{"id":64747,"date":"2021-11-09T13:02:12","date_gmt":"2021-11-09T11:02:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64747"},"modified":"2022-11-25T12:04:30","modified_gmt":"2022-11-25T10:04:30","slug":"do-versicherung-fuer-ehemaligen-vorstandsvorsitzenden-der-wirecard-ag-umfasst-auch-vorlaeufige-deckung-fuer-pr-kosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/do-versicherung-fuer-ehemaligen-vorstandsvorsitzenden-der-wirecard-ag-umfasst-auch-vorlaeufige-deckung-fuer-pr-kosten\/","title":{"rendered":"D&amp;O-Versicherung f\u00fcr ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG umfasst auch vorl\u00e4ufige Deckung f\u00fcr PR-Kosten"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die D&amp;O-Versicherung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG umfasst bei kritischer Medienberichterstattung und auf Grund dessen drohendem karrierebeeintr\u00e4chtigenden Reputationsschaden auch vorl\u00e4ufigen Deckungsschutz f\u00fcr Public-Relations-Kosten. Dies beinhaltet die Kosten der Beauftragung einer PR-Agentur sowie presserechtlich spezialisierter Rechtsanw\u00e4lte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 08.11.2021 ver\u00f6ffentlichtem Urteil im Eilverfahren die Beklagte insoweit zu vorl\u00e4ufigem Deckungsschutz verurteilt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger (i. F. Kl\u00e4ger) ist ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Wirecard AG (i. F. Wirecard). Er nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte (i. F. Beklagte) auf Deckung von Public-Relations-Kosten (i. F. PR-Kosten) aus einer D&amp;O-Versicherung (Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherung) in Anspruch, welche die Wirecard bei der Beklagten f\u00fcr ihre Organmitglieder und Leitende Angestellte abgeschlossen hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen den Kl\u00e4ger wird ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft M\u00fcnchen u. a. wegen des Verdachts des bandenm\u00e4\u00dfigen Betrugs, der Bilanzf\u00e4lschung, Marktmanipulation und Verst\u00f6\u00dfen gegen das WpHG gef\u00fchrt. Er befindet sich seit Sommer 2020 in Untersuchungshaft und weist die erhobenen Vorw\u00fcrfe zur\u00fcck. Die im Ermittlungsverfahren erhobenen Vorw\u00fcrfe sind Gegenstand zahlreicher kritischer Medienberichte. Der Kl\u00e4ger beauftragte eine auf Presserecht spezialisierte Kanzlei sowie eine Presseagentur. Die insoweit anfallenden Kosten verlangt er von der beklagten Versicherung ersetzt. Die Beklagte lehnte die Deckung u. a. mit der Begr\u00fcndung ab, dass PR-Kosten nur in Bezug auf eine Berichterstattung \u00fcber die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers, nicht aber in Bezug auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu ersetzen seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hat den auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Deckungsschutzes f\u00fcr PR-Kosten gerichteten Eilantrag durch Urteil vom 21.05.2021 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG \u00fcberwiegend Erfolg. Der Kl\u00e4ger habe Anspruch auf Gew\u00e4hrung von vorl\u00e4ufigem Versicherungsschutz f\u00fcr PR-Kosten. Gem\u00e4\u00df den Versicherungsbedingungen seien PR-Kosten gedeckt, wenn einer versicherten Person \u201edurch kritische Medienberichterstattung \u00fcber einen versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall ein karrierebeeintr\u00e4chtigender Reputationsschaden\u201c drohe. Es komme nicht darauf an, ob die Berichterstattung sich mit dem Versicherungsfall einer konkreten zivilrechtlichen Inanspruchnahme (Haftpflicht-Versicherungsfall) befasse oder sich auf den durch das Ermittlungsverfahren ausgel\u00f6sten Versicherungsfall (Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfall) beziehe. Bei verst\u00e4ndiger Auslegung der Versicherungsbedingungen solle gerade Schutz vor existenzieller Besch\u00e4digung des Ansehens im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorw\u00fcrfen gew\u00e4hrt werden. Soweit die Berichterstattung nicht ohnehin im Rahmen zul\u00e4ssiger Verdachtsberichterstattung hinzunehmen sei und durch die Einschaltung einer PR-Agentur oder durch gerichtliche Ma\u00dfnahmen abgewendet oder gemindert werden k\u00f6nne, werde dem Versicherten ausdr\u00fccklich umfassender Reputationsschutz zugesagt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne damit Deckung der erforderlichen und angemessenen Kosten verlangen, die durch die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei sowie der PR-Agentur entst\u00fcnden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des zugesagten vorl\u00e4ufigen Deckungsschutzes, zu dem der Senat bereits in seinem Urteil vom 07.07.2021 eine Entscheidung getroffen hat (siehe Pressemitteilung Nr. 46\/2021 vom 07.07.2021). Ein Zuwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei nicht zumutbar, da etwaige Rechtsverletzungen kurzfristige Reaktionen erforderten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.11.2021 zum Urteil 7 U 96\/21 vom 05.11.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die D&amp;O-Versicherung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG umfasst bei kritischer Medienberichterstattung und auf Grund dessen drohendem karrierebeeintr\u00e4chtigenden Reputationsschaden auch vorl\u00e4ufigen Deckungsschutz f\u00fcr Public-Relations-Kosten. Dies beinhaltet die Kosten der Beauftragung einer PR-Agentur sowie presserechtlich spezialisierter Rechtsanw\u00e4lte. 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