{"id":64769,"date":"2021-11-11T17:27:51","date_gmt":"2021-11-11T15:27:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64769"},"modified":"2021-11-11T17:27:51","modified_gmt":"2021-11-11T15:27:51","slug":"eugh-zu-rentenanspruechen-bei-insolvenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zu-rentenanspruechen-bei-insolvenz\/","title":{"rendered":"EuGH zu Rentenanspr\u00fcchen bei Insolvenz"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ein Mitgliedstaat darf den grunds\u00e4tzlich vollst\u00e4ndigen und automatischen Ausschluss von Rentenanspr\u00fcchen aus der Insolvenzmasse nicht davon abh\u00e4ngig machen, dass das Altersversorgungssystem, aus dem sich diese Anspr\u00fcche ergeben, zuvor in diesem Land steuerlich anerkannt worden ist, wenn dieses System bereits im Herkunftsmitgliedstaat des zugewanderten Unionsb\u00fcrgers anerkannt wurde.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Eine solche Beschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht, geeignet ist, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, und nicht \u00fcber das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Herr M war ein bedeutender Bauunternehmer, und zwar vornehmlich, wenn auch nicht ausschlie\u00dflich, in Irland. Im Dezember 2002 hatte eine Gesellschaft irischen Rechts (MMC), \u00fcber die Herr M seine T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbte, zu dessen Gunsten ein dem irischen Recht unterliegendes betriebliches Altersversorgungssystem in Form einer bei ILA abgeschlossenen und dem irischen Recht unterliegenden Versicherung errichtet. Im Juli 2009 gr\u00fcndete Herr M eine neue Gesellschaft irischen Rechts (S Industries), bei der er Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Angestellter war. Mit \u00f6ffentlicher Urkunde vom 31. August 2009 errichtete S Industries ihr eigenes dem irischen Recht unterliegendes Altersversorgungssystem, dessen einzige Beg\u00fcnstigte in Wirklichkeit Herr M, seine Ehefrau und sein Sohn waren. Dieses Altersversorgungssystem wurde von den irischen Steuerbeh\u00f6rden als solches anerkannt. Am 7. Dezember 2009 \u00fcbertrug MMC die bei ILA abgeschlossene Versicherung auf Herrn M, seine Ehefrau und MH. Damit wurde diese Versicherung in das Altersversorgungssystem von S Industries integriert. Aufgrund dieser Versicherung sollten zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand von Herrn M oder seines vorzeitigen Todes Leistungen gezahlt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Infolge der Finanzkrise und wegen des Zusammenbruchs des irischen Immobilienmarkts wurde MMC im November 2010 in Irland liquidiert. Im Juli 2011 lie\u00df sich Herr M mit seiner Ehefrau dauerhaft in London (Vereinigtes K\u00f6nigreich) nieder. Die Gesellschaft S Industries, die seit Dezember 2011 eine Niederlassung in London hatte, wurde im April 2012 ebenfalls im Vereinigten K\u00f6nigreich als ausl\u00e4ndische Gesellschaft eingetragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Da Herr M hohe Schulden angeh\u00e4uft hatte, wurde vom High Court of Justice (Hoher Gerichtshof, Vereinigtes K\u00f6nigreich) auf Antrag von Herrn M das Insolvenzverfahren \u00fcber sein Verm\u00f6gen er\u00f6ffnet. Mit bei demselben Gericht gestelltem Antrag forderten die Insolvenzverwalter, die in dem Altersversorgungssystem enthaltenen Anspr\u00fcche aus der Versicherung der Insolvenzmasse zuzusprechen. Nach Ansicht der Insolvenzverwalter hatte diese Versicherung am 19. August 2020 einen Wert von 8 462 870,24 Euro, was Herr M bestreitet.