessensentscheidung der Beh\u00f6rde zustehe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vorliegend seien keine Ermessensfehler erkennbar. Das FA habe in der Einspruchsentscheidung ausgef\u00fchrt, die Annahme der Pr\u00fcferin, die Buchf\u00fchrung sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df, beruhe auf der Sichtung von Daten und Kopien von Unterlagen, die ihr vom Kl\u00e4ger selbst bzw. seiner Steuerberaterin ausgeh\u00e4ndigt worden seien. Diese l\u00e4gen dem Kl\u00e4ger bzw. seiner Steuerberaterin im Original vor. Unter Betrachtung dieser Ausf\u00fchrungen sei bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht deutlich geworden, worin das berechtigte Interesse des Kl\u00e4gers an der Einsicht in die Handakte der Betriebspr\u00fcfung bestehen sollte. Ein solches h\u00e4tte von ihm dargelegt werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"begrenzung-der-gerichtlichen-%c3%bcberpr%c3%bcfung-auf-den-zeitpunkt-der-letzten-verwaltungsentscheidung\">Begrenzung der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit der Kl\u00e4ger erstmals im Klageverfahren vortrage, die Handakten der Betriebspr\u00fcferin enthielten auch Auswertungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, k\u00f6nne er hiermit nicht geh\u00f6rt werden. Denn entscheidender Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sei derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung. Zu diesem Zeitpunkt sei vom Kl\u00e4ger jedoch noch nicht zum angeblichen Umfang der Handakte der Betriebspr\u00fcferin vorgetragen worden. Vielmehr sei der Vortrag der Betriebspr\u00fcferin unwidersprochen geblieben, wonach die Handakte zum damaligen Zeitpunkt zum Streitpunkt der fehlenden Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung nur von Kl\u00e4gerseite \u00fcbergebene Unterlagen enthalten habe. In einem solchen Fall bestehe kein berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-kein-landesrechtliches-auskunftsrecht\">Kein landesrechtliches Auskunftsrecht<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schlie\u00dflich bestehe auch kein Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-W\u00fcrttemberg (LIFG). Nach \u00a7 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG gelte das Gesetz nicht gegen\u00fcber den Landesfinanzbeh\u00f6rden im Sinne des \u00a7 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, soweit sie in Verfahren in Steuersachen t\u00e4tig werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 28.10.2021 zum Urteil 10 K 3159\/20 vom 26.07.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: X B 109\/21) 3\/2021<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Recht auf Auskunft \u00fcber personenbezogene Daten nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) begr\u00fcndet keinen gebundenen Anspruch auf Akteneinsicht. Der Kl\u00e4ger ist selbstst\u00e4ndiger Apotheker, bei dem das beklagte Finanzamt (FA) eine Betriebspr\u00fcfung durchf\u00fchrte. 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