{"id":64828,"date":"2021-11-20T15:17:07","date_gmt":"2021-11-20T13:17:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64828"},"modified":"2021-11-20T15:17:07","modified_gmt":"2021-11-20T13:17:07","slug":"corona-rueckzahlungsanspruch-der-einbehaltenen-stornierungsgebuehr-bei-pauschalreise-auch-ohne-reisewarnung-des-rki","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/corona-rueckzahlungsanspruch-der-einbehaltenen-stornierungsgebuehr-bei-pauschalreise-auch-ohne-reisewarnung-des-rki\/","title":{"rendered":"Corona: R\u00fcckzahlungsanspruch der einbehaltenen Stornierungsgeb\u00fchr bei Pauschalreise auch ohne Reisewarnung des RKI"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Parteien stritten um die Erstattung von einbehaltenen Stornierungskosten f\u00fcr eine bei der Beklagten gebuchten, aber nicht angetretenen Reise.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diesem lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Die Kl\u00e4gerin buchte bei der Beklagten f\u00fcr sich und ihren Lebensgef\u00e4hrten eine Bus-Ski Reise nach S\u00fcdtirol f\u00fcr den Zeitraum vom 28.02.2020 bis zum 07.03.2020. Der Reisepreis wurde vor Antritt der Reise vollst\u00e4ndig gezahlt. Mit E-Mail vom 28.02.2020 trat die Kl\u00e4gerin unter Berufung auf \u00a7 651h BGB und die Corona-Pandemie gegen\u00fcber der Beklagten vom Reisevertrag zur\u00fcck. Aufgrund der kurzfristigen Stornierung der Reise durch die Kl\u00e4gerin, war es der Beklagten nicht mehr m\u00f6glich, die freigewordenen Reisepl\u00e4tze anderweitig zu vergeben, sodass die Beklagte sowohl die Kosten f\u00fcr die leer gebliebenen Pl\u00e4tze im Bus als auch f\u00fcr das leer gebliebene Hotelzimmer begleichen musste. Die von der Kl\u00e4gerin gebuchte Reise ist durch die Beklagte tats\u00e4chlich und vertragsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden. Die Beklagte weigerte sich, den vollst\u00e4ndigen Reisepreis zu erstatten und behielt Stornierungsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 1.400 Euro ein. Am 23.02.2020 erlie\u00df der Landeshauptmann f\u00fcr Bozen-S\u00fcdtirol eine Notverordnung in deren Zusammenhang zum Zwecke des Gesundheitsschutzes unter anderem Kinderbetreuungseinrichtungen, Hochschulen und Museen geschlossen wurden. Mit Mitteilung vom 09.03.2020 erkl\u00e4rte das Robert-Koch-Institut (RKI) S\u00fcdtirol zum Risikogebiet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Amtsgericht Wildeshausen (Akz. 4 C 126\/20) hat mit Urteil vom 24.02.2021 ein R\u00fccktrittsrecht der Kl\u00e4gerin verneint und die Klage auf R\u00fcckzahlung abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht Oldenburg hat auf die Berufung der Kl\u00e4gerin der Klage im Wesentlichen stattgegeben und den Reiseveranstalter zur R\u00fcckzahlung der einbehaltenen Stornierungsgeb\u00fchr verurteilt. Es f\u00fchrte insbesondere aus, dass es f\u00fcr die Frage des Anspruchs auf R\u00fcckerstattung auf den Zeitpunkt der Stornierung ankomme. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung der Reise bestehe, was die Voraussetzung einer kostenlosen Stornierung sei. Eine solche erhebliche Beeintr\u00e4chtigung bejahte das Landgericht unter Ber\u00fccksichtigung der sich bereits in Tirol versch\u00e4rfenden Pandemielage zum Zeitpunkt der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung. Das Landgericht stellte fest, dass auch ohne Reisewarnung des RKI ein R\u00fccktritt vorliegend gerechtfertigt war, weil die Infektionswahrscheinlichkeit bei Durchf\u00fchrung der Reise gegen\u00fcber dem gew\u00f6hnlichen Aufenthalt der Reisenden signifikant h\u00f6her gewesen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">So h\u00e4tte bei der Busanreise und -abreise, dem Aufenthalt im Hotel, der Gastronomie, beim Anstehen vor den Ski-Liften und beim Transfer zu den Ski-Pisten eine nicht unerhebliche Ansteckungsgefahr der Kl\u00e4gerin durch Kontakt mit einer Vielzahl von Reisenden bestanden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LG Oldenburg, Pressemitteilung vom 17.11.2021 zum Urteil 5 S 127\/21 vom 10.11.2021 (rkr)enburg<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Parteien stritten um die Erstattung von einbehaltenen Stornierungskosten f\u00fcr eine bei der Beklagten gebuchten, aber nicht angetretenen Reise. 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