<\/p>\n\n\n\n<p>Der High Court of Justice ersucht den Gerichtshof im Wesentlichen um Kl\u00e4rung der Frage, ob die vom Unionsrecht gew\u00e4hrleistete Niederlassungsfreiheit insolvenzrechtlichen Vorschriften des Vereinigten K\u00f6nigreichs entgegensteht, nach denen Rentenanspr\u00fcche aus Altersversorgungssystemen, die bei den Steuerbeh\u00f6rden eines anderen Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall Irland, eingetragen sind, in einem im Vereinigten K\u00f6nigreich eingeleiteten Verfahren nur dann f\u00fcr den grunds\u00e4tzlich vollst\u00e4ndigen und automatischen Ausschluss von Rentenanspr\u00fcchen aus einem Altersversorgungssystem von der Insolvenzmasse in Betracht kommen, wenn diese Systeme auch im Vereinigten K\u00f6nigreich anerkannt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer Bestimmung des Rechts eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach der grunds\u00e4tzlich vollst\u00e4ndige und automatische Ausschluss von Rentenanspr\u00fcchen aus einem Altersversorgungssystem von der Insolvenzmasse voraussetzt, dass das betreffende System zum Zeitpunkt der Insolvenz in diesem Staat steuerlich anerkannt war, wenn diese Voraussetzung in einer Situation gilt, in der einem Unionsb\u00fcrger, der vor seiner Insolvenz von seinem Recht auf Freiz\u00fcgigkeit Gebrauch gemacht hat, indem er sich dauerhaft in diesem Staat niedergelassen hat, um dort eine selbstst\u00e4ndige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben, Rentenanspr\u00fcche aus einem Altersversorgungssystem zustehen, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat errichtet und steuerlich anerkannt wurde. Die in dieser nationalen Bestimmung enthaltene Beschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht, geeignet ist, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, und nicht \u00fcber das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"w%c3%bcrdigung-des-gerichtshofs\">W\u00fcrdigung des Gerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p>Vorab weist der Gerichtshof darauf hin, dass er gem\u00e4\u00df dem Abkommen \u00fcber den Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland aus der Europ\u00e4ischen Union und der Europ\u00e4ischen Atomgemeinschaft<sup>1<\/sup> weiterhin f\u00fcr das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zust\u00e4ndig ist, weil es vor Ende des \u00dcbergangszeitraums, d. h. des Zeitraums, der am 31. Dezember 2020 abgelaufen ist, vorgelegt worden ist. Da Herr M, der aufgrund seiner irischen Staatsangeh\u00f6rigkeit Unionsb\u00fcrger ist, vor dem Ende dieses \u00dcbergangszeitraums von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, im Vereinigten K\u00f6nigreich zu wohnen, und nach diesem Zeitraum dort weiterhin wohnt, genie\u00dft er gem\u00e4\u00df dem Austrittsabkommen den von diesem Abkommen gew\u00e4hrten Schutz. Als Selbstst\u00e4ndiger verf\u00fcgt Herr M in seinem \u201eAufnahmestaat\u201c, also dem Vereinigten K\u00f6nigreich, u. a. \u00fcber die durch Art. 49 AEUV garantierten Rechte, zu denen das \u201eRecht auf Aufnahme und Aus\u00fcbung selbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeiten\u201c geh\u00f6rt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof stellt fest, dass das Ausgangsverfahren Rentenspr\u00fcche von Herrn M aus einem Altersversorgungssystem betrifft, die auf eine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit zur\u00fcckgehen, die er in seinem Herkunftsmitgliedstaat ausge\u00fcbt hat, bevor er sich im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen hat. Demzufolge ist Art. 49 AEUV eindeutig auf einen Sachverhalt wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar, sodass der Gerichtshof weder Art. 21 AEUV noch Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/38<sup>2<\/sup> auszulegen braucht.<\/p>\n\n\n\n<p>Er f\u00fchrt weiter aus, dass die insolvenzrechtlichen Vorschriften des Vereinigten K\u00f6nigreichs den vollst\u00e4ndigen und automatischen Ausschluss von Rentenanspr\u00fcchen aus der Insolvenzmasse davon abh\u00e4ngig machen, dass das Altersversorgungssystem, aus dem sich diese Anspr\u00fcche ergeben, zuvor im Vereinigten K\u00f6nigreich steuerlich anerkannt worden ist. Dies wird auch dann verlangt, wenn es sich um ein Altersversorgungssystem handelt, das im Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Unionsb\u00fcrgers vor seiner dauerhaften Niederlassung im Vereinigten K\u00f6nigreich errichtet und bereits anerkannt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Da diese Systeme aber de facto im Regelfall nicht im Vereinigten K\u00f6nigreich steuerlich anerkannt werden, kommt auf die Anspr\u00fcche aus diesen Systemen meistens nur eine Regelung zur Anwendung, die einen deutlich begrenzteren Ausschluss von der Insolvenzmasse vorsieht, n\u00e4mlich einen teilweisen und im Ermessen stehenden Ausschluss.