{"id":64775,"date":"2021-11-11T17:30:34","date_gmt":"2021-11-11T15:30:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64775"},"modified":"2021-11-11T17:30:34","modified_gmt":"2021-11-11T15:30:34","slug":"kfz-versicherung-ueberschrittene-fahrleistung-in-der-kaskoversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kfz-versicherung-ueberschrittene-fahrleistung-in-der-kaskoversicherung\/","title":{"rendered":"KFZ-Versicherung: \u00dcberschrittene Fahrleistung in der Kaskoversicherung"},"content":{"rendered":"\n<p>Kann die Versicherung auf Grund ihrer Allgemeinen Bedingungen f\u00fcr die Kfz-Versicherung (AKB) eine Vertragsstrafe verlangen, wenn ein Versicherungsnehmer die im Versicherungsvertrag vereinbarte maximale Fahrleistung pro Jahr \u00fcberschreitet und dies nicht anzeigt? Diese Frage hatte die 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Beklagte versicherte sein Kfz bei der Kl\u00e4gerin im Rahmen einer Kaskoversicherung. Als maximale Fahrleistung waren 15.000 km pro Jahr vereinbart. Im Rahmen einer Unfallregulierung fiel der Kl\u00e4gerin auf, dass diese Jahresfahrleistung durch den Beklagten \u00fcberschritten worden war. Die Kl\u00e4gerin verlangte daraufhin auf Grundlage ihrer Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr die Kfz-Versicherung (AKB) von dem Beklagten eine Vertragsstrafe von 500 Euro.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"entscheidung\">Entscheidung<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen, da die zugrundeliegenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AKB) nach Ansicht der Kammer hinsichtlich der Vertragsstrafenregelung gegen \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB versto\u00dfen und die Regelung daher unwirksam ist. Die Vertragsstrafe benachteiligt den Versicherungsnehmer nach Ansicht der Richter unangemessen, da diese die H\u00f6he der Vertragsstrafe im Verh\u00e4ltnis zum Versto\u00df und zu seinen Folgen f\u00fcr den Vertragspartner f\u00fcr unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erachteten. Dabei hat die Kammer durchaus ber\u00fccksichtigt, dass die zu Grunde gelegte Fahrleistung mit Pr\u00e4mienvorteilen korrespondiert und eine \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage, mithin eine Erh\u00f6hung der Fahrleistung zu einer neuen Berechnung wegen der Erh\u00f6hung des Risikos infolge der erh\u00f6hten Fahrleistung f\u00fchrt. Eine Sanktion f\u00fcr die Nichtanzeige der erh\u00f6hten Fahrleistung sieht die Kammer daher grunds\u00e4tzlich auch nicht als unbillig an, da es sonst jedem Versicherungsnehmer risikolos m\u00f6glich w\u00e4re, zu Lasten der Versichertengemeinschaft bei Antragstellung unangemessen niedrige Jahreskilometerangaben zu machen, um eine m\u00f6glichst niedrige Versicherungspr\u00e4mie zu zahlen. Auch entspricht eine Vertragsstrafe grunds\u00e4tzlich den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Die hiesige Regelung wich allerdings ganz erheblich von diesen Musterbedingungen ab. Diese sehen eine Vertragsstrafe n\u00e4mlich nur bei Vorsatz vor. Bei einem vors\u00e4tzlichen Versto\u00df h\u00e4tte die Kammer gegen die H\u00f6he der Vertragsstrafe auch keine Bedenken, da diese um ihre Druck- und Kompensationsfunktion zu erf\u00fcllen, auch sp\u00fcrbar sein muss. Die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Allgemeinen Bedingungen f\u00fcr die Kfz-Versicherung stellten jedoch auf eine blo\u00df schuldhafte Nichtanzeige ab und sahen damit auch bei (einfach) fahrl\u00e4ssigem Verhalten eine Vertragsstrafe in dieser H\u00f6he vor. Dementsprechend w\u00e4re hier bei der erforderlichen abstrakten, vom Einzelfall gel\u00f6sten Betrachtung nach den streitgegenst\u00e4ndlichen AKB bereits bei einer fahrl\u00e4ssigen Nichtanzeige von einer \u00dcberschreitung der Jahresfahrleistung von nur einem Kilometer und einem deshalb zu niedrig angesetzten Beitrag von 0,01 Euro eine Vertragsstrafe von 500 Euro verwirkt. Bei einem einfach fahrl\u00e4ssigen Versto\u00df steht diese H\u00f6he der Vertragsstrafe im Hinblick auf das ggf. geringe Gewicht des Vertragsversto\u00dfes jedoch au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dessen Folgen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"auszug-aus-dem-b%c3%bcrgerlichen-gesetzbuch\">Auszug aus dem b\u00fcrgerlichen Gesetzbuch<\/h2>\n\n\n\n<h3 id=\"%c2%a7-307-inhaltskontrolle\">\u00a7 307 Inhaltskontrolle<\/h3>\n\n\n\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Bestimmungen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. <sup>2<\/sup>Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst\u00e4ndlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung<\/p>\n\n\n\n<ol><li>mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder<\/li><li>wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschr\u00e4nkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gef\u00e4hrdet ist.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Die Abs\u00e4tze 1 und 2 sowie die \u00a7\u00a7 308 und 309 gelten nur f\u00fcr Bestimmungen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese erg\u00e4nzende Regelungen vereinbart werden. <sup>2<\/sup>Andere Bestimmungen k\u00f6nnen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG Koblenz, Pressemitteilung vom 11.11.2021 zum Urteil 16 S 2\/21 vom 01.09.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kann die Versicherung auf Grund ihrer Allgemeinen Bedingungen f\u00fcr die Kfz-Versicherung (AKB) eine Vertragsstrafe verlangen, wenn ein Versicherungsnehmer die im Versicherungsvertrag vereinbarte maximale Fahrleistung pro Jahr \u00fcberschreitet und dies nicht anzeigt? 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