{"id":64700,"date":"2021-11-02T18:29:22","date_gmt":"2021-11-02T16:29:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64700"},"modified":"2021-11-02T18:29:22","modified_gmt":"2021-11-02T16:29:22","slug":"fussballtrainer-sind-keine-kuenstler-jedenfalls-nicht-ausserhalb-des-fussballplatzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fussballtrainer-sind-keine-kuenstler-jedenfalls-nicht-ausserhalb-des-fussballplatzes\/","title":{"rendered":"Fu\u00dfballtrainer sind keine K\u00fcnstler \u2013 jedenfalls nicht au\u00dferhalb des Fu\u00dfballplatzes"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr einen Fu\u00dfballtrainer, der aufgrund seiner Popularit\u00e4t zu Werbezwecken einer Firma beauftragt wird, besteht keine Abgabepflicht zur K\u00fcnstlersozialversicherung. Dies hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Darmstadt am 30. August 2021 unter dem Aktenzeichen S 8 R 316\/17 entschieden. Im zugrundeliegenden Fall verlangte die Deutsche Rentenversicherung von einem Automobilunternehmen, das Werbung mit verschiedenen Schauspielern und Models sowie einem Fu\u00dfballtrainer machte, f\u00fcr die Jahre 2011 bis 2015 die Nachzahlung von Sozialabgaben in einer sechsstelligen H\u00f6he. Nach der Entscheidung des Sozialgerichts sind zwar die Abgaben f\u00fcr die Schauspieler nachtr\u00e4glich zu leisten, nicht aber f\u00fcr den Fu\u00dfballtrainer.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-trainer-sind-wie-sportler-zu-behandeln\">Trainer sind wie Sportler zu behandeln<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zufolge seien aktive Profisportler, die ihre Bekanntheit zu Werbezwecken nutzen und damit nicht unerhebliche Einnahmen erzielen, keine K\u00fcnstler und unterfielen deshalb auch nicht der K\u00fcnstlersozialversicherung. Dieser Grundsatz sei auch auf Trainer im Sport zu \u00fcbertragen. Zwar handele es sich bei Trainern nicht um Sportler, da sie selbst nicht aktiv eine Sportart aus\u00fcbten, vielmehr leiteten sie eine Mannschaft oder einen Einzelsportler strategisch, taktisch, technisch und konditionell an. Dennoch sei auch ihre T\u00e4tigkeit als Testimonial durch die Teilnahme an Werbespots nicht als die eines selbstst\u00e4ndigen K\u00fcnstlers anzusehen. Mit dem Abschluss eines Werbevertrages w\u00fcrden zus\u00e4tzliche Einnahmen erzielt, ohne dass dadurch der eigentliche Hauptberuf als Trainer im Sport aufgegeben werde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"hauptt%c3%a4tigkeit-ist-f%c3%bcr-zuordnung-ma%c3%9fgeblich\">Hauptt\u00e4tigkeit ist f\u00fcr Zuordnung ma\u00dfgeblich<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entscheidend sei nicht, dass durch die werbende T\u00e4tigkeit ein erheblicher Teil des Einkommens erzielt werde, sondern vielmehr, dass dies nur deshalb m\u00f6glich sei, weil durch die Hauptt\u00e4tigkeit als Fu\u00dfballtrainer eine solche Popularit\u00e4t bestehe, dass es f\u00fcr die Firma lukrativ sei, die Person zu Werbezwecken einzusetzen. Gerade wegen der gro\u00dfen Bekanntheit und Beliebtheit in der T\u00e4tigkeit als Fu\u00dfballtrainer erfolge das Engagement als Testimonial und Markenbotschafter. Auch sei nicht die Prominenz der Person daf\u00fcr entscheidend, ob jemand als K\u00fcnstler anzusehen sei, sondern vielmehr, dass sich seine Werbet\u00e4tigkeit ma\u00dfgeblich als Annex zu der Hauptt\u00e4tigkeit als Trainer darstelle. Im Vordergrund stehe die vom Werbenden erhoffte Wechselwirkung zwischen der Prominenz und dem Produkt. Dieser Zweck k\u00f6nne durch den Einsatz eines Schauspielers nicht gleichwertig erreicht werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"schauspieler-in-werbung-bleiben-k%c3%bcnstler\">Schauspieler in Werbung bleiben K\u00fcnstler<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">W\u00fcrden dagegen bekannte Personen, die hauptberuflich Schauspieler sind, zu Werbezwecken eingesetzt, blieben sie K\u00fcnstler. Zur Bestimmung des Begriffes als \u201eK\u00fcnstler\u201c sei darauf abzustellen, welche berufliche T\u00e4tigkeit die jeweilige Person aus\u00fcbe. Eine T\u00e4tigkeit als K\u00fcnstler sei dann gegeben, wenn hauptberuflich ein k\u00fcnstlerischer Beruf ausge\u00fcbt werde. Eine Teilbarkeit der T\u00e4tigkeit sei nicht m\u00f6glich. In diesem Fall seien alle gezahlten Arbeitsentgelte in die Abgabepflicht zur K\u00fcnstlersozialversicherung einzubeziehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: SG Darmstadt, Pressemitteilung vom 13.10.2021 zum Urteil S 8 R 316\/17 vom 30.08.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr einen Fu\u00dfballtrainer, der aufgrund seiner Popularit\u00e4t zu Werbezwecken einer Firma beauftragt wird, besteht keine Abgabepflicht zur K\u00fcnstlersozialversicherung. Dies hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Darmstadt am 30. August 2021 unter dem Aktenzeichen S 8 R 316\/17 entschieden. 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