{"id":64773,"date":"2021-11-11T17:28:49","date_gmt":"2021-11-11T15:28:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64773"},"modified":"2021-11-11T17:28:49","modified_gmt":"2021-11-11T15:28:49","slug":"beschaeftigung-von-menschen-mit-behinderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beschaeftigung-von-menschen-mit-behinderung\/","title":{"rendered":"Besch\u00e4ftigung von Menschen mit Behinderung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Nach Auffassung von Generalanwalt Ramos ist ein Arbeitgeber im Rahmen angemessener Vorkehrungen verpflichtet, einen Arbeitnehmer, der die Eignung verloren hat, seinen Arbeitsplatz einzunehmen, an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, sofern er die erforderliche Kompetenz, F\u00e4higkeit und Verf\u00fcgbarkeit besitzt und diese Ma\u00dfnahme keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Belastung f\u00fcr den Arbeitgeber darstellt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Diese Vorkehrungen seien eine vorbeugende Ma\u00dfnahme, um die Besch\u00e4ftigung von Menschen mit Behinderung aufrechtzuerhalten und g\u00e4lten auch f\u00fcr einen Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Einstellung eine Probezeit absolviere.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Der Zweck der \u00f6ffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail besteht in der Auswahl und Einstellung von statutarischem und nicht statutarischem Personal, das f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben der Infrabel SA und der Soci\u00e9t\u00e9 nationale des chemins de fer belges (Nationale belgische Eisenbahngesellschaft, SNCB) ben\u00f6tigt wird. HR Rail stellte einen Facharbeiter f\u00fcr die Wartung der Schienenwege ein, der im November 2016 seine Probezeit bei Infrabel begann. Im Dezember 2017 wurde bei diesem Probezeitbesch\u00e4ftigten (im Folgenden: Besch\u00e4ftigter) ein Herzproblem diagnostiziert, das das Einsetzen eines Herzschrittmachers erforderlich machte, eines Ger\u00e4ts, das auf elektromagnetische Felder, wie sie u. a. von Eisenbahnschienen ausgehen, empfindlich reagiert. Er wurde daher vom Service public f\u00e9d\u00e9ral S\u00e9curit\u00e9 sociale (F\u00f6deraler \u00d6ffentlicher Dienst Soziale Sicherheit) (Belgien) als behindert anerkannt.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Folge des Ergebnisses einer \u00e4rztlichen Untersuchung erkl\u00e4rte HR Rail den Besch\u00e4ftigten f\u00fcr endg\u00fcltig ungeeignet, die Aufgaben, f\u00fcr die er eingestellt worden war, zu erf\u00fcllen, und verwendete ihn auf der Stelle eines Lageristen bei Infrabel. Am 26. September 2018 teilte der Leitende Berater der betreffenden Dienststelle von HR Rail dem Besch\u00e4ftigten seine Entlassung zum 30. September 2018 mit, und zwar mit einem f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Jahren geltenden Verbot einer Wiedereinstellung in der Besoldungsgruppe, in der er eingestellt worden war.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 26. Oktober 2018 teilte der Generaldirektor von HR Rail dem Besch\u00e4ftigten mit, dass die Probezeit eines Mitarbeiters, der endg\u00fcltig f\u00fcr v\u00f6llig untauglich erkl\u00e4rt wird, beendet werde, wenn er nicht mehr in der Lage sei, die mit seinem Dienstgrad verbundenen Aufgaben wahrzunehmen. Der Besch\u00e4ftigte beantragte beim Conseil d\u2019\u00c9tat (Staatsrat, Belgien) die Aufhebung der Entscheidung, ihn zu entlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der Arbeitgeber in einer solchen Situation gem\u00e4\u00df der Richtlinie f\u00fcr die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch\u00e4ftigung und Beruf<sup>1<\/sup> und zur Vermeidung jeglicher Diskriminierung wegen einer Behinderung verpflichtet war, den Besch\u00e4ftigten, anstatt ihn zu entlassen, an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, f\u00fcr den er kompetent, f\u00e4hig und verf\u00fcgbar war.<\/p>\n\n\n\n<p>In seinen heutigen Schlussantr\u00e4gen schl\u00e4gt Generalanwalt Athanasios Rantos dem Gerichtshof vor, dem Conseil d\u2019\u00c9tat zu antworten, dass ein Arbeitgeber im Rahmen der im Unionsrecht vorgesehenen angemessenen Vorkehrungen verpflichtet ist, einen Arbeitnehmer \u2013 auch einen solchen, der im Rahmen seiner Einstellung eine Probezeit absolviert \u2013, der wegen des Eintritts einer Behinderung endg\u00fcltig ungeeignet ist, den bisherigen Arbeitsplatz im Unternehmen einzunehmen, an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, sofern er die erforderliche Kompetenz, F\u00e4higkeit und Verf\u00fcgbarkeit besitzt und diese Ma\u00dfnahme keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Belastung f\u00fcr den Arbeitgeber darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Generalanwalt weist zun\u00e4chst darauf hin, dass die Richtlinie 2000\/78 einen allgemeinen Rahmen schaffen solle, der gew\u00e4hrleistet, dass alle Personen in Besch\u00e4ftigung und Beruf gleichbehandelt werden, indem sie ihnen einen wirksamen Schutz vor einer Diskriminierung aus einem der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Gr\u00fcnde, einschlie\u00dflich einer Behinderung, biete.