{"id":64692,"date":"2021-11-01T13:11:46","date_gmt":"2021-11-01T11:11:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64692"},"modified":"2021-11-01T13:11:46","modified_gmt":"2021-11-01T11:11:46","slug":"gebuehr-zur-reservierung-einer-eigentumswohnung-muss-zurueckgezahlt-werden-wenn-kaufvertrag-nicht-zustande-kommt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gebuehr-zur-reservierung-einer-eigentumswohnung-muss-zurueckgezahlt-werden-wenn-kaufvertrag-nicht-zustande-kommt\/","title":{"rendered":"Geb\u00fchr zur Reservierung einer Eigentumswohnung muss zur\u00fcckgezahlt werden, wenn Kaufvertrag nicht zustande kommt"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das Landgericht K\u00f6ln hat entschieden, dass dem Kl\u00e4ger in diesem Fall ein Anspruch auf R\u00fcckzahlung zusteht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt von den Beklagten als Verk\u00e4ufer einer Immobilie in K\u00f6ln die R\u00fcckzahlung einer Reservierungsgeb\u00fchr von 10.000 Euro sowie die Zahlung der verauslagten Notargeb\u00fchren in H\u00f6he von 4.953,37 Euro nachdem der Kaufvertrag nicht zustande gekommen war.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagten waren Eigent\u00fcmer einer Immobilie in K\u00f6ln, die sie zum Verkauf anboten. Der Kl\u00e4ger besichtigte das Hausgrundst\u00fcck und die Parteien einigten sich auf einen Kaufpreis von 1.200.000 Euro und auf die Zahlung einer Reservierungsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 10.000 Euro. Diese Geb\u00fchr sollte nach einer von dem Kl\u00e4ger frei formulierten \u201eReservierungsvereinbarung\u201c zu Gunsten des Verk\u00e4ufers verfallen, sollte bis zum 31.12.2018 kein Kauf zum vereinbarten Preis von 1.200.000 Euro zustande kommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nachdem die Beklagten die Vereinbarung unterzeichnet und weiter angeforderte Unterlagen beigebracht hatten, \u00fcberwies der Kl\u00e4ger die vereinbarten 10.000 Euro auf das Konto der Beklagten. Der Kl\u00e4ger beauftragte einen Notar wegen des Hauskaufs t\u00e4tig zu werden. Nach der Verlegung des Notartermins und weiteren \u00c4nderungsw\u00fcnschen des Kl\u00e4gers scheiterten die Kaufvertragsverhandlungen im Februar 2019 endg\u00fcltig.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die Reservierungsvereinbarung sei wegen Formnichtigkeit unwirksam und m\u00fcsse zur\u00fcckgezahlt werden. Den Abbruch der Vertragsverhandlungen h\u00e4tten die Beklagten zu vertreten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagten meinen, die notarielle Beglaubigung der Reservierungsvereinbarung sei nicht erforderlich. Auch ihre jetzt wertlosen Aufwendungen f\u00fcr insgesamt zehn Besichtigungstermine m\u00fcssten verg\u00fctet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht entschied nun, dass dem Kl\u00e4ger ein Anspruch auf R\u00fcckzahlung der Reservierungsgeb\u00fchr zustehe, auf R\u00fcckzahlung der Notarkosten allerdings nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Anspruch auf R\u00fcckzahlung der Reservierungsgeb\u00fchr ergebe sich aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. \u00a7 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall BGB. Dieser Anspruch beruhe auf dem Gedanken, dass die Beteiligten den k\u00fcnftigen Eintritt eines von der blo\u00dfen Erf\u00fcllung einer Verbindlichkeit abweichenden besonderen Erfolges als Zweck einer Zuwendung und damit als Behaltensgrund vereinbaren k\u00f6nnen. Das gelte auch f\u00fcr eine k\u00fcnftige, dann nicht entstandene Verpflichtung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Reservierungsvereinbarung sei wegen Formnichtigkeit unwirksam, da sie nicht notariell beurkundet worden sei. Die Reservierungsvereinbarung h\u00e4tte \u2013 genau wie das Grundst\u00fccksgesch\u00e4ft \u2013 notariell beurkundet werden m\u00fcssen. Sie sollte mit dem Kaufvertrag \u00fcber die Immobilie \u201estehen und fallen\u201c und habe auch eine H\u00f6he erreicht, die einen mittelbaren Zwang zum Kauf aus\u00fcbe. Dieser unzul\u00e4ssige Druck sei bei 10 % einer \u00fcblichen Maklerprovision, absolut bei 5.000 Euro oder relativ bei 0,3 % des Kaufpreises erreicht. Eine m\u00f6gliche Heilung des Formmangels sei auch nicht eingetreten, weil ein notarieller Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger habe auch den bezweckten Erfolg nicht treuwidrig verhindert. Er k\u00f6nne sich daher auf den Formmangel berufen. Es seien n\u00e4mlich strenge Anforderungen daran zu stellen, wann das Formerfordernis nicht gelten solle. Hier habe sogar einer der Beklagten als Rechtsanwalt die formalen Anforderungen gekannt. Der Kl\u00e4ger habe auch aus sachlichen Gr\u00fcnden, n\u00e4mlich wegen des Fehlens einer Baugenehmigung und nicht aus sachwidrigen Gr\u00fcnden von dem Kauf Abstand genommen. Ein nennenswerter Schaden im Rechtssinne sei den Beklagten durch die in diesem Fall ergebnislosen Besichtigungstermine auch nicht entstanden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger kann allerdings nicht die Zahlung der Notarkosten von den Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen verlangen. Hier habe der Kl\u00e4ger sich selbst widerspr\u00fcchlich verhalten. Er habe den Notar bereits mit dem ersten Entwurf des Kaufvertrages in Kenntnis der fehlenden Baugenehmigung beauftragt. Die Beklagten h\u00e4tten auch einen triftigen Grund gehabt, vom Vertragsschluss Abstand zu nehmen, weil der Kl\u00e4ger immer mehr eigenst\u00e4ndige \u00c4nderungen vorgenommen habe und von dem urspr\u00fcnglich vereinbarten Kaufvertrag erheblich abgewichen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung vom 26.08.2021 zum Az. 2 O 292\/19 ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 29.10.2021 zum Urteil 2 O 292\/19 vom 26.08.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht K\u00f6ln hat entschieden, dass dem Kl\u00e4ger in diesem Fall ein Anspruch auf R\u00fcckzahlung zusteht. 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