{"id":64812,"date":"2021-11-16T16:31:08","date_gmt":"2021-11-16T14:31:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64812"},"modified":"2021-11-16T16:31:08","modified_gmt":"2021-11-16T14:31:08","slug":"taetigkeit-als-insolvenzverwalterin-nicht-auf-wartezeit-fuer-notarstelle-anrechenbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/taetigkeit-als-insolvenzverwalterin-nicht-auf-wartezeit-fuer-notarstelle-anrechenbar\/","title":{"rendered":"T\u00e4tigkeit als Insolvenzverwalterin nicht auf Wartezeit f\u00fcr Notarstelle anrechenbar"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Senat f\u00fcr Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 15.11.2021 entschieden, dass bei der Bewerbung um eine Notarstelle die T\u00e4tigkeit einer Rechtsanw\u00e4ltin als Insolvenzverwalterin bei der sog. Wartezeit nicht ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit 1999 als Rechtsanw\u00e4ltin zugelassen. Seit 2009 ist sie im Amtsgerichtsbezirk X niedergelassen und mit einem Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer in einer Partnerschaftsgesellschaft verbunden. Im Oktober 2019 bewarb sie sich als einzige Kandidatin auf eine f\u00fcr den Bereich ihres Kanzleisitzes ausgeschriebene Notarstelle im Anwaltsnotariat. Die Kl\u00e4gerin war in den letzten f\u00fcnf Jahren vor ihrer Bewerbung vor allem als Insolvenzverwalterin t\u00e4tig. Die Beklagte ber\u00fccksichtigte ihre Bewerbung nicht. Sie erf\u00fclle die f\u00fcr ihre Ernennung zur Notarin notwendige Voraussetzung der \u00f6rtlichen Wartezeit des \u00a7 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO (seit dem 1. August 2021: \u00a7 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO) (noch) nicht, denn sie sei nicht in dem vom Gesetz geforderten Umfang anwaltlich t\u00e4tig geworden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"der-prozessverlauf\">Der Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p>Die gegen den Bescheid der Beklagten erhobene Klage, die ausgeschriebene Notarstelle mit ihr zu besetzen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts erneut zu bescheiden, ist \u2013 ebenso wie ein fr\u00fcherer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \u2013 vor dem Notarsenat des Oberlandesgerichts erfolglos geblieben.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"die-entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p>Die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gerichtete Berufung der Kl\u00e4gerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat ihr die ausgeschriebene Notarstelle zu Recht nicht \u00fcbertragen, weil sie die besonderen Bestellungsvoraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO a. F. nicht erf\u00fcllte. Die Kl\u00e4gerin hat nicht nachgewiesen, dass sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens drei Jahre in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich in nicht unerheblichem Umfang als Rechtsanw\u00e4ltin t\u00e4tig war. Insbesondere gen\u00fcgte es nicht, dass sie in diesem Zeitraum als Insolvenzverwalterin zahlreiche Mandate bearbeitet hatte. Dass die Insolvenzverwaltung zum Berufsbild des Rechtsanwalts geh\u00f6rt, ist dabei nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob die ausge\u00fcbte anwaltliche T\u00e4tigkeit geeignet ist, das Notaramt n\u00f6tige Erfahrungswissen im Umgang mit den Rechtsuchenden zu vermitteln. Um eine dem Willen der Beteiligten entsprechende \u2013 wirksame \u2013 Urkunde zu errichten, muss der Notar das Anliegen der (k\u00fcnftigen) Urkundsbeteiligten erfassen und ihm \u2013 soweit zul\u00e4ssig \u2013 rechtliche Wirkung verleihen. Die Erforschung individueller Interessen und deren rechtskonforme Umsetzung ist ebenfalls Teil der anwaltlichen Beratung eines Mandanten. Nicht damit vergleichbar ist jedoch die T\u00e4tigkeit des Insolvenzverwalters, mag er auch den Status eines Rechtsanwalts haben, bei der das (Amts-)Interesse an der Erf\u00fcllung der ihm \u00fcbertragenen Aufgaben im Vordergrund steht. Eine in diesem Zusammenhang vorgenommene Beratung einzelner Beteiligter ist im Ergebnis den Zielen des Insolvenzverfahrens untergeordnet und steht einer \u201eklassischen\u201c anwaltlichen Rechtsberatung nicht gleich.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<h3 id=\"die-ma%c3%9fgebliche-vorschrift-lautet\">Die ma\u00dfgebliche Vorschrift lautet:<\/h3>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6 Abs. 2 BNotO<\/strong> in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur \u00c4nderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009<\/p>\n\n\n\n<p>(1) (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Im Fall des \u00a7 3 Abs. 2 [Anmerkung: betrifft die Aus\u00fcbung des Amts des Notars im Nebenamt, mithin den Anwaltsnotar] soll als Notar nur bestellt werden, wer nachweist, dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist<\/p>\n\n\n\n<p>mindestens f\u00fcnf Jahre in nicht unerheblichem Umfang f\u00fcr verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt t\u00e4tig war,<\/p>\n\n\n\n<p>die T\u00e4tigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich aus\u00fcbt,<\/p>\n\n\n\n<p>(\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>(\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>(\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>(\u2026).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom16.11.2021 zum Urteil NotZ(Brfg) 2\/21 vom 15.11.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Senat f\u00fcr Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 15.11.2021 entschieden, dass bei der Bewerbung um eine Notarstelle die T\u00e4tigkeit einer Rechtsanw\u00e4ltin als Insolvenzverwalterin bei der sog. 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