{"id":64743,"date":"2021-11-09T13:01:04","date_gmt":"2021-11-09T11:01:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64743"},"modified":"2021-11-30T18:45:24","modified_gmt":"2021-11-30T16:45:24","slug":"steuerbelastung-fuer-viele-landwirte-kann-ab-2022-steigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerbelastung-fuer-viele-landwirte-kann-ab-2022-steigen\/","title":{"rendered":"Steuerbelastung f\u00fcr viele Landwirte kann ab 2022 steigen"},"content":{"rendered":"\n<p>Auf einen Teil der deutschen Landwirte werden im Jahr 2022 h\u00f6here Steuern zukommen. Nach einem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht (20\/12) soll es durch eine Ver\u00e4nderung der Vorsteuerbelastung von sog. Pauschallandwirten zu steuerlichen Mehrbelastungen im kommenden Jahr von 80 Millionen Euro und ab 2023 von 95 Millionen Euro pro Jahr kommen. Bis zum Jahr 2025 soll sich die steuerliche Mehrbelastung f\u00fcr pauschalierende Landwirte auf 365 Millionen Euro summieren. Der Gesetzentwurf steht am Donnerstag, den 11.11.2021, auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie es im Gesetzentwurf hei\u00dft, ist die Vorsteuerbelastung f\u00fcr den Gesetzgeber ein wichtiges Kriterium, um den Durchschnittssatz f\u00fcr die Pauschallandwirte in zutreffender H\u00f6he festzulegen. Ein zu hoher Durchschnittssteuersatz sei nach dem Unionsrecht nicht zul\u00e4ssig und f\u00fchre zudem zu Steuerausf\u00e4llen. Nach den Regelungen im Jahressteuergesetz 2020 soll die Bundesregierung dem Gesetzgeber eine \u00c4nderung des Durchschnittssatzes vorschlagen, soweit dies aufgrund der ermittelten Vorsteuerbelastung erforderlich sei. Daher soll mit diesem Gesetzentwurf der derzeit geltenden Durchschnittssatz f\u00fcr pauschalierende Landwirte in H\u00f6he von 10,7 Prozent ab dem 1. Januar 2022 auf 9,5 Prozent reduziert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem wird mit dem Gesetzentwurf die in einer EU-Richtlinie f\u00fcr bestimmte europ\u00e4ische Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer im Wege eines Verg\u00fctungsverfahren umgesetzt. F\u00fcr bestimmte Einfuhren und Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie werde eine Steuerbefreiung eingef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Steuerentlastungen spricht sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf aus. Beg\u00fcnstigt werden soll die Erzeugung von Strom aus Solaranlagen mit einer m\u00f6glichen Gesamtleistung von bis zu 30 Kilowatt und aus Blockheizkraftwerken mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7,5 Kilowatt. Begr\u00fcndet wird dies mit dem Klimaschutz, der eine der herausragenden Aufgaben f\u00fcr die n\u00e4chsten Jahre darstelle. Als weitere Begr\u00fcndung werden Altanlagen angef\u00fchrt, die \u00e4lter als 20 Jahre alt sind und denen die bisher hohe Einspeiseverg\u00fctung nach dem EEG deutlich abgesenkt werde. Die Befreiung soll nach dem Willen des Bundesrates noch f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2021 gew\u00e4hrt werden, \u201eauch um ein Zeichen f\u00fcr schnelles Handeln bei der Energiewende zu setzen\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.11.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf einen Teil der deutschen Landwirte werden im Jahr 2022 h\u00f6here Steuern zukommen. Nach einem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht (20\/12) soll es durch eine Ver\u00e4nderung der Vorsteuerbelastung von sog. 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