{"id":64710,"date":"2021-11-05T16:54:39","date_gmt":"2021-11-05T14:54:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64710"},"modified":"2026-07-10T11:52:49","modified_gmt":"2026-07-10T09:52:49","slug":"bmf-schreiben-zu-e-books-in-planung-fragezeichen-bleiben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bmf-schreiben-zu-e-books-in-planung-fragezeichen-bleiben\/","title":{"rendered":"BMF-Schreiben zu E-Books in Planung: Fragezeichen bleiben"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>E-Books bzw. vergleichbare elektronische Erzeugnisse sowie der Datenbankzugang zu solchen Werken unterliegen seit dem 18.12.2019 dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz. Jetzt hat das BMF ein Entwurfsschreiben ver\u00f6ffentlicht, welches die gesetzliche Regelung konkretisieren soll. Aber gerade mit Blick auf Abgrenzungsfragen regt der DStV weitere Erg\u00e4nzungen an.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDa steh ich nun ich armer Tor und \u2026\u201c \u2013 so k\u00f6nnte das Res\u00fcmee nach der Lekt\u00fcre des Entwurfsschreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Umsatzsteuersatz f\u00fcr digitale Medien lauten. Wobei: ganz so schlimm ist es dann doch nicht. Das Schreiben enth\u00e4lt auch n\u00fctzliche Praxisbeispiele. In Summe d\u00fcrften sich jedoch gewichtige Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Wahl des richtigen Steuersatzes f\u00fcr E-Books bzw. vergleichbare Werke ergeben. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte in seiner Stellungnahme S 09\/21 Erg\u00e4nzungen an.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"besondere-herausforderung-%e2%80%93-bundling-angebote\">Besondere Herausforderung \u2013 Bundling-Angebote<\/h2>\n\n\n\n<p>Gerade bei Bundling- Angeboten d\u00fcrfte die Ermittlung des richtigen Umsatzsteuersatzes eine Herausforderung sein. So sei laut dem BMF-Entwurf im Einzelfall zu entscheiden, ob bei Bundling-Angeboten eine einheitliche Leistung vorliege, welche einem einheitlichen Steuersatz unterliegen w\u00fcrde. Ausschlaggebend: Die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Allein hier verbirgt sich Streitpotenzial.<\/p>\n\n\n\n<p>Besonders kniffelig wird es, wenn im Bundling-Angebot Video-Elemente enthalten sind. Besteht das Werk n\u00e4mlich \u201eim Wesentlichen\u201c aus solchem Video-Content, kommt gesetzlich keine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung in Frage. Entscheidend f\u00fcr diese Beurteilung sei laut BMF-Entwurf, ob die Funktion \u201edeutlich\u201c \u00fcber die der gedruckten Werke hinausgehe. Diese weiche Formulierung ruft gerade nach finanz- oder h\u00f6chstrichterlicher Kl\u00e4rung. Der DStV regte daher mehr Beispielsf\u00e4lle an.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"fehlender-vertrauensschutz-f%c3%bcr-leistungsempf%c3%a4nger\">Fehlender Vertrauensschutz f\u00fcr Leistungsempf\u00e4nger<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Bestimmung des korrekten Steuersatzes f\u00fcr die betroffenen digitalen Medien d\u00fcrfte sich in einigen F\u00e4llen schwierig gestalten. Daf\u00fcr sorgt eine ganze Reihe nicht quantifizierbarer Begrifflichkeiten. Besonders misslich wird das f\u00fcr Leistungsempf\u00e4nger. Schlie\u00dflich verlieren diese bei einer falschen W\u00fcrdigung im Zweifel das Recht auf Vorsteuerabzug.<\/p>\n\n\n\n<p>Insofern regt der DStV eine Vertrauensschutzregelung f\u00fcr Leistungsempf\u00e4nger an. Diese sollen sich zum Zwecke des Vorsteuerabzugs auf die Beurteilung des Leistenden verlassen d\u00fcrfen; au\u00dfer sie h\u00e4tten es wirklich besser wissen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: DStV, Mitteilung vom 02.11.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>E-Books bzw. vergleichbare elektronische Erzeugnisse sowie der Datenbankzugang zu solchen Werken unterliegen seit dem 18.12.2019 dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz. Jetzt hat das BMF ein Entwurfsschreiben ver\u00f6ffentlicht, welches die gesetzliche Regelung konkretisieren soll. 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