{"id":64702,"date":"2021-11-02T18:31:25","date_gmt":"2021-11-02T16:31:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64702"},"modified":"2021-11-02T18:31:25","modified_gmt":"2021-11-02T16:31:25","slug":"bgh-zum-sog-dieselskandal-ruecktritt-vom-kaufvertrag-ohne-vorherige-fristsetzung-nicht-ohne-weiteres-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bgh-zum-sog-dieselskandal-ruecktritt-vom-kaufvertrag-ohne-vorherige-fristsetzung-nicht-ohne-weiteres-moeglich\/","title":{"rendered":"BGH zum sog. Dieselskandal: R\u00fccktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung nicht ohne weiteres m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundesgerichtshof hat sich in einer nunmehr ver\u00f6ffentlichten Entscheidung damit besch\u00e4ftigt, ob der K\u00e4ufer eines aufgrund einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung mangelhaften Neufahrzeugs (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 21. Juli 2021 \u2013 VIII ZR 254\/20 et al. \u2013 <a href=\"https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2021\/2021140.html?nn=15276914\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Pressemitteilung Nr. 140\/2021<\/a>) vom Kaufvertrag zur\u00fccktreten kann, ohne dem Verk\u00e4ufer zuvor Gelegenheit zur Mangelbeseitigung (hier: durch ein Software-Update) zu geben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger erwarb im Jahr 2015 bei der beklagten Fahrzeugh\u00e4ndlerin ein mit einem von der Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug \u0160koda Yeti, dessen Motorsteuerungssoftware den Pr\u00fcfstandlauf erkannte und in diesem Fall den Aussto\u00df von Stickoxiden verringerte. Nachdem die Verwendung entsprechender Vorrichtungen bei Dieselmotoren des Typs EA 189 im Verlauf des sog. Dieselskandals \u00f6ffentlich bekannt geworden war, erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger im Herbst 2017 den R\u00fccktritt vom Vertrag. Die Beklagte verweigerte die R\u00fccknahme des Fahrzeugs und verwies den Kl\u00e4ger auf das von der Volkswagen AG entwickelte und von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde freigegebene Software-Update, das hinsichtlich des Stickoxidaussto\u00dfes einen vorschriftsm\u00e4\u00dfigen Zustand herstellen sollte. Der Kl\u00e4ger lie\u00df das Software-Update nicht aufspielen, weil er negative Folgen f\u00fcr das Fahrzeug bef\u00fcrchtete.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Vorinstanzen haben der auf R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Klage weitgehend stattgegeben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitere der vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte R\u00fccktritt auch nicht an der unterbliebenen Fristsetzung zur Nacherf\u00fcllung, da diese vorliegend nach \u00a7 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB und \u00a7 440 BGB entbehrlich gewesen sei. Dem Kl\u00e4ger sei eine Nachbesserung unzumutbar, weil er nicht gehalten sei, mit der Durchf\u00fchrung des Software-Updates die Beseitigung des Mangels letztlich der Herstellerin zu \u00fcberlassen, auf deren arglistiges Verhalten das Bestehen des Mangels zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Au\u00dferdem k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass das Update keine negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug oder den Fahrbetrieb entfalte, denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung h\u00e4tte die Herstellerin nicht ohne Not zu \u201eillegalen Mitteln\u201c gegriffen, wenn der mit der Pr\u00fcfstanderkennung bezweckte Effekt so einfach und ohne anderweitige Nachteile zu erreichen gewesen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Den Wert des bei R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrags vom Kl\u00e4ger f\u00fcr die Nutzung des Fahrzeugs gem\u00e4\u00df \u00a7 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu leistenden Ersatzes haben beide Instanzen im Wege der Sch\u00e4tzung ausgehend von einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 250.000 Kilometern bestimmt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kl\u00e4ger zu seinen Gunsten demgegen\u00fcber den Ansatz eine Gesamtfahrleistung von 400.000 Kilometern erreichen, w\u00e4hrend die Beklagte mit ihrer ebenfalls zugelassenen Revision die Abweisung der Klage insgesamt begehrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"die-entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der unter anderem f\u00fcr das Kaufrecht zust\u00e4ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine dem Verk\u00e4ufer vor Aus\u00fcbung eines mangelbedingten R\u00fccktrittsrechts vom K\u00e4ufer einzur\u00e4umende Frist zur Nacherf\u00fcllung nicht allein deshalb entbehrlich ist, weil das betreffende Fahrzeug vom Hersteller mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht worden ist oder der (blo\u00dfe) Verdacht besteht, dass ein zur Mangelbeseitigung angebotenes Software-Update zu anderen Nachteilen am Fahrzeug f\u00fchren k\u00f6nnte. In einer solchen Fallgestaltung bedarf es vielmehr zun\u00e4chst weitergehender Pr\u00fcfung und (sachverst\u00e4ndiger) Feststellungen durch das Tatgericht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein R\u00fccktritt nach \u00a7 437 Nr. 2, \u00a7 323 Abs. 1 BGB setzt neben