{"id":64678,"date":"2021-11-01T13:06:20","date_gmt":"2021-11-01T11:06:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64678"},"modified":"2021-11-01T13:06:20","modified_gmt":"2021-11-01T11:06:20","slug":"aenderung-einer-kirchensteuerfestsetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aenderung-einer-kirchensteuerfestsetzung\/","title":{"rendered":"\u00c4nderung einer Kirchensteuerfestsetzung"},"content":{"rendered":"\n<ol><li>Eine Kirchensteuerfestsetzung, die darauf beruht, dass in der von einem Steuerberater erstellten und elektronisch eingereichten Einkommensteuererkl\u00e4rung mitgeteilt wird, der Steuerpflichtige geh\u00f6re einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an, obwohl der Steuerpflichtige bereits vor dem Veranlagungszeitraum aus der Kirche ausgetreten war und dieser Umstand ordnungsgem\u00e4\u00df i. S. des \u00a7 39e Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gemeldet worden ist, kann weder nach \u00a7 175b Abs. 1 oder Abs. 2 Abgabenordnung (AO) noch nach \u00a7\u00a7 129, 173 AO ge\u00e4ndert werden.<\/li><li>Die \u00c4nderungsvorschrift des \u00a7 175b AO ist im Zusammenhang mit der Daten\u00fcbertragung nach \u00a7 39e Abs. 2 Satz 2 EStG nicht anwendbar.<\/li><li>Ein \u00dcbernahmefehler des Finanzamts i. S. des \u00a7 129 AO liegt nicht vor, wenn der Fehler des Steuerpflichtigen beim Erlass des Steuerbescheids objektiv nicht erkennbar gewesen ist. Das Finanzamt macht sich dann den Fehler des Steuerpflichtigen nicht zu Eigen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger erzielte im Streitjahr 2017 gewerbliche Beteiligungseink\u00fcnfte. Bereits am 22.12.2014 war er aufgrund Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Standesamt der Gemeinde A aus der evangelischen Kirche ausgetreten. Die Meldebeh\u00f6rde teilte dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) den Austritt am 23. Dezember 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 mit. Dennoch gab der Kl\u00e4ger \u2013 wie auch in den Vorjahren \u2013 in der von seinem Steuerberater erstellten und elektronisch eingereichten Einkommensteuererkl\u00e4rung 2017 an, Mitglied der evangelischen Kirche zu sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Das beklagte Finanzamt (FA) setzte mit Bescheid vom 1. August 2019 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger evangelische Kirchensteuer f\u00fcr das Jahr 2017 in H\u00f6he von 9.790,64 Euro fest. Der an den Steuerberater des Kl\u00e4gers bekannt gegebene Bescheid wurde bestandskr\u00e4ftig. Den Antrag des Kl\u00e4gers vom 16. April 2020, die Kirchensteuerfestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 175b AO aufzuheben, lehnte das FA ab und wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus, die \u00c4nderungsvorschrift des \u00a7 175b AO greife nicht ein, da es sich bei der Kirchenmitgliedschaft nicht um meldepflichtige Daten i. S. des \u00a7 93c AO handele. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"aus-den-gr%c3%bcnden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht entschied, dass die bestandskr\u00e4ftige Kirchensteuerfestsetzung nicht aufgehoben werden k\u00f6nne. Es gebe keine \u00c4nderungs- oder Berichtigungsnorm.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"keine-%c3%a4nderung-nach-%c2%a7-175b-abs-1-ao\">Keine \u00c4nderung nach \u00a7 175b Abs. 1 AO<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 175b Abs. 1 AO sei ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbeh\u00f6rden \u00fcbermittelte Daten im Sinne des \u00a7 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend ber\u00fccksichtigt worden seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung der Korrekturvorschrift sei, dass \u00fcbermittelte Daten \u201ebei der Steuerfestsetzung\u201c nicht oder nicht zutreffend ber\u00fccksichtigt wurden. Daraus sei zu schlie\u00dfen, dass es sich um f\u00fcr die Steuerfestsetzung \u00fcbermittelte Daten handeln m\u00fcsse. Hierf\u00fcr spreche auch der Zweck des \u00a7 93c AO. Die Vorschrift sei ein wesentlicher Baustein des Projekts des automationsgest\u00fctzten Erlasses von Steuerbescheiden. Die von Dritten mitgeteilten Daten dienten nach der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 175b AO der Unterst\u00fctzung der Finanzbeh\u00f6rden bei der Ermittlung der festzusetzenden Steuer.