{"id":64793,"date":"2021-11-14T12:49:50","date_gmt":"2021-11-14T10:49:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64793"},"modified":"2021-11-14T12:49:50","modified_gmt":"2021-11-14T10:49:50","slug":"corona-pandemie-kein-recht-auf-einstellungen-der-zahlung-von-gewerberaummiete","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/corona-pandemie-kein-recht-auf-einstellungen-der-zahlung-von-gewerberaummiete\/","title":{"rendered":"Corona-Pandemie: kein Recht auf Einstellungen der Zahlung von Gewerberaummiete"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die 5. Kammer f\u00fcr Handelssachen des Landgerichts Osnabr\u00fcck hat in ihrem Urteil vom 27. Oktober 2021, Aktenzeichen 18 O 184\/21, entschieden, dass im konkreten Fall kein Anspruch auf Einstellung von Gewerberaummiete trotz beh\u00f6rdlich angeordneter Gesch\u00e4ftsschlie\u00dfung besteht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte, die in Deutschland \u00fcber mehrere hundert Warenh\u00e4user verf\u00fcgt, zahlte f\u00fcr eines ihrer Gesch\u00e4ftslokale, welches sich im n\u00f6rdlichen Emsland befindet, im April 2020 die vereinbarte Miete nicht. Zuvor hatte sie mit gleichlautenden Schreiben ihren Vermietern, unter anderem auch der Kl\u00e4gerin, mitgeteilt, dass sie die Mietzahlungen einstelle und erwarte, dass w\u00e4hrend der von der WHO angek\u00fcndigten offiziellen Dauer der COVID-19-Pandemie eine Reduzierung der Miete und anderer Nutzungsentgelte erfolge, die dem R\u00fcckgang des \u201eVerkehrs\u201c entspreche. F\u00fcr den Zeitraum nach der Pandemie erwarte sie von den Vermietern weitere Mietanpassungen und andere relevante Unterst\u00fctzungen. Die Kl\u00e4gerin hat vorgerichtlich die Auffassung vertreten, ein Sachmangel der Mietsache im Sinne des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs bestehe nicht, da die Beklagte in der Nutzung der R\u00e4ume frei sei. Dar\u00fcber hinaus sei der Vertrieb von Waren auf anderem Weg noch m\u00f6glich. Schlie\u00dflich treffe die Beklagte das Verwendungsrisiko der R\u00e4umlichkeiten. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie machte unter anderem geltend, dass durch die \u00f6ffentlich-rechtliche Schlie\u00dfungsanordnung die Tauglichkeit der Mietsache zur vertraglichen Nutzung aufgehoben sei. Die Zug\u00e4nglichkeit eines Gesch\u00e4ftslokals f\u00fcr den Publikumsverkehr sei eine Grundbedingung einer einzelhandelsgewerblichen Vermietung. Jedenfalls liege eine St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage vor, was zu einem vollst\u00e4ndigen Wegfall der Mietzahlungspflicht f\u00fchre.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die 5. Kammer f\u00fcr Handelssachen des Landgerichts Osnabr\u00fcck gab nun der Vermieterin recht. Das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko treffe beim Gewerberaummietvertrag den Mieter. Eine Vereinbarung zu Besucher- und Kundenfrequenz sei nicht getroffen worden. Die beh\u00f6rdlich verordneten Beschr\u00e4nkungen rechtfertigten nicht die Annahme eines Mangels von zum Betrieb eines Einzelhandelsgesch\u00e4fts vermieteten R\u00e4umlichkeiten. Die Gr\u00fcnde, die zu den angeordneten Nutzungs- und Betriebsbeschr\u00e4nkungen gef\u00fchrt h\u00e4tten, beruhten weder auf dem baulichen Zustand noch auf der Lage der Mietsache. Ebenso wenig entfalle der Anspruch der Kl\u00e4gerin wegen einer St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage. Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie f\u00fcr den Einzelhandel seien zwar nicht vorhersehbar gewesen. Sie seien jedoch weder dem Risikobereich der Kl\u00e4gerin noch demjenigen der Beklagten zuzuordnen. Es k\u00f6nne wegen der Unw\u00e4gbarkeiten in Erw\u00e4gung gezogen werden, dass die Nachteile solidarisch von beiden Parteien getragen w\u00fcrden. Eine solche Anpassung komme allerdings nur dann in Betracht, wenn das Festhalten am Vertrag f\u00fcr die Beklagte unzumutbar sei. Hierzu seien die konkreten Auswirkungen f\u00fcr beide Vertragsparteien zu ber\u00fccksichtigen. Nach Auffassung der Kammer war das Vorbringen der Beklagten nicht ausreichend, um das Festhalten am Vertrag als unzumutbar zu bewerten. Zum einen seien nicht s\u00e4mtliche Mitarbeiter in Kurzarbeit gewesen. Zum anderen habe die M\u00f6glichkeit des Online-Handels bestanden. Schlie\u00dflich widerspreche das Verhalten der Beklagten auch den Grunds\u00e4tzen eines ehrbaren Kaufmannes. Die Beklagte habe in ihrer Mitteilung \u00fcber die Zahlungseinstellung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin sowie ihren weiteren Vermietern unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, einseitig Risiken auf die Kl\u00e4gerin sowie die weiteren Vermieter abw\u00e4lzen zu wollen, ohne \u2013 in Anbetracht der f\u00fcr alle Marktteilnehmer neuen Situation \u2013 nach einer konstruktiven L\u00f6sung zu suchen. Unter Ber\u00fccksichtigung dessen k\u00f6nne die Beklagte nach Auffassung der Kammer nicht erwarten, im Rahmen einer umfassenden Interessenabw\u00e4gung eine Reduzierung der Mietzahlungsverpflichtung zu erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte hat die M\u00f6glichkeit, das Urteil des Landgerichts Osnabr\u00fcck mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg anzugreifen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LG Osnabr\u00fcck, Pressemitteilung vom 11.11.2021 zum Urteil 18 O 184\/21 vom 27.10.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 5. Kammer f\u00fcr Handelssachen des Landgerichts Osnabr\u00fcck hat in ihrem Urteil vom 27. Oktober 2021, Aktenzeichen 18 O 184\/21, entschieden, dass im konkreten Fall kein Anspruch auf Einstellung von Gewerberaummiete trotz beh\u00f6rdlich angeordneter Gesch\u00e4ftsschlie\u00dfung besteht. 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