dem Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des \u00a7 434 BGB grunds\u00e4tzlich weiter voraus, dass der K\u00e4ufer dem Verk\u00e4ufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherf\u00fcllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) gesetzt hat. Diese Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn dem K\u00e4ufer \u2013 wof\u00fcr dieser allerdings darlegungs- und beweisbelastet ist \u2013 eine Nacherf\u00fcllung unzumutbar w\u00e4re (\u00a7 440 Satz 1 Alt. 3 BGB) oder besondere Umst\u00e4nde unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen den sofortigen R\u00fccktritt rechtfertigen (\u00a7 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dies bejaht die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung unter anderem dann, wenn der Verk\u00e4ufer dem K\u00e4ufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat, weil hierdurch regelm\u00e4\u00dfig die auf Seiten des K\u00e4ufers zur Nacherf\u00fcllung erforderliche Vertrauensgrundlage entf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Rechtsprechung l\u00e4sst sich jedoch \u2013 was das Berufungsgericht vorliegend nicht hinreichend beachtet hat \u2013 nicht ohne weiteres auf Fallgestaltungen wie die vorliegende \u00fcbertragen, in denen zwar der Hersteller das Fahrzeug mit einem ihm bekannten und verschwiegenen Mangel \u2013 der unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung \u2013 in den Verkehr gebracht hat, dem Verk\u00e4ufer selbst dieser Mangel bei Vertragsabschluss aber nicht bekannt war. Zwar kann die Vertrauensgrundlage zwischen einem K\u00e4ufer und einem Verk\u00e4ufer unter Umst\u00e4nden auch dann gest\u00f6rt sein, wenn der Verk\u00e4ufer sich bei Vertragsabschluss ordnungsgem\u00e4\u00df verhalten hat, aber eine Nachbesserung allein in Form eines von eben diesem Hersteller entwickelten Software-Updates anbietet. Ob eine solche St\u00f6rung vorliegt, h\u00e4ngt jedoch stets von den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, die der Tatrichter nicht allein schematisch, sondern in sorgf\u00e4ltiger Abw\u00e4gung zu w\u00fcrdigen hat. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sich der Verk\u00e4ufer, dem vom Gesetz grunds\u00e4tzlich ein Recht zur zweiten Andienung einger\u00e4umt wird, nach der Rechtsprechung des Senats ein arglistiges Vorgehen des Herstellers gerade nicht zurechnen lassen muss. Weiterhin wird in Betracht zu ziehen sein, ob vor dem Hintergrund der erforderlichen Pr\u00fcfung und Freigabe des Updates durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde und der Beobachtung der weiteren Entwicklung durch die (Fach-)\u00d6ffentlichkeit ein erneutes arglistiges Verhalten des Herstellers nicht fraglich sein k\u00f6nnte (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 \u2013 VI ZR 7\/20, <a href=\"https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/2020101.html?nn=13438126\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Pressemitteilung Nr. 101\/2020<\/a>). Denn w\u00e4re \u2013 was die Tatgerichte im Einzelnen zu pr\u00fcfen haben \u2013 ein weiteres arglistiges Verhalten des Herstellers aus objektiver Sicht auszuschlie\u00dfen, lie\u00dfe sich auch eine auf dessen fr\u00fcheres arglistiges Vorgehen gest\u00fctzte Unzumutbarkeit der Nacherf\u00fcllung nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ebenso wenig ist vorliegend ein sofortiger R\u00fccktritt bereits deshalb gerechtfertigt, weil \u2013 wie das Berufungsgericht gemeint hat \u2013 nach der allgemeinen Lebenserfahrung das vom Verk\u00e4ufer angebotene Software-Update mit dem Verdacht oder gar einer tats\u00e4chlichen Vermutung negativer Folgen f\u00fcr das Fahrzeug und dessen Betrieb (h\u00f6herer Verbrauch, k\u00fcrzere Lebensdauer des Fahrzeugs, erh\u00f6hter Verschlei\u00df, verminderte Leistung, schlechtere Emissionen) behaftet w\u00e4re. Vielmehr ist zun\u00e4chst durch entsprechende Feststellungen und vorliegend durch das vom Kl\u00e4ger diesbez\u00fcglich angebotene Sachverst\u00e4ndigengutachten zu kl\u00e4ren, ob und in welchem Umfang das vom Verk\u00e4ufer angebotene Software-Update tats\u00e4chlich zu den vom K\u00e4ufer behaupteten Folgesch\u00e4den f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach alledem hat der Senat das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben, soweit darin zu deren Nachteil erkannt worden ist, und es an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen nunmehr nachgeholt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Revision des Kl\u00e4gers, mit welcher dieser die Bemessung des bei einer R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages in Abzug zu bringenden Nutzungsersatzes als \u00fcberh\u00f6ht angreift, hat der Senat hingegen zur\u00fcckgewiesen. Die Instanzgerichte haben ihrer Sch\u00e4tzung (\u00a7 287 Abs. 1 ZPO analog) insoweit im Einklang mit der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung die zeitanteilige lineare Wertminderung zugrunde gelegt, die bei Neufahrzeugen ausgehend vom Bruttokaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tats\u00e4chlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung) zu bestimmen ist. F\u00fcr die zu erwartende Gesamtlaufleistung ist dabei die Lebensdauer des gesamten Fahrzeugs ma\u00dfgebend, die unter Ber\u00fccksichtigung von der Motorisierung, der Qualit\u00e4t und der Preisklasse des Fahrzeugs zu beurteilen ist. