{"id":64753,"date":"2021-11-11T17:20:35","date_gmt":"2021-11-11T15:20:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64753"},"modified":"2022-11-25T12:04:30","modified_gmt":"2022-11-25T10:04:30","slug":"merkblatt-zur-steuerklassenwahl-fuer-das-jahr-2022-bei-ehegatten-oder-lebenspartnern-die-beide-arbeitnehmer-sind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/merkblatt-zur-steuerklassenwahl-fuer-das-jahr-2022-bei-ehegatten-oder-lebenspartnern-die-beide-arbeitnehmer-sind\/","title":{"rendered":"Merkblatt zur Steuerklassenwahl f\u00fcr das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind"},"content":{"rendered":"\n<p>Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, k\u00f6nnen bekanntlich f\u00fcr den Lohnsteuerabzug w\u00e4hlen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der H\u00f6herverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III\/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbetr\u00e4ge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens1 erzielt. Bei abweichenden Verh\u00e4ltnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III\/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem f\u00fcr die Steuerklassenkombination IV\/IV zu entscheiden, wenn sie den h\u00f6heren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entf\u00e4llt jedoch f\u00fcr den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die g\u00fcnstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die M\u00f6glichkeit, die Steuerklassenkombination IV\/IV mit Faktor zu w\u00e4hlen (siehe \u201eFaktorverfahren\u201c).<\/p>\n\n\n\n<p>Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder die in der Anlage beigef\u00fcgten Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen k\u00f6nnen die Ehegatten oder Lebenspartner nach der H\u00f6he ihrer monatlichen Arbeitsl\u00f6hne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten m\u00fcssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibetr\u00e4ge zu ber\u00fccksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der f\u00fcr den Lohnsteuerabzug g\u00fcnstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den F\u00e4llen genau, in denen die Monatsl\u00f6hne \u00fcber das ganze Jahr konstant bleiben. Im \u00dcbrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts \u00fcber die H\u00f6he der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Betr\u00e4ge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endg\u00fcltige Jahressteuerschuld dar. In welcher H\u00f6he sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, l\u00e4sst sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr \u00fcbersteigt. Auf die Erl\u00e4uterungen in der Brosch\u00fcre \u201eLohnsteuer 2022 \u2013 Ein kleiner Ratgeber\u201c, die auf der Internetseite der jeweiligen obersten Finanzbeh\u00f6rde des Landes abgerufen werden kann, wird hingewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>(\u2026)<\/p>\n\n\n\n<h3><\/h3>\n\n\n\n<ul><li>Merkblatt<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BMF, Mitteilung vom 09.11.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, k\u00f6nnen bekanntlich f\u00fcr den Lohnsteuerabzug w\u00e4hlen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der H\u00f6herverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. 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