{"id":64777,"date":"2021-11-11T17:31:41","date_gmt":"2021-11-11T15:31:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64777"},"modified":"2021-11-11T17:31:41","modified_gmt":"2021-11-11T15:31:41","slug":"krankenkasse-peruecken-als-kassenleistung-zwei-faelle-mit-unterschiedlichem-ausgang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/krankenkasse-peruecken-als-kassenleistung-zwei-faelle-mit-unterschiedlichem-ausgang\/","title":{"rendered":"Krankenkasse: Per\u00fccken als Kassenleistung \u2013 zwei F\u00e4lle mit unterschiedlichem Ausgang"},"content":{"rendered":"\n<p>Verliert eine Frau durch Krankheit oder eine Chemotherapie ihr Kopfhaar, hat sie gegen\u00fcber ihrer Krankenkasse Anspruch auf Versorgung mit einer Per\u00fccke. Die Kassen m\u00fcssen hierf\u00fcr mit den Haarstudios Vertr\u00e4ge schlie\u00dfen, in denen geregelt ist, welche Betr\u00e4ge f\u00fcr Per\u00fccken gezahlt werden. Die Haarstudios m\u00fcssen zu diesen Preisen den Versicherten auch tats\u00e4chlich Per\u00fccken anbieten. Eine Zuzahlung d\u00fcrfen sie nur unter engen Voraussetzungen verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 10. Senat des Schleswig-Holsteinische Landessozialgerichts hat am 10.11.2021 in zwei F\u00e4llen \u00fcber die Kosten\u00fcbernahme einer Per\u00fccke entschieden.<\/p>\n\n\n\n<p>Im ersten Fall hat eine Patientin mit krankheitsbedingtem dauerhaften Haarverlust geklagt. Die ihr vom Haarstudio zum Vertragspreis in H\u00f6he von 905,11 Euro angebotenen Per\u00fccken haben ihr nicht gefallen. Sie hat sich daher f\u00fcr eine Echthaarper\u00fccke zum Preis von 2.085 Euro entschieden und anschlie\u00dfend von der Krankenkasse gefordert, die vom Haarstudio verlangte Zuzahlung in H\u00f6he der Differenz zwischen dem Vertragspreis und den tats\u00e4chlichen Kosten der Per\u00fccke zu erstatten. Zur Begr\u00fcndung hat sie vorgetragen, dass nach Aussage des Haarstudios die Herstellung und Anpassung einer hochwertigen Per\u00fccke zum Vertragspreis nicht m\u00f6glich sei. In diesem Fall muss die Krankenkasse nach der Entscheidung des Landessozialgerichts der Kl\u00e4gerin die von ihr geleistete Zuzahlung aber nicht erstatten. Zum einen hatte das Gericht keine Zweifel daran, dass das Haarstudio die Versicherte auch zu den vereinbarten Vertragspreisen mit einer geeigneten Echthaarper\u00fccke h\u00e4tte versorgen k\u00f6nnen. Zum anderen darf das Haarstudio von den Versicherten eine Zuzahlung nur verlangen, wenn diese die in den Vertr\u00e4gen mit den Krankenkassen daf\u00fcr vorgesehene Mehrkostenvereinbarung unterschreiben. Ohne die schriftliche Abgabe einer solchen Erkl\u00e4rung entsteht weder ein Zuzahlungsanspruch des Haarstudios gegen\u00fcber der Versicherten noch ein Erstattungsanspruch der Versicherten gegen\u00fcber ihrer Krankenkasse (Az. L 10 KR 92\/18).<\/p>\n\n\n\n<p>Im zweiten Fall hat das Gericht den Fehler demgegen\u00fcber bei der dort beteiligten Krankenkasse gesehen. Diese hatte n\u00e4mlich keinen Vertrag mit den Haarstudios geschlossen, obwohl das Gesetz das vorschreibt. Die Krankenkasse wollte zu der von der Kl\u00e4gerin ausgew\u00e4hlten Per\u00fccke nur einen Zuschuss eines aus ihrer Sicht handels\u00fcblichen Preises in H\u00f6he von 350 Euro leisten. Das geht so nicht, so der 10. Senat. Hier liege ein sog. Systemversagen vor mit der Folge, dass die Krankenkasse nun die vollen Kosten f\u00fcr die Per\u00fccke in H\u00f6he von 1.485 Euro erstatten muss (Az. L 10 KR 122\/17).<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Revision zum Bundessozialgericht ist in beiden F\u00e4llen vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LSG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 11.11.2021 zu den Urteilen L 10 KR 92\/18 und L 10 KR 122\/17 vom 10.11.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verliert eine Frau durch Krankheit oder eine Chemotherapie ihr Kopfhaar, hat sie gegen\u00fcber ihrer Krankenkasse Anspruch auf Versorgung mit einer Per\u00fccke. Die Kassen m\u00fcssen hierf\u00fcr mit den Haarstudios Vertr\u00e4ge schlie\u00dfen, in denen geregelt ist, welche Betr\u00e4ge f\u00fcr Per\u00fccken gezahlt werden. Die Haarstudios m\u00fcssen zu diesen Preisen den Versicherten auch tats\u00e4chlich Per\u00fccken anbieten. 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