{"id":64816,"date":"2021-11-16T16:33:07","date_gmt":"2021-11-16T14:33:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64816"},"modified":"2021-11-16T16:33:07","modified_gmt":"2021-11-16T14:33:07","slug":"musterverfahren-vor-dem-landessozialgericht-scheinvertraege-mit-rumaenischen-staatsangehoerigen-zur-umgehung-der-sozialversicherungspflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/musterverfahren-vor-dem-landessozialgericht-scheinvertraege-mit-rumaenischen-staatsangehoerigen-zur-umgehung-der-sozialversicherungspflicht\/","title":{"rendered":"Musterverfahren vor dem Landessozialgericht: Scheinvertr\u00e4ge mit rum\u00e4nischen Staatsangeh\u00f6rigen zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Einer der f\u00fchrenden Hersteller von Betonprodukten schloss zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht Scheinvertr\u00e4ge mit rum\u00e4nischen Staatsangeh\u00f6rigen. Dies entschied der 8. Senat des baden-w\u00fcrttembergischen Landessozialgerichts in einem Musterverfahren und best\u00e4tigte ein vorangegangenes Urteil des Sozialgerichts. Dort sind 28 Parallelverfahren noch anh\u00e4ngig.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die klagende X-GmbH ist einer der f\u00fchrenden Hersteller von Betonprodukten sowie Designelementen f\u00fcr die Gestaltung von G\u00e4rten, Terrassen und Au\u00dfenanlagen. Es verf\u00fcgt \u00fcber verschiedene Betonwerke.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die X-GmbH sind seit Jahren zumeist rum\u00e4nische Staatsangeh\u00f6rige t\u00e4tig, welche von ihr als selbstst\u00e4ndige Unternehmer angesehen werden. Die rum\u00e4nischen Staatsangeh\u00f6rigen gr\u00fcndeten zahlreiche Gesellschaften b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus jeweils zwei oder mehr Personen. Alle Gesellschaftsvertr\u00e4ge haben denselben Wortlaut und das identische Schriftbild. Dort ist bestimmt, dass die Gesellschafter keine Sach- und Bareinlagen einbringen, aber ihre gesamte Arbeitskraft. Alle GbRs haben dieselbe Gesch\u00e4ftsanschrift, die identisch ist mit der Wohnanschrift aller rum\u00e4nischen Gesellschafter in der Gemeinschaftsunterkunft. Mit den GbRs schloss die X-GmbH Rahmen- und Werkvertr\u00e4ge. Als Ansprechpartner f\u00fcr Verhandlungen zwischen ihr und allen GbRs fungierte der Mittelsmann M. Die X-GmbH stellte f\u00fcr die Arbeiten Anlagen, Betriebsmittel und Zubeh\u00f6r zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Oktober 2015 beantragte die X-GmbH die Statusfeststellung der Gesellschafter der GbRs, unter anderem der V-GbR, deren Gesellschafter der Beigeladene ist. Sie gab an, die Auftragnehmer seien selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Sie d\u00fcrften die Auftr\u00e4ge delegieren, w\u00fcrden nur bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Erf\u00fcllung bezahlt und seien ansonsten bei Nicht- oder Schlechtleistung sowie f\u00fcr Sch\u00e4den haftbar. Sie seien nicht eingegliedert. Die Durchf\u00fchrung der Auftr\u00e4ge werde nicht kontrolliert, sondern nur das fertige Werk abgenommen. Kurz darauf beantragten auch die Gesellschafter u. a. der V-GbR die Statusfeststellung. Sie gaben an, Arbeitnehmer zu besch\u00e4ftigen und au\u00dfer f\u00fcr die X-GmbH f\u00fcr zwei weitere Auftraggeber t\u00e4tig zu sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Bescheiden vom 24.04.2017 stellte die Beklagte gegen\u00fcber der X-GmbH sowie dem beigeladenen rum\u00e4nischen Staatsangeh\u00f6rigen und Gesellschafter der V-GbR fest, dass die T\u00e4tigkeit des Beigeladenen f\u00fcr die X-GmbH ab dem 19.10.2015 im Rahmen einer abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung erfolge und Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe: Wesentliche Merkmale f\u00fcr eine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit l\u00e4gen nicht vor. So erfolge die T\u00e4tigkeit auf dem Betriebsgel\u00e4nde der X-GmbH mit deren Maschinen und Arbeitsmaterialien. Die Arbeitszeiten seien nicht frei w\u00e4hlbar. Es bestehe kein eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken und kein eigener Kapitaleinsatz mit Gefahr des Verlustes.