{"id":64698,"date":"2021-11-02T18:27:55","date_gmt":"2021-11-02T16:27:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64698"},"modified":"2021-11-02T18:27:55","modified_gmt":"2021-11-02T16:27:55","slug":"gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken-2\/","title":{"rendered":"Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gelten zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) die nachfolgenden Regelungen. Diese dienen der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, da bei Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung aufw\u00e4ndige und streitanf\u00e4llige Ergebnisprognosen f\u00fcr die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht weder erstellt noch gepr\u00fcft werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"i-betrieb-kleiner-photovoltaikanlagen-und-vergleichbarer-bhkw\">I. Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer BHKW<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>1<\/strong> Betreibt eine steuerpflichtige Person oder eine Mitunternehmerschaft ausschlie\u00dflich eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung (Summe der installierten Leistung aller Photovoltaikanlagen einer steuerpflichtigen Person\/einer Mitunternehmerschaft) von bis zu 10,0 kW\/kWp (ma\u00dfgeblich ist die installierte Leistung i. S. d. \u00a7 3 Nummer 31 EEG 2021) und\/oder ein oder mehrere BHKW mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgr\u00fcnden ohne weitere Pr\u00fcfung in allen offenen Veranlagungszeitr\u00e4umen zu unterstellen, dass diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und es sich daher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt, wenn die in den nachfolgenden Randnummern genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Bei Mitunternehmerschaften ist der Antrag durch den Vertreter\/den Empfangsbevollm\u00e4chtigen oder alle Mitunternehmer gemeinsam zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>2<\/strong> Alle Photovoltaikanlagen\/BHKW, die von einer antragstellenden Person betrieben werden, bilden dabei einen einzigen Betrieb, so dass die jeweiligen Leistungen f\u00fcr die Ermittlung der 10,0 kW\/kWp-Grenze zu addieren sind. Das gilt sowohl f\u00fcr Anlagen, die sich auf demselben Grundst\u00fcck befinden als auch f\u00fcr Anlagen auf verschiedenen Grundst\u00fccken. Dabei ist unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind. Auch solche Anlagen sind einzubeziehen, die die \u00fcbrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erf\u00fcllen (z. B. Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verf\u00fcgung gestellt wird).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beispiel 1<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">A betreibt seit dem 1. Januar 2020 auf<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus<br \/>b) ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Zweifamilienhaus (zweite Wohnung ist vermietet)<br \/>c) dem Dach eines Mehrfamilienhauses, in dem sich eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung befindet,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 8,0 kW\/kWp. Der Strom wird neben der Einspeisung in das \u00f6ffentliche Stromnetz nur von A f\u00fcr private Wohnzwecke genutzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>L\u00f6sung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In den F\u00e4llen a) bis c) kann auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden, mit der Folge, dass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage E\u00dcR nicht erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beispiel 2<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">A betreibt seit dem 1. Januar 2020 auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus und auf ihrem Ferienhaus, das nicht vermietet wird, je eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von jeweils<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) 4 kW\/kWp<br \/>b) 6 kW\/kWp.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>L\u00f6sung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In Fall a) kann A auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen, mit der Folge, dass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage E\u00dcR nicht erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In Fall b) kann A die Vereinfachungsregelung nicht in Anspruch nehmen, auch nicht f\u00fcr nur eine der beiden Anlagen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>3<\/strong> Die Photovoltaikanlage(n)\/das oder die BHKW wurde(n) nach dem 31. Dezember 2003 oder vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beispiel 3<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">A betreibt zwei Photovoltaikanlagen (zusammen 9 kW\/kWp). Photovoltaikanlage 1 wurde am 1. Oktober 2003 und Photovoltaikanlage 2 wurde am 1. Juni 2020 in Betrieb genommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>L\u00f6sung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Antrag kann erst ab Veranlagungszeitraum 2024 gestellt werden (vgl. Rn. 9).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>4<\/strong> Eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von \u00fcber 10,0 kW\/kWp, deren maximale Werkleistungseinspeisung aufgrund der Regelung \u00a7 6 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2012 bzw. \u00a7 9 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2021 auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzt ist und damit eine tats\u00e4chliche Leistung von bis zu 10,0 kW\/kWp erbringt, ist keine Photovoltaikanlage i. S. d. Rn. 1.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>5<\/strong> Der von der Photovoltaikanlage\/dem BHKW erzeugte Strom wird neben der Einspeisung in das \u00f6ffentliche Stromnetz ausschlie\u00dflich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten R\u00e4umen verbraucht. Die unentgeltliche \u00dcberlassung zu Wohnzwecken steht der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleich. Der Verbrauch des erzeugten Stroms in einem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer ist unsch\u00e4dlich. Der (teilweise) Verbrauch des durch die Photovoltaikanlage\/das BHKW erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein. Dies gilt nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht \u00fcberschreiten (vgl. R 21.2 Absatz 1 Satz 2 EStR). Wird die Photovoltaikanlage\/das BHKW von einer Mitunternehmerschaft betrieben, reicht es aus, wenn der erzeugte Strom in das \u00f6ffentliche Stromnetz eingespeist und daneben von mindestens einem Mitunternehmer privat zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beispiel 4<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">A betreibt auf dem Dach ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit 9 kW\/kWp.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Raum wird als h\u00e4usliches Arbeitszimmer im Rahmen der nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit genutzt. Daneben vermietet A gelegentlich \u00fcber eine Internetplattform das G\u00e4stezimmer an Touristen. Die Mieteinnahmen hieraus betragen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) 400 \u20ac\/Jahr<br \/>b) 600 \u20ac\/Jahr.