{"id":64688,"date":"2021-11-01T13:10:21","date_gmt":"2021-11-01T11:10:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64688"},"modified":"2021-11-01T13:10:21","modified_gmt":"2021-11-01T11:10:21","slug":"unwirksame-autoverpfaendung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unwirksame-autoverpfaendung\/","title":{"rendered":"Unwirksame Auto\u201cverpf\u00e4ndung\u201c"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die 40. Zivilkammer des Landgerichts M\u00fcnchen I hat der Klage eines Kraftfahrzeughalters gegen ein Pfandleihaus stattgegeben (Az. 40 O 590\/21).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die von den Parteien geschlossenen Vertr\u00e4ge \u00fcber Kauf und R\u00fcckkauf des Fahrzeugs (sog. \u201eCash &amp; Drive\u201c) sind wegen Umgehung der verbrauchersch\u00fctzenden Vorschriften der Pfandleihverordnung unwirksam.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus mit Onlineanbindung und bietet dort den Service \u201eCash &amp; Drive\u201c an. Der Kl\u00e4ger suchte aufgrund akuten Geldbedarfs am 12. Januar 2019 die Niederlassung der Beklagten in M\u00fcnchen auf. Er unterzeichnete dort zwei Vertr\u00e4ge. Mit dem ersten Vertrag verkaufte er sein Fahrzeug an die Beklagte zu einem Preis von 7.500 Euro, mit dem zweiten mietete er das Fahrzeug f\u00fcr sechs Monate zu einem monatlichen Mietzins in H\u00f6he von 637,50 Euro zur\u00fcck. Allen Zahlungsverpflichtungen kam der klagende Kraftfahrzeughalter regelm\u00e4\u00dfig nach.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Ablauf der Mietzeit lie\u00df die Betreiberin des Pfandleihhauses das Fahrzeug polizeilich bei dem Kraftfahrzeughalter sicherstellen. In einem gerichtlichen Eilverfahren erwirkte dieser die R\u00fcckgabe des Fahrzeugs. Die Beklagte hatte das sichergestellte Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits zum Weiterverkauf an einen Fahrzeugh\u00e4ndler weitergegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kraftfahrzeughalter klagte daraufhin, weil er die beiden Vertr\u00e4ge f\u00fcr unwirksam hielt. Er verlangte die Feststellung, dass die Klage trotz zwischenzeitlicher R\u00fcckgabe des Fahrzeugs urspr\u00fcnglich begr\u00fcndet war, die Herausgabe von Zweitschl\u00fcssel und der Zulassungsbescheinigung Teil II sowie die Erstattung der von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dagegen wendete die Beklagte ein, der Kl\u00e4ger sei bereits durch das gerichtliche Eilverfahren wieder zu seinem Auto gekommen. Die jetzige Klage sei daher \u00fcberholt und unbegr\u00fcndet. F\u00fcr den Fall, dass das Gericht anderer Auffassung sei, verlangte die Beklagte im Wege der Aufrechnung die R\u00fcckzahlung des Kaufpreises.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 40. Zivilkammer hat dem Kl\u00e4ger Recht gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die zwischen den Parteien geschlossenen Vertr\u00e4ge seien zwar mit \u201eKaufvertrag\u201c beziehungsweise \u201eMietvertrag\u201c \u00fcberschrieben. Der Sache nach diene das Prinzip \u201eCash &amp; Drive\u201c allerdings der Verschaffung kurzfristiger Liquidit\u00e4t gegen \u00dcbergabe einer Sicherheit.<\/p>\n\n\n\n<p>Die von der Beklagten angebotene vertragliche Konstruktion stehe wirtschaftlich damit einem Darlehen mit Sicherungs\u00fcbereignung gleich. Ein Darlehen d\u00fcrfe die Beklagte jedoch nicht ausgeben, da es ihr an einer Banklizenz fehle, so die Kammer.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Vertr\u00e4ge werde ein \u201everschleiertes Pfandleihgesch\u00e4ft\u201c abgeschlossen. Die Schutzvorschriften der Pfandleihverordnung w\u00fcrden damit umgangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte sei in diesem Fall \u2013 anders als normalerweise im Pfandleihgesch\u00e4ft \u2013 an keinerlei rechtliche Rahmenbedingungen gebunden, obwohl sie faktisch dasselbe Gesch\u00e4ft betreibe. Auch der von ihr generierte Pfandzins sei weit h\u00f6her als von der Pfandleihverordnung vorgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Ergebnis seien damit die zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertr\u00e4ge nichtig.<\/p>\n\n\n\n<p>Die von der Beklagten geforderte R\u00fcckzahlung des Kaufpreises komme nicht in Betracht, weil die Beklagte den Gesetzesversto\u00df und damit die Nichtigkeit der Vertr\u00e4ge selbst herbeigef\u00fchrt habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil des Landgerichts M\u00fcnchen I ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-zum-hintergrund\">Zum Hintergrund<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung beruht auf \u00a7 34 Abs. 4 Gewerbeordnung und \u00a7 817 BGB. Diese Vorschriften lauten wie folgt:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u201e\u00a7 34 Pfandleihgewerbe\u201c<\/strong><br \/>\u2026.<br \/>\u201eAbs. 4: Der gewerbsm\u00e4\u00dfige Ankauf beweglicher Sachen mit Gew\u00e4hrung des R\u00fcckkaufsrechts ist verboten.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e<strong>\u00a7 817 Versto\u00df gegen Gesetz oder gute Sitten<\/strong><br \/><sup>1<\/sup>War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empf\u00e4nger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten versto\u00dfen hat, so ist der Empf\u00e4nger zur Herausgabe verpflichtet. <sup>2<\/sup>Die R\u00fcckforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Versto\u00df zur Last f\u00e4llt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erf\u00fcllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zur\u00fcckgefordert werden.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil schlie\u00dft sich bereits ergangener obergerichtlicher Rechtsprechung an, welche die von der Beklagten gew\u00e4hlte Vertragsgestaltung ebenfalls als unwirksam bewertet hat: z. B. Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 05.06.2020, Az. 2 U 90\/19 und Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. August 2021, Az. 2 U 125\/20.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG M\u00fcnchen I, Pressemitteilung vom 29.10.2021 zum Urteil 40 O 590\/21 vom 29.10.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 40. Zivilkammer des Landgerichts M\u00fcnchen I hat der Klage eines Kraftfahrzeughalters gegen ein Pfandleihaus stattgegeben (Az. 40 O 590\/21). Die von den Parteien geschlossenen Vertr\u00e4ge \u00fcber Kauf und R\u00fcckkauf des Fahrzeugs (sog. \u201eCash &amp; Drive\u201c) sind wegen Umgehung der verbrauchersch\u00fctzenden Vorschriften der Pfandleihverordnung unwirksam. 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