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage der X-GmbH wies das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 03.09.2020 ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 8. Senat des Landessozialgerichts best\u00e4tigte nun das erstinstanzliche Urteil: Ein ernsthafter Rechtsbindungswille des Beigeladenen, seine T\u00e4tigkeit in der Rechtsform der GbR auszu\u00fcben, sei seinen Aussagen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem SG nicht zu entnehmen. Der Beigeladene habe mangels Sprachkenntnissen die Tragweite und die Umst\u00e4nde der GbR-Gr\u00fcndung nicht erfassen k\u00f6nnen. Er habe auch best\u00e4tigt, dass er nur habe arbeiten wollen und einfach das unterschrieben habe, was ihm von der X-GmbH und dem Mittelsmann M vorgelegt wurde. Der Beigeladene habe weder seine Rechtsposition als Gesellschafter erfasst noch die Tatsache, dass die GbR in die Rechtsbeziehung zwischen ihn und die X-GmbH geschaltet wurde, um die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Die GbR habe insofern eine leere H\u00fclse dargestellt, welche nur zum Schein gegr\u00fcndet wurde. Dementsprechend h\u00e4tten s\u00e4mtliche GbRs inhaltsgleiche Vereinbarungen und als Gesch\u00e4ftsadresse das Wohnheim der rum\u00e4nischen Arbeitskr\u00e4fte angegeben. Es handele sich somit um ein von der X-GmbH entworfenes Konstrukt, welches den rum\u00e4nischen Arbeitern einseitig und ohne Mitwirkung und Einflussnahme auf die Ausgestaltung zur Unterschrift vorgelegt wurde. Den rum\u00e4nischen Arbeitern sei es nur darum gegangen, zu arbeiten, ohne dass sie die rechtlichen Umst\u00e4nde der Besch\u00e4ftigung h\u00e4tten erfassen und beeinflussen k\u00f6nnen. Der Beigeladene sei auch in den Betrieb der X-GmbH eingegliedert und deren Weisungen unterlegen gewesen. Er h\u00e4tte keinerlei unternehmerisches Risiko getragen und weder \u00fcber eine eigene Betriebsst\u00e4tte noch \u00fcber Betriebsmittel verf\u00fcgt. Auch nach dem Gesellschaftsvertrag habe er keine Bar- und Sachmittel, sondern nur seine Arbeitskraft eingebracht. Der Beigeladene habe auch keine konkreten Angaben \u00fcber die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern durch die V-GbR machen k\u00f6nnen. Da die Preise f\u00fcr s\u00e4mtliche GbRs gleich gewesen seien, liege eine einheitliche Preisvorgabe und -gestaltung durch die X-GmbH f\u00fcr alle GbRs nahe. Nach alledem habe es sich bei der V-GbR um eine nach \u00a7 117 BGB unwirksame Scheinkonstruktion gehandelt, bei welcher der Beigeladene lediglich als Marionette von M sowie der X-GmbH fungiert habe.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) 1Besch\u00e4ftigung ist die nichtselbst\u00e4ndige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis. 2Anhaltspunkte f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung sind eine T\u00e4tigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7a SGB IV<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Beteiligten k\u00f6nnen schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Besch\u00e4ftigung vorliegt (\u2026).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 117 BGB \u2013 Scheingesch\u00e4ft \u2013<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Wird eine Willenserkl\u00e4rung, die einem anderen gegen\u00fcber abzugeben ist, mit dessen Einverst\u00e4ndnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Wird durch ein Scheingesch\u00e4ft ein anderes Rechtsgesch\u00e4ft verdeckt, so finden die f\u00fcr das verdeckte Rechtsgesch\u00e4ft geltenden Vorschriften Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 16.11.2021 zum Urteil L 8 BA 3118\/20 vom 25.10.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einer der f\u00fchrenden Hersteller von Betonprodukten schloss zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht Scheinvertr\u00e4ge mit rum\u00e4nischen Staatsangeh\u00f6rigen. 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