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger habe eine dauerhafte Einschr\u00e4nkung seiner F\u00e4higkeiten erlitten, die auf k\u00f6rperliche Beeintr\u00e4chtigungen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern k\u00f6nnen. Deshalb sei er als \u201eMensch mit Behinderung\u201c im Sinne der Richtlinie 2000\/78 einzustufen. Zudem befinde sich eine Person, die im Rahmen ihrer Einstellung eine Probezeit absolviert, in einer schw\u00e4cheren Position als eine Person, die einen festen Arbeitsplatz habe. F\u00fcr sie sei es schwieriger, eine andere Besch\u00e4ftigung zu finden, wenn sie bei Eintritt einer Behinderung zur Besetzung der Stelle, f\u00fcr die sie eingestellt worden sei, nicht mehr geeignet sei, zumal wenn sie am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stehe. Deshalb sei es gerechtfertigt, einem solchen Probezeitbesch\u00e4ftigten den Schutz vor Diskriminierungen zu gew\u00e4hrleisten. Der Generalanwalt unterstreicht insoweit, dass der Besch\u00e4ftigte im Rahmen seiner Probezeit eine tats\u00e4chliche und echte T\u00e4tigkeit im Lohn- oder Gehaltsverh\u00e4ltnis zugunsten und nach Weisung eines Arbeitgebers ausge\u00fcbt habe und daher als Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts einzustufen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Sodann liege dem Begriff der angemessenen Vorkehrungen die \u00dcberlegung zugrunde, einen gerechten Ausgleich zwischen den Bed\u00fcrfnissen von Menschen mit Behinderungen und denen des Arbeitgebers zu schaffen. Die entsprechende Richtlinienbestimmung beschr\u00e4nke die getroffenen Ma\u00dfnahmen nicht auf den von dem Arbeitnehmer mit Behinderung besetzten Arbeitsplatz. Der Zugang zu einer Besch\u00e4ftigung und zu Aus- und Weiterbildungsma\u00dfnahmen lasse vielmehr die M\u00f6glichkeit einer Verwendung an einem anderen Arbeitsplatz offen. Deshalb sei im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begriff \u201eangemessene Vorkehrungen\u201c weit auszulegen und dahin zu verstehen, dass er die Beseitigung der verschiedenen Barrieren umfasse, die die volle und wirksame Teilhabe der Menschen mit Behinderung am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern,<br \/>behinderten.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Ansicht des Generalanwalts sollten Menschen mit Behinderung so weit wie m\u00f6glich weiterbesch\u00e4ftigt werden, anstatt sie wegen mangelnder Eignung zu entlassen, was nur der letzte Ausweg sein sollte.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings setze die Verwendung eines Arbeitnehmers mit Behinderung an einem anderen Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens voraus, dass er kompetent, f\u00e4hig und verf\u00fcgbar sei, die wesentlichen Funktionen dieses neuen Arbeitsplatzes zu erf\u00fcllen. Au\u00dferdem d\u00fcrften die angemessenen Vorkehrungen den Arbeitgeber nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belasten. Dabei seien insbesondere der mit ihnen verbundene finanzielle und sonstige Aufwand sowie die Gr\u00f6\u00dfe, die finanziellen Ressourcen und der Gesamtumsatz der Organisation oder des Unternehmens und die Verf\u00fcgbarkeit von \u00f6ffentlichen Mitteln oder anderen Unterst\u00fctzungsm\u00f6glichkeiten zu ber\u00fccksichtigen. Die M\u00f6glichkeit, einen Arbeitnehmer mit Behinderung an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, bezieht sich nach Ansicht des Generalanwalts auf den Fall, dass es zumindest eine freie Stelle gibt, die der betreffende Arbeitnehmer einnehmen kann, damit dem Arbeitgeber keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Belastung auferlegt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"fu%c3%9fnoten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Richtlinie 2000\/78\/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f\u00fcr die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch\u00e4ftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16)<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 11.11.2021 zum Schlussantrag in der Rechtsache C-485\/20 vom 11.11.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Auffassung von Generalanwalt Ramos ist ein Arbeitgeber im Rahmen angemessener Vorkehrungen verpflichtet, einen Arbeitnehmer, der die Eignung verloren hat, seinen Arbeitsplatz einzunehmen, an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, sofern er die erforderliche Kompetenz, F\u00e4higkeit und Verf\u00fcgbarkeit besitzt und diese Ma\u00dfnahme keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Belastung f\u00fcr den Arbeitgeber darstellt. 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