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden entscheidet der Gerichtshof, dass die in Rede stehende nationale Regelung als mittelbar diskriminierend anzusehen ist und gegen die in Art. 49 AEUV festgelegte Gleichbehandlungsregel verst\u00f6\u00dft. Sie stellt daher eine nach dieser Bestimmung verbotene Beschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit dar, sofern diese Beschr\u00e4nkung unionsrechtlich gerechtfertigt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Zuge der Pr\u00fcfung dieser Frage weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine solche Beschr\u00e4nkung einer durch den AEU-Vertrag verb\u00fcrgten Grundfreiheit nur zul\u00e4ssig ist, wenn die fragliche nationale Ma\u00dfnahme auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gew\u00e4hrleisten, und wenn sie nicht \u00fcber das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit ist der Gerichtshof der Auffassung, dass vorbehaltlich der Pr\u00fcfung durch das vorlegende Gericht ein solcher zwingender Grund des Allgemeininteresses zwar m\u00f6glicherweise besteht, dass dieser jedoch einer Pr\u00e4zisierung zu bed\u00fcrfen scheint, wenn man das spezielle Ziel der nationalen Regelung ber\u00fccksichtigt, das darin besteht, ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einem angemessenen Schutz der Interessen des Insolvenzschuldners und dem Schutz der finanziellen Interessen der Gl\u00e4ubiger des Insolvenzschuldners daran, zumindest einen Teil ihrer Forderungen aus der Insolvenzmasse zu befriedigen, sicherzustellen. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu pr\u00fcfen, ob, was Altersversorgungssysteme betrifft, die bereits in einem Mitgliedstaat der Union, nicht aber im Vereinigten K\u00f6nigreich steuerlich anerkannt sind, das Erfordernis einer zus\u00e4tzlichen und vor der Insolvenz erfolgenden Anerkennung solcher Altersversorgungssysteme durch die britischen Steuerbeh\u00f6rden als Voraussetzung, die erf\u00fcllt sein muss, damit die betreffenden Rentenanspr\u00fcche f\u00fcr den in der nationalen Regelung vorgesehenen grunds\u00e4tzlich vollst\u00e4ndigen und automatischen Ausschluss in Betracht kommen, in angemessenem Verh\u00e4ltnis zu dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel steht.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"fu%c3%9fnoten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Abkommen \u00fcber den Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland aus der Europ\u00e4ischen Union und der Europ\u00e4ischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p><sup>2<\/sup> Richtlinie 2004\/38\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 \u00fcber das Recht der Unionsb\u00fcrger und ihrer Familienangeh\u00f6rigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur \u00c4nderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612\/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64\/221\/EWG, 68\/360\/EWG, 72\/194\/EWG, 73\/148\/EWG, 75\/34\/EWG, 75\/35\/EWG, 90\/364\/EWG, 90\/365\/EWG und 93\/96\/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 11.11.2021 zum Urteil C-168\/20 vom 11.11.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Mitgliedstaat darf den grunds\u00e4tzlich vollst\u00e4ndigen und automatischen Ausschluss von Rentenanspr\u00fcchen aus der Insolvenzmasse nicht davon abh\u00e4ngig machen, dass das Altersversorgungssystem, aus dem sich diese Anspr\u00fcche ergeben, zuvor in diesem Land steuerlich anerkannt worden ist, wenn dieses System bereits im Herkunftsmitgliedstaat des zugewanderten Unionsb\u00fcrgers anerkannt wurde. 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