{"id":64771,"date":"2021-11-11T17:28:20","date_gmt":"2021-11-11T15:28:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64771"},"modified":"2021-11-11T17:28:20","modified_gmt":"2021-11-11T15:28:20","slug":"bedeutung-des-begriffs-arbeitszeit-fuer-bereitschaftszeit-in-form-von-rufbereitschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bedeutung-des-begriffs-arbeitszeit-fuer-bereitschaftszeit-in-form-von-rufbereitschaft\/","title":{"rendered":"Bedeutung des Begriffs \u201eArbeitszeit\u201c f\u00fcr Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">MG, ein beim Dublin City Council (Stadtrat von Dublin, Irland) in Teilzeit besch\u00e4ftigter Reserve-Feuerwehrmann, steht der Einsatzstelle der Feuerwache, von der er geschult wurde, nach einem Bereitschaftssystem in Form von Rufbereitschaft zur Verf\u00fcgung. Er ist verpflichtet, an 75 % der Eins\u00e4tze dieser Feuerwache teilzunehmen, und hat die M\u00f6glichkeit, an den \u00fcbrigen Eins\u00e4tzen nicht teilzunehmen. Er muss w\u00e4hrend seiner Bereitschaftszeiten nicht an einem bestimmten Ort sein, hat aber, wenn er einen Notruf zur Teilnahme an einem Einsatz erh\u00e4lt, innerhalb einer maximalen Frist von zehn Minuten an der Feuerwache einzutreffen. Die Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft umfasst grunds\u00e4tzlich sieben Tage in der Woche und 24 Stunden am Tag und wird nur durch die im Voraus mitgeteilten Urlaubszeiten und Zeiten der Nichtverf\u00fcgbarkeit unterbrochen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">MG darf jedoch eine berufliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, sofern sie im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht \u00fcberschreitet. Dementsprechend ist er selbstst\u00e4ndig als Taxifahrer t\u00e4tig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">MG war der Ansicht, dass die Stunden, in denen er f\u00fcr seinen Arbeitgeber in Bereitschaft sei, als \u201eArbeitszeit\u201c im Sinne des irischen Gesetzes \u00fcber die Arbeitszeitgestaltung und der Richtlinie 2003\/88<sup>1<\/sup> einzustufen seien, und machte daher bei der Workplace Relations Commission (Kommission f\u00fcr Beziehungen am Arbeitsplatz, Irland) eine entsprechende Forderung geltend. Nachdem diese Forderung zur\u00fcckgewiesen worden war, legte er beim Labour Court (Arbeitsgericht, Irland) Rechtsmittel ein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">MG f\u00fchrt aus, dass er st\u00e4ndig in der Lage sein m\u00fcsse, einem Notruf schnell Folge zu leisten, was ihn daran hindere, sich frei seinen famili\u00e4ren und sozialen Aktivit\u00e4ten sowie seiner beruflichen T\u00e4tigkeit als Taxifahrer zu widmen. Der Stadtrat von Dublin versto\u00dfe dadurch, dass er eine Bereitschaft von sieben Tagen in der Woche und 24 Stunden am Tag verlange und sich weigere, die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit anzuerkennen, gegen die Vorschriften \u00fcber die t\u00e4gliche Ruhezeit, die w\u00f6chentliche Ruhezeit und die w\u00f6chentliche H\u00f6chstarbeitszeit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof, der vom Arbeitsgericht um Vorabentscheidung ersucht wurde, stellt insbesondere klar, inwieweit Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft als \u201eArbeitszeit\u201c im Sinne der Richtlinie 2003\/88<sup>2<\/sup> eingestuft werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"w%c3%bcrdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof weist zun\u00e4chst darauf hin, dass unter den Begriff \u201eArbeitszeit\u201c in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003\/88 s\u00e4mtliche Bereitschaftszeiten einschlie\u00dflich Rufbereitschaften fallen, w\u00e4hrend deren dem Arbeitnehmer Einschr\u00e4nkungen von solcher Art auferlegt werden, dass sie seine M\u00f6glichkeit, w\u00e4hrend der Bereitschaftszeiten die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen von seinem Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeintr\u00e4chtigen<sup>3<\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sodann gibt der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht Hinweise, damit es beurteilen kann, ob MG solchen gr\u00f6\u00dferen Einschr\u00e4nkungen unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die MG einger\u00e4umte M\u00f6glichkeit, w\u00e4hrend