{"id":64755,"date":"2021-11-11T17:21:44","date_gmt":"2021-11-11T15:21:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64755"},"modified":"2021-11-11T17:21:44","modified_gmt":"2021-11-11T15:21:44","slug":"gemeindliches-vorkaufsrecht-in-gebieten-einer-erhaltungssatzung-milieuschutzsatzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gemeindliches-vorkaufsrecht-in-gebieten-einer-erhaltungssatzung-milieuschutzsatzung\/","title":{"rendered":"Gemeindliches Vorkaufsrecht in Gebieten einer Erhaltungssatzung (Milieuschutzsatzung)"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Das Vorkaufsrecht f\u00fcr ein Grundst\u00fcck, das im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung bzw. -verordnung liegt, darf von der Gemeinde nicht auf der Grundlage der Annahme ausge\u00fcbt werden, dass der K\u00e4ufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgen werde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin, eine Immobiliengesellschaft, wendet sich gegen die Aus\u00fcbung des gemeindlichen Vorkaufsrechts. Sie erwarb ein im Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg gelegenes Grundst\u00fcck, das mit einem Mehrfamilienhaus aus dem Jahre 1889 bebaut ist, in dem sich 20 Mietwohnungen und zwei Gewerbeeinheiten befinden. Das Grundst\u00fcck liegt im Geltungsbereich einer Verordnung, die dem Schutz der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung aus besonderen st\u00e4dtebaulichen Gr\u00fcnden dient (sog. Milieuschutzsatzung). Das Bezirksamt \u00fcbte das Vorkaufsrecht zugunsten einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft aus, um der Gefahr zu begegnen, dass ein Teil der Wohnbev\u00f6lkerung aus dem Gebiet verdr\u00e4ngt wird, wenn im Anschluss an die Ver\u00e4u\u00dferung die Wohnungen aufgewertet und die Mieten erh\u00f6ht oder die Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die hiergegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgef\u00fchrt, dass das Wohl der Allgemeinheit die Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts rechtfertige. Die sozialen Erhaltungsziele w\u00fcrden gef\u00f6rdert. Werde das Vorkaufsrecht nicht ausge\u00fcbt, seien nach Lage der Dinge die vom Bezirksamt aufgezeigten erhaltungswidrigen Entwicklungen zu bef\u00fcrchten. Ein gesetzlicher Ausschlussgrund f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts liege nicht vor; die zu erwartenden Nutzungen des Erwerbers seien ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt; es hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Der Beklagte durfte sein Vorkaufsrecht nach \u00a7 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB f\u00fcr das im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung gelegene Grundst\u00fcck nicht aus\u00fcben. Nach \u00a7 26 Nr. 4 Alt. 2 BauGB ist die Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen, wenn das Grundst\u00fcck entsprechend den Zielen oder Zwecken der st\u00e4dtebaulichen Ma\u00dfnahmen bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missst\u00e4nde oder M\u00e4ngel im Sinne des \u00a7 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist. Diese Voraussetzungen liegen nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und f\u00fcr den Senat daher bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 26 Nr. 4 BauGB ist nach seinem Wortlaut eindeutig auf die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt der letzten Beh\u00f6rdenentscheidung \u00fcber das Vorkaufsrecht bezogen. Eine Auslegung in dem Sinne, dass die Vorschrift auf Vorkaufsrechte f\u00fcr Grundst\u00fccke im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung keine Anwendung findet, kommt nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des BauGB die alte Rechtslage nach dem BBauG insoweit unver\u00e4ndert \u00fcbernehmen wollte und ihm dies bei der Gesetzesformulierung lediglich \u201emisslungen\u201c ist. Die vom Oberverwaltungsgericht angestellte Pr\u00fcfung, ob zuk\u00fcnftig von erhaltungswidrigen Nutzungsabsichten auszugehen ist, scheidet daher aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 09.11.2021 zum Urteil 4 C 1.20 vom 09.11.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Vorkaufsrecht f\u00fcr ein Grundst\u00fcck, das im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung bzw. -verordnung liegt, darf von der Gemeinde nicht auf der Grundlage der Annahme ausge\u00fcbt werden, dass der K\u00e4ufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgen werde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die Kl\u00e4gerin, eine Immobiliengesellschaft, wendet sich gegen die Aus\u00fcbung des gemeindlichen Vorkaufsrechts. 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