{"id":64682,"date":"2021-11-01T13:07:49","date_gmt":"2021-11-01T11:07:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64682"},"modified":"2021-11-01T13:07:49","modified_gmt":"2021-11-01T11:07:49","slug":"diskriminierung-von-teilzeitbeschaeftigten-beim-entgelt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/diskriminierung-von-teilzeitbeschaeftigten-beim-entgelt\/","title":{"rendered":"Diskriminierung von Teilzeitbesch\u00e4ftigten beim Entgelt?"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Parteien streiten in der Revision \u00fcber einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf eine Gutschrift auf ihrem Arbeitszeitkonto sowie \u00fcber die Zahlung einer Entsch\u00e4digung nach \u00a7 15 Abs. 2 AGG<sup>2<\/sup>.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Beklagte ist ein bundesweit t\u00e4tiger ambulanter Dialyseanbieter. Die Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr den Beklagten in B. als Pflegekraft in Teilzeit mit einer Arbeitszeit von 40 Prozent der regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft besch\u00e4ftigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 10 Ziffer 7 Satz 2 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen, zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Beklagten geschlossenen Manteltarifvertrags (MTV) sind zuschlagspflichtig mit einem Zuschlag von 30 Prozent \u00dcberstunden, die \u00fcber die kalendermonatliche Arbeitszeit eines vollzeitbesch\u00e4ftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat der Arbeitsleistung nicht durch Freizeitgew\u00e4hrung ausgeglichen werden k\u00f6nnen. Alternativ zu einer Auszahlung des Zuschlags ist eine Honorierung durch entsprechende Zeitgutschriften im Arbeitszeitkonto vorgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gef\u00fchrte Arbeitszeitkonto wies zum Ende des Monats M\u00e4rz 2018 ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten aus. Hierbei handelt es sich um die von der Kl\u00e4gerin \u00fcber die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Der Beklagte hat der Kl\u00e4gerin f\u00fcr diese Stunden weder \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge gezahlt, noch hat er im Arbeitszeitkonto der Kl\u00e4gerin eine den Zuschl\u00e4gen entsprechende Zeitgutschrift vorgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin den Beklagten u. a. auf eine den Zuschl\u00e4gen entsprechende Zeitgutschrift in ihrem Arbeitszeitkonto von 38 Stunden und 49 Minuten sowie auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung nach \u00a7 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie werde durch die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung in \u00a7 10 Ziffer 7 Satz 2 MTV unzul\u00e4ssig als Teilzeitbesch\u00e4ftigte gegen\u00fcber Vollzeitbesch\u00e4ftigten benachteiligt. Zugleich werde sie als Teilzeitbesch\u00e4ftigte mittelbar wegen des Geschlechts benachteiligt, denn der Beklagte besch\u00e4ftige \u00fcberwiegend Frauen in Teilzeit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Kl\u00e4gerin teilweise abge\u00e4ndert und den Beklagten verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Kl\u00e4gerin die geforderten Stunden gutzuschreiben. Die weitergehende Berufung der Kl\u00e4gerin hat es zur\u00fcckgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung nach \u00a7 15 Abs. 2 AGG weiter. Der Beklagte begehrt die Zur\u00fcckweisung der Revision und im Wege der Anschlussrevision, die Klage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union, u. a.<sup>1<\/sup> die folgenden Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht zu beantworten, und zwar:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sind Art. 157 AEUV<sup>3<\/sup>sowie Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b<sup>4<\/sup> und Art. 4 Satz 1<sup>5<\/sup> der Richtlinie 2006\/54\/EG so auszulegen, dass eine nationale tarifvertragliche Regelung, nach der die Zahlung von \u00dcberstundenzuschl\u00e4gen nur f\u00fcr Arbeitsstunden vorgesehen ist, die \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit eines vollzeitbesch\u00e4ftigten Arbeitnehmers hinaus gearbeitet werden, eine Ungleichbehandlung von Vollzeitbesch\u00e4ftigten und Teilzeitbesch\u00e4ftigten enth\u00e4lt?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung \u00fcber Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97\/81\/EG<sup>6<\/sup> so auszulegen, dass eine nationale tarifvertragliche Regelung, nach der die Zahlung von \u00dcberstundenzuschl\u00e4gen nur f\u00fcr Arbeitsstunden vorgesehen ist, die \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit eines vollzeitbesch\u00e4ftigten Arbeitnehmers hinaus gearbeitet werden, eine Ungleichbehandlung von Vollzeitbesch\u00e4ftigten und Teilzeitbesch\u00e4ftigten enth\u00e4lt?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-fu-noten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><sup>1<\/sup><\/strong>Der genaue Wortlaut der f\u00fcr den Fall, dass der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union die zuvor aufgef\u00fchrten Fragen bejaht, dar\u00fcber hinaus gestellten Fragen kann auf der Seite www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Men\u00fcpunkt \u201eSitzungsergebnisse\u201c eingesehen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><sup>2<\/sup><\/strong>\u00a7 15 Abs. 2 AGG<br \/>Wegen eines Schadens, der nicht Verm\u00f6gensschaden ist, kann der oder die Besch\u00e4ftigte eine angemessene Entsch\u00e4digung in Geld verlangen. Die Entsch\u00e4digung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgeh\u00e4lter nicht \u00fcbersteigen, wenn der oder die Besch\u00e4ftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><sup>3<\/sup><\/strong>Art. 157 Abs. 1 AEUV<br \/>Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts f\u00fcr M\u00e4nner und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><sup>4<\/sup><\/strong>Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006\/54\/EG<br \/>Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck \u201emittelbare Diskriminierung\u201c eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegen\u00fcber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen k\u00f6nnen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtm\u00e4\u00dfiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><sup>5<\/sup><\/strong>Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006\/54\/EG<br \/>Bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, wird mittelbare und unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf s\u00e4mtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen beseitigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><sup>6<\/sup><\/strong>Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung \u00fcber Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97\/81\/EG<br \/>Teilzeitbesch\u00e4ftigte d\u00fcrfen in ihren Besch\u00e4ftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbesch\u00e4ftigt sind, gegen\u00fcber vergleichbaren Vollzeitbesch\u00e4ftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gr\u00fcnden gerechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 28.10.2021 zum Beschluss 8 AZR 370\/20 (A) vom 28.10.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Parteien streiten in der Revision \u00fcber einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf eine Gutschrift auf ihrem Arbeitszeitkonto sowie \u00fcber die Zahlung einer Entsch\u00e4digung nach \u00a7 15 Abs. 2 AGG2. 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