{"id":64694,"date":"2021-11-01T13:12:13","date_gmt":"2021-11-01T11:12:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64694"},"modified":"2021-11-01T13:12:13","modified_gmt":"2021-11-01T11:12:13","slug":"kein-lebensarbeitszeitkonto-fuer-richter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-lebensarbeitszeitkonto-fuer-richter\/","title":{"rendered":"Kein Lebensarbeitszeitkonto f\u00fcr Richter"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der f\u00fcr das \u00f6ffentliche Dienstrecht zust\u00e4ndige 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil vom 28. Oktober 2021 entschieden, dass die hessischen Richterinnen und Richter keinen Anspruch auf Einrichtung eines sog. Lebensarbeitszeitkontos haben.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein Lebensarbeitszeitkonto hat das Land Hessen im Jahr 2009 f\u00fcr seine Beamtinnen und Beamten in der Hessischen Arbeitszeitverordnung eingef\u00fchrt. Auf dem Lebensarbeitszeitkonto wird w\u00f6chentlich eine Stunde gutgeschrieben. Das sich daraus ergebende Stundenguthaben k\u00f6nnen die Beamtinnen und Beamte zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt, in der Regel zusammenh\u00e4ngend unmittelbar vor dem Ruhestandseintritt, in Anspruch nehmen. Die Einf\u00fchrung des Lebensarbeitszeitkontos diente dem Ausgleich der in Hessen f\u00fcr die Beamten vorgeschriebenen im Vergleich zu den Tarifbesch\u00e4ftigten h\u00f6heren Wochenarbeitszeit. So betrug bei Einf\u00fchrung des Lebensarbeitszeitkontos die Arbeitszeit der Beamten grunds\u00e4tzlich 42 Stunden pro Woche, die der Tarifbesch\u00e4ftigten 40 Stunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist hessischer Richter. Er begehrt vom beklagten Land Hessen die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos, was das Land f\u00fcr Richterinnen und Richter ablehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat \u2013 wie zuvor das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main \u2013 einen Anspruch von hessischen Richterinnen und Richtern auf ein Lebensarbeitszeitkonto verneint. Die beamtenrechtlichen Regelungen der Arbeitszeit, zu denen auch die das Lebensarbeitszeitkonto betreffenden Vorschriften der Hessischen Arbeitszeitverordnung z\u00e4hlen, finden danach auf Richter keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat in Hessen f\u00fcr Richterinnen und Richter keine Arbeitszeit vorgesehen. Die von ihnen zu erbringende Arbeitsleistung bemisst sich vielmehr nach einem Arbeitspensum, das durch den Arbeitsanfall (Best\u00e4nde und Eing\u00e4nge) und dessen Verteilung durch das aus Richtern bestehende Pr\u00e4sidium in richterlicher Unabh\u00e4ngigkeit bestimmt wird. Das schlie\u00dft es aus, die Regelungen \u00fcber die Einrichtung des Lebensarbeitszeitkontos, die an die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten ankn\u00fcpfen, auf Richter unmittelbar oder entsprechend anzuwenden. Auch aus der Verfassung, namentlich dem Gleichheitssatz, ergibt sich nichts anderes. Die Unterschiede zwischen Richtern und Beamten, die den unterschiedlichen Staatsgewalten der Rechtsprechung und der Verwaltung angeh\u00f6ren, rechtfertigen unterschiedliche Regelungen der jeweils zu erbringenden Arbeitsleistung und damit auch zur Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VGH Hessen, Pressemitteilung vom 29.10.2021 zum Urteil 1 A 2254\/17 vom 28.10.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der f\u00fcr das \u00f6ffentliche Dienstrecht zust\u00e4ndige 1. 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