{"id":64801,"date":"2021-11-16T16:26:10","date_gmt":"2021-11-16T14:26:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64801"},"modified":"2021-11-16T16:26:10","modified_gmt":"2021-11-16T14:26:10","slug":"einraeumung-eines-erbbaurechts-auf-einem-landwirtschaftlichen-grundstueck-fuehrt-zur-zwangsentnahme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einraeumung-eines-erbbaurechts-auf-einem-landwirtschaftlichen-grundstueck-fuehrt-zur-zwangsentnahme\/","title":{"rendered":"Einr\u00e4umung eines Erbbaurechts auf einem landwirtschaftlichen Grundst\u00fcck f\u00fchrt zur Zwangsentnahme"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Mit Urteil vom 15. September 2021 (Az. 13 K 2130\/17 E,AO) hat der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass die Belastung einer zu einem landwirtschaftlichen Betrieb geh\u00f6renden Teilfl\u00e4che mit einem Erbbaurecht auch dann zu einer Zwangsentnahme f\u00fchrt, wenn es tats\u00e4chlich nicht zur urspr\u00fcnglich geplanten Bebauung kommt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Eigent\u00fcmerin eines ca. 14 ha gro\u00dfen Grundst\u00fccks, das urspr\u00fcnglich von ihrem Vater landwirtschaftlich genutzt und nach Aufgabe der Landwirtschaft parzellenweise an unterschiedliche P\u00e4chter verpachtet wurde. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte die Verpachtungen nach dem Tod des Vaters fort und erkl\u00e4rte hieraus Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft. Im Wirtschaftsjahr 2011\/12 bestellte die Kl\u00e4gerin auf einer Teilfl\u00e4che von ca. 3,5 ha zugunsten einer KG ein Erbbaurecht f\u00fcr die Dauer von 50 Jahren mit einer zweimaligen Verl\u00e4ngerungsoption um jeweils 15 Jahre. Die KG verpflichtete sich, hierauf Geb\u00e4ude f\u00fcr ihren Produktionsbetrieb zu errichten. Tats\u00e4chlich nahm die KG die geplante Bebauung jedoch nicht vor, sodass die Teilfl\u00e4che weiterhin f\u00fcr den Getreideanbau genutzt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Bestellung des Erbbaurechts zu einer Zwangsentnahme der Teilfl\u00e4che gef\u00fchrt habe. Es erfasste daher im Wirtschaftsjahr 2011\/12 einen Entnahmegewinn und behandelte die Erbbauzinsen als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Hiergegen wandte die Kl\u00e4gerin ein, dass die BFH-Rechtsprechung, die die aus einer Erbbaurechtsbestellung resultierende endg\u00fcltige Nutzungs\u00e4nderung von mehr als 10 % der Gesamtfl\u00e4che eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als Entnahme behandele, nicht eingreife, wenn die geplante Bebauung tats\u00e4chlich nicht (zeitnah) erfolge.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem ist der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin habe die streitige Teilfl\u00e4che von 3,5 ha mit Bestellung des Erbbaurechts aus dem Betriebsverm\u00f6gen ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs entnommen. Eine solche Nutzungs\u00e4nderung f\u00fchre bei verpachteten landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen nach der BFH-Rechtsprechung zu einer Zwangsentnahme, wenn die Verm\u00f6gensverwaltung die landwirtschaftliche Bet\u00e4tigung verdr\u00e4ngt. Betreffe die Nutzungs\u00e4nderung nicht mehr als 10 % der land- oder forstwirtschaftlichen Fl\u00e4che, sei dies unsch\u00e4dlich. Im Streitfall sei eine Teilfl\u00e4che von ca. 25 % bezogen auf die Gesamtfl\u00e4che aller Betriebsgrundst\u00fccke betroffen, sodass die 10 %-Grenze deutlich \u00fcberschritten sei. Durch die Bestellung des Erbbaurechts f\u00fcr einen Zeitraum von 50 bis 80 Jahren sei das Grundst\u00fcck dauerhaft dem Betrieb der Kl\u00e4gerin entzogen worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Dass es tats\u00e4chlich bislang nicht zu der geplanten Bebauung gekommen sei, sei nicht von Bedeutung, da bereits die Bestellung des Erbbaurechts, mit der sich die Erbbauberechtigte vertraglich zur Bebauung verpflichtet habe, zu einer Entnahme f\u00fchre. Da lediglich der Wille des Betriebsinhabers \u2013 hier der Kl\u00e4gerin \u2013 f\u00fcr die Entnahmehandlung ma\u00dfgeblich sei, komme es auf die sp\u00e4tere \u00c4nderung der Absichten eines Dritten \u2013 hier der Erbbauberechtigten \u2013 nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.11.2021 zum Urteil 13 K 2130\/17 vom 15.09.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 15. 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