seiner Bereitschaftszeiten eine andere berufliche T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben, ein wichtiger Hinweis darauf ist, dass dieser Arbeitnehmer aufgrund der Modalit\u00e4ten der Rufbereitschaft keinen gr\u00f6\u00dferen Einschr\u00e4nkungen, die sich ganz erheblich auf die Gestaltung seiner Zeit auswirken, unterliegt, sofern sich herausstellt, dass seine Rechte und Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag, den Tarifvertr\u00e4gen und den irischen Rechtsvorschriften so ausgestaltet sind, dass er w\u00e4hrend eines erheblichen Teils der Bereitschaftszeiten tats\u00e4chlich eine solche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dass sich MG w\u00e4hrend seiner Bereitschaftszeiten zu keinem Zeitpunkt an einem bestimmten Ort aufhalten muss, dass er nicht verpflichtet ist, an allen von seiner Dienstwache aus durchgef\u00fchrten Eins\u00e4tzen teilzunehmen, von denen im vorliegenden Fall ein Viertel in seiner Abwesenheit erfolgen kann, und dass er eine andere berufliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben darf, k\u00f6nnten objektive Umst\u00e4nde sein, die den Schluss zulassen, dass er in der Lage ist, diese andere berufliche T\u00e4tigkeit w\u00e4hrend der Bereitschaftszeiten nach seinen eigenen Interessen zu entfalten und ihr einen erheblichen Teil dieser Zeiten zu widmen, es sei denn, die durchschnittliche H\u00e4ufigkeit der Notrufe und die durchschnittliche Dauer der Eins\u00e4tze verhindern die tats\u00e4chliche Aus\u00fcbung einer beruflichen T\u00e4tigkeit, die sich mit der Besch\u00e4ftigung als Reserve-Feuerwehrmann verbinden l\u00e4sst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Organisatorische Schwierigkeiten, die sich m\u00f6glicherweise aus den Entscheidungen des betreffenden Arbeitnehmers ergeben, wie z. B. die Wahl eines Wohnorts oder von Orten f\u00fcr die Aus\u00fcbung einer anderen beruflichen T\u00e4tigkeit, die mehr oder weniger weit von dem Ort entfernt sind, der f\u00fcr ihn innerhalb der im Rahmen seiner Besch\u00e4ftigung als Reserve-Feuerwehrmann festgesetzten Frist erreichbar sein muss, k\u00f6nnen nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Deshalb kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003\/88 dahin auszulegen ist, dass Bereitschaftszeit, die ein Reserve-Feuerwehrmann in Form von Rufbereitschaft leistet und w\u00e4hrend deren dieser Arbeitnehmer mit Genehmigung seines Arbeitgebers eine selbstst\u00e4ndige berufliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, aber im Fall eines Notrufs innerhalb einer maximalen Frist von zehn Minuten seine Dienstwache erreichen muss, keine \u201eArbeitszeit\u201c im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn eine Gesamtbeurteilung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls ergibt, dass die dem Arbeitnehmer w\u00e4hrend der Bereitschaftszeit auferlegten Einschr\u00e4nkungen nicht von solcher Art sind, dass sie seine M\u00f6glichkeit, w\u00e4hrend der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen als Feuerwehrmann nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten, objektiv ganz erheblich beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"fu%c3%9fnoten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> Richtlinie 2003\/88\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 \u00fcber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).<br \/><sup>2<\/sup> Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003\/88.<br \/><sup>3<\/sup> Urteil vom 9. M\u00e4rz 2021, Stadt Offenbach am Main (Bereitschaftszeit eines Feuerwehrmanns), C-580\/19 (vgl. Pressemitteilung Nr. 35\/21).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 11.11.2021 zum Urteil C-214\/20 vom 11.11.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>MG, ein beim Dublin City Council (Stadtrat von Dublin, Irland) in Teilzeit besch\u00e4ftigter Reserve-Feuerwehrmann, steht der Einsatzstelle der Feuerwache, von der er geschult wurde, nach einem Bereitschaftssystem in Form von Rufbereitschaft zur Verf\u00fcgung. Er ist verpflichtet, an 75 % der Eins\u00e4tze dieser Feuerwache teilzunehmen, und hat die M\u00f6glichkeit, an den \u00fcbrigen Eins\u00e4tzen nicht teilzunehmen. 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