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanzen an den in der Gerichtspraxis anzutreffenden Sch\u00e4tzwerten bei Mittelklassewagen neueren Datums orientiert und f\u00fcr das Fahrzeug eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern angesetzt haben. Die demgegen\u00fcber unter Sachverst\u00e4ndigenbeweis gestellte Behauptung des Kl\u00e4gers, das erworbene Fahrzeug habe eine voraussichtliche Laufleistung von 400.000 Kilometern, ist unbeachtlich. Denn der Kl\u00e4ger hat vorliegend nicht aufgezeigt, dass ein Sachverst\u00e4ndigengutachten eine tragf\u00e4higere Sch\u00e4tzgrundlage als die seit vielen Jahren ver\u00f6ffentlichten Sch\u00e4tzwerte der Tatgerichte b\u00f6te.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"die-ma%c3%9fgeblichen-vorschriften-lauten\">Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"%c2%a7-323-bgb-r%c3%bccktritt-wegen-nicht-oder-nicht-vertragsgem%c3%a4%c3%9f-erbrachter-leistung\">\u00a7 323 BGB R\u00fccktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem\u00e4\u00df erbrachter Leistung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine f\u00e4llige Leistung nicht oder nicht vertragsgem\u00e4\u00df, so kann der Gl\u00e4ubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherf\u00fcllung bestimmt hat, vom Vertrag zur\u00fccktreten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"3\"><li>im Falle einer nicht vertragsgem\u00e4\u00df erbrachten Leistung besondere Umst\u00e4nde vorliegen, die unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen den sofortigen R\u00fccktritt rechtfertigen. [\u2026]<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"%c2%a7-346-bgb-wirkungen-des-r%c3%bccktritts\">\u00a7 346 BGB Wirkungen des R\u00fccktritts<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den R\u00fccktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches R\u00fccktrittsrecht zu, so sind im Falle des R\u00fccktritts die empfangenen Leistungen zur\u00fcckzugew\u00e4hren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) <sup>1<\/sup>Statt der R\u00fcckgew\u00e4hr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>die R\u00fcckgew\u00e4hr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, [\u2026]<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"%c2%a7-434-bgb-sachmangel\">\u00a7 434 BGB Sachmangel<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) <sup>1<\/sup>Die Sache ist frei von Sachm\u00e4ngeln, wenn sie bei Gefahr\u00fcbergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachm\u00e4ngeln,<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>wenn sie sich f\u00fcr die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst<\/li><li>wenn sie sich f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art \u00fcblich ist und die der K\u00e4ufer nach der Art der Sache erwarten kann. [\u2026]<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"%c2%a7-437-bgb-rechte-des-k%c3%a4ufers-bei-m%c3%a4ngeln\">\u00a7 437 BGB Rechte des K\u00e4ufers bei M\u00e4ngeln<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist die Sache mangelhaft, kann der K\u00e4ufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>[\u2026]<\/li><li>nach \u00a7\u00a7 440, 323 [\u2026] von dem Vertrag zur\u00fccktreten oder [\u2026]<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"%c2%a7-440-bgb-besondere-bestimmungen-f%c3%bcr-r%c3%bccktritt-und-schadensersatz\">\u00a7 440 BGB Besondere Bestimmungen f\u00fcr R\u00fccktritt und Schadensersatz<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup>Au\u00dfer in den F\u00e4llen des [\u2026] \u00a7 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn [\u2026] die dem K\u00e4ufer zustehende Art der Nacherf\u00fcllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. [\u2026]<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-287-zpo-schadensermittlung-h-he-der-forderung\">\u00a7 287 ZPO Schadensermittlung; H\u00f6he der Forderung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) <sup>1<\/sup>Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hier\u00fcber das Gericht unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nach freier \u00dcberzeugung. <sup>2<\/sup>Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverst\u00e4ndige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts \u00fcberlassen. [\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 02.11.2021 zum Urteil VIII ZR 111\/20 vom 29.09.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat sich in einer nunmehr ver\u00f6ffentlichten Entscheidung damit besch\u00e4ftigt, ob der K\u00e4ufer eines aufgrund einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung mangelhaften Neufahrzeugs (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 21. Juli 2021 \u2013 VIII ZR 254\/20 et al. \u2013 Pressemitteilung Nr. 140\/2021) vom Kaufvertrag zur\u00fccktreten kann, ohne dem Verk\u00e4ufer zuvor Gelegenheit zur Mangelbeseitigung (hier: durch ein Software-Update) zu &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bgh-zum-sog-dieselskandal-ruecktritt-vom-kaufvertrag-ohne-vorherige-fristsetzung-nicht-ohne-weiteres-moeglich\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BGH zum sog. 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