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"%c2%a7-175b-ao-ist-im-zusammenhang-mit-der-daten%c3%bcbertragung-nach-%c2%a7-39e-abs-2-satz-2-estg-nicht-anwendbar\">\u00a7 175b AO ist im Zusammenhang mit der Daten\u00fcbertragung nach \u00a7 39e Abs. 2 Satz 2 EStG nicht anwendbar<\/h3>\n\n\n\n<p>Dagegen regele \u00a7 39e EStG das technische Verfahren, das Lohnsteuer-Abzugsmerkmale (\u00a7 39 EStG) automatisiert bilde und aus ihnen elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale (ELStAM) mache. Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Speicherung der Lohnsteuer-Abzugsmerkmale liege beim BZSt. Die Meldebeh\u00f6rden h\u00e4tten dem BZSt die in \u00a7 39e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 EStG genannten Daten und ihre \u00c4nderung mitzuteilen. Das BZSt m\u00fcsse die Lohnsteuer-Abzugsmerkmale zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber bereitstellen. Hier gehe es demnach nicht um Datenmeldepflichten im Zusammenhang mit einer Steuerfestsetzung, sondern bez\u00fcglich des Lohnsteuerabzugs.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar erm\u00f6gliche \u00a7 39e Abs. 10 EStG die Datenabfrage durch die Finanz\u00e4mter beim BZSt f\u00fcr die Einkommensbesteuerung. Diese stehe jedoch gerade nicht im Zusammenhang mit dem Zweck des \u00a7 93c AO, den automationsgest\u00fctzten Erlass von Steuerbescheiden zu unterst\u00fctzen und \u00e4ndere auch nichts daran, dass der vornehmliche Bezug der Daten\u00fcbertragung zum Lohnsteuerabzugsverfahren bestehe. Bei der in \u00a7 39e Abs. 2 Satz 2 EStG geregelten Verpflichtung zur Daten\u00fcbertragung sei \u00a7 93c AO nicht in Bezug genommen. Es w\u00fcrden vielmehr eigenst\u00e4ndige Regelungen f\u00fcr die Daten\u00fcbertragung getroffen. Aus der fehlenden Bezugnahme auf die Regelungen in \u00a7 93c AO sei nach Auffassung des Senats zu schlie\u00dfen, dass die \u00c4nderungsvorschrift des \u00a7 175b AO im Zusammenhang mit der Daten\u00fcbertragung nach \u00a7 39e Abs. 2 Satz 2 EStG nicht anwendbar sei.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"keine-%c3%a4nderung-nach-%c2%a7-175b-abs-2-ao\">Keine \u00c4nderung nach \u00a7 175b Abs. 2 AO<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Korrekturvorschrift des \u00a7 175b Abs. 2 AO greife ebenfalls nicht ein. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass der Steuerpflichtige keine Rechtsnachteile erleide, wenn er darauf vertraue, dass die von dritter Seite nach \u00a7 93c AO an die Finanzverwaltung \u00fcbermittelten Daten vollst\u00e4ndig und zutreffend sein, und daher auf eigene Angaben in der Steuererkl\u00e4rung verzichte. Nach \u00a7 150 Abs. 7 Satz 2 AO w\u00fcrden Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 93c AO an die Finanzverwaltung \u00fcbermittelt wurden, dann als Angaben des Steuerpflichtigen gelten, soweit er nicht in einem daf\u00fcr vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererkl\u00e4rung abweichende Angaben mache.