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>L\u00f6sung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nur im Fall a) kann auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden, mit der Folge, dass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage E\u00dcR nicht erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beispiel 5<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">A betreibt auf dem Dach ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit 9 kW\/kWp.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zwei R\u00e4ume nutzt A im Rahmen ihrer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit als Physiotherapiepraxis.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) F\u00fcr die Physiotherapiepraxis besteht ein technisch getrennter eigener Stromanschluss. Der Strom aus der Photovoltaikanlage wird neben der Einspeisung in das \u00f6ffentliche Stromnetz ausschlie\u00dflich in den zu Wohnzwecken genutzten R\u00e4umen verbraucht.<br \/>b) F\u00fcr die Physiotherapiepraxis besteht lediglich ein eigener Stromz\u00e4hler.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>L\u00f6sung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nur im Fall a) kann auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden, mit der Folge, dass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage E\u00dcR nicht erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beispiel 6<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Eheleute A und B betreiben auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit 9 kW\/kWp. Die Eheleute leben getrennt. A nutzt das Haus zu eigenen Wohnzwecken. B wohnt nicht im Einfamilienhaus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>L\u00f6sung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Eheleute k\u00f6nnen einen Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung stellen, auch wenn kein Verbrauch des Stroms durch B stattfindet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"ii-wirkung-des-antrags\">II. Wirkung des Antrags<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"1-inbetriebnahme-nach-dem-31-dezember-2003\">1. Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2003<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>6<\/strong> Der Antrag, der beim \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Finanzamt zu stellen ist, wirkt in allen offenen Veranlagungszeitr\u00e4umen und auch f\u00fcr die Folgejahre. In diesen F\u00e4llen ist eine Anlage E\u00dcR f\u00fcr den Betrieb der Photovoltaikanlage\/des BHKW f\u00fcr alle offenen Veranlagungszeitr\u00e4ume nicht mehr abzugeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>7<\/strong> Veranlagte Gewinne und Verluste aus zur\u00fcckliegenden Veranlagungszeitr\u00e4umen, die verfahrensrechtlich einer \u00c4nderung noch zug\u00e4nglich sind (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung oder vorl\u00e4ufig durchgef\u00fchrten Veranlagungen), sind nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen. Die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist kein Fall des \u00a7 7g Absatz 4 EStG, da insoweit keine sch\u00e4dliche Verwendung der Investition vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>8<\/strong> Bei Neuanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2021) ist der Antrag bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"2-ausgef%c3%b6rderte-anlagen\">2. Ausgef\u00f6rderte Anlagen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>9<\/strong> Bei Photovoltaikanlagen\/BHKW i. S. v. Rn. 1 und 2, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der F\u00f6rderung in die Einspeiseverg\u00fctung i. S. d. \u00a7 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten (sog. ausgef\u00f6rderte Anlagen), k\u00f6nnen fr\u00fchestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei \u00fcbergehen. Der Antrag wirkt in diesen F\u00e4llen abweichend von Rn. 6 erst f\u00fcr den Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeiseverg\u00fctung gew\u00e4hrt wurde, und f\u00fcr alle Folgejahre. Die stillen Reserven im Zeitpunkt des \u00dcbergangs zur Liebhaberei sind mit 0 Euro zu bewerten. In diesen F\u00e4llen ist eine Anlage E\u00dcR f\u00fcr den Betrieb der Photovoltaikanlage\/des BHKW ab dem Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeiseverg\u00fctung gew\u00e4hrt wurde, nicht mehr abzugeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>10<\/strong> Bei ausgef\u00f6rderten Anlagen im Sinne der Rn. 9 ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die erh\u00f6hte garantierte Einspeiseverg\u00fctung gew\u00e4hrt wurde.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>11<\/strong> F\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume, in denen die Voraussetzungen der Rn. 1 und 2 nicht ganzj\u00e4hrig vorliegen (z. B. bei Nutzungs\u00e4nderung, Vergr\u00f6\u00dferung der Anlage(n) \u00fcber eine Gesamtleistung von 10,0 kW\/kWp), ist die Vereinfachungsregelung unabh\u00e4ngig von der Erkl\u00e4rung der steuerpflichtigen Person\/der Mitunternehmerschaft nicht anzuwenden. Sie hat den Wegfall der Voraussetzungen der Rn. 1 und 2 dem zust\u00e4ndigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Es ist eine Anlage E\u00dcR abzugeben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"iii-nachweis-gewinnerzielungsabsicht-durch-die-steuerpflichtige-person\">III. Nachweis Gewinnerzielungsabsicht durch die steuerpflichtige Person<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>12<\/strong> Unabh\u00e4ngig von den Regelungen dieses Schreibens bleibt es der steuerpflichtigen Person unbenommen, eine Gewinnerzielungsabsicht nach Ma\u00dfgabe von H 15.3 EStH nachzuweisen. Macht die steuerpflichtige Person von der Vereinfachungsregelung dieses Schreibens keinen Gebrauch, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen (vgl. H 15.3 EStH) zu pr\u00fcfen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und k\u00fcnftigen Veranlagungszeitr\u00e4umen, d. h. die in Rn. 1 ff beschriebene Vereinfachungsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-iv-anwendungsregelung\">IV. Anwendungsregelung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>13<\/strong> Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2021 (IV C 6 \u2013 S 2240\/ 19\/10006:003, 2021\/0627224, BStBl I S. 722), das hiermit aufgehoben wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 6 &#8211; S-2240 \/ 19 \/ 10006 :006 vom 29.10.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gelten zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) die nachfolgenden Regelungen. Diese dienen der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, da bei Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung aufw\u00e4ndige und streitanf\u00e4llige Ergebnisprognosen f\u00fcr die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht weder erstellt noch gepr\u00fcft werden m\u00fcssen. I. 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