<\/p>\n\n\n\n<p>Neben den Gr\u00fcnden f\u00fcr die Nichtanwendbarkeit des \u00a7 175b AO komme bei \u00a7 175b Abs. 2 AO hinzu, dass der Kl\u00e4ger in seiner von einem Steuerberater erstellten Einkommensteuererkl\u00e4rung 2017 mitgeteilt habe, er geh\u00f6re einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an. Damit habe er von der Mitteilung der Meldebeh\u00f6rde abweichende Angaben gemacht. Des Weiteren w\u00e4re die Mitteilung der Meldebeh\u00f6rde \u00fcber den Kirchenaustritt auch nicht zu Ungunsten des Kl\u00e4gers unrichtig gewesen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"keine-berichtigung-nach-%c2%a7-129-ao\">Keine Berichtigung nach \u00a7 129 AO<\/h3>\n\n\n\n<p>Eine Berichtigung nach \u00a7 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit scheide aus. Der Fehler sei nicht offenbar i. S. von \u00a7 129 AO. Der Fehler des Finanzamts k\u00f6nne zwar auch darin bestehen, dass es einen mechanischen Fehler, der dem Steuerpflichtigen bei der Erf\u00fcllung seiner Erkl\u00e4rungspflichten unterlaufen sei, \u00fcbernehme und sich so zu Eigen mache (sog. \u00dcbernahmefehler). Allerdings m\u00fcsse der Fehler des Steuerpflichtigen dem Finanzamt als eigener zurechenbar sein. Das blo\u00dfe \u00dcbernehmen der fehlerhaften Angaben gen\u00fcge nicht. Sei der Fehler des Steuerpflichtigen f\u00fcr das Finanzamt beim Erlass des Steuerbescheids objektiv nicht erkennbar, mache es nichts falsch, wenn es den Steuerbescheid erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df erlasse, soweit es auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen d\u00fcrfe. Es mache sich den Fehler des Steuerpflichtigen nicht zu Eigen, weil es ihn nicht erkennen k\u00f6nne. Entsprechendes gelte bei vollst\u00e4ndig automationsgest\u00fctzter Bearbeitung (\u00a7 155 Abs. 4 AO).<\/p>\n\n\n\n<p>Es best\u00fcnden bereits erhebliche Zweifel, ob die Falscheingabe des Steuerberaters auf einem blo\u00df mechanischen Fehler beruht habe. Wenn der Steuerberater keine Kenntnis vom Kirchenaustritt gehabt haben sollte, k\u00f6nne die Falscheingabe nicht auf einem rein mechanischen Versehen beruhen. Vielmehr sei die Eingabe dann bewusst unter Anlehnung an die Vorjahresverh\u00e4ltnisse erfolgt. Jedenfalls sei der Fehler des Steuerberaters f\u00fcr das FA nicht erkennbar gewesen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"keine-%c3%a4nderung-gem%c3%a4%c3%9f-%c2%a7-173-abs-1-nr-2-ao\">Keine \u00c4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO<\/h3>\n\n\n\n<p>Des Weiteren scheide eine \u00c4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aus. Im vorliegenden Streitfall sei der Kirchenaustritt des Kl\u00e4gers dem FA zwar nach Ergehen des streitigen Einkommensteuerbescheides bekannt geworden. Den Kl\u00e4ger treffe aber ein grobes Verschulden am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden des Kirchenaustritts. Er habe es nach Aktenlage grob fahrl\u00e4ssig unterlassen, die Steuererkl\u00e4rung vor Einreichung beim FA auf deren Richtigkeit im Hinblick auf die Eintragung zur Religionszugeh\u00f6rigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Den Kl\u00e4ger treffe hinsichtlich der in der Steuererkl\u00e4rung zu beantwortenden Fragen \u00fcber seine pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse und damit auch hinsichtlich der Kirchenzugeh\u00f6rigkeit eine erh\u00f6hte Nachpr\u00fcfungspflicht. Die im Erkl\u00e4rungsvordruck gestellte Frage zur Religion sei zudem klar und unmissverst\u00e4ndlich.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 28.10.2021 zum Gerichtsbescheid 10 K 1662\/20 vom 05.01.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 6\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Kirchensteuerfestsetzung, die darauf beruht, dass in der von einem Steuerberater erstellten und elektronisch eingereichten Einkommensteuererkl\u00e4rung mitgeteilt wird, der Steuerpflichtige geh\u00f6re einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an, obwohl der Steuerpflichtige bereits vor dem Veranlagungszeitraum aus der Kirche ausgetreten war und dieser Umstand ordnungsgem\u00e4\u00df i. 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