{"id":64848,"date":"2021-11-20T15:25:07","date_gmt":"2021-11-20T13:25:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64848"},"modified":"2021-11-20T15:25:07","modified_gmt":"2021-11-20T13:25:07","slug":"klage-eines-polizeibeamten-auf-anerkennung-einer-corona-infektion-als-dienstunfall-erfolgreich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/klage-eines-polizeibeamten-auf-anerkennung-einer-corona-infektion-als-dienstunfall-erfolgreich\/","title":{"rendered":"Klage eines Polizeibeamten auf Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall erfolgreich"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 21. Oktober 2021 der Klage eines Polizeibeamten stattgegeben und den Freistaat Bayern verpflichtet, die Corona-Infektion des Polizeibeamten als Dienstunfall anzuerkennen. Inzwischen liegen die schriftlichen Urteilsgr\u00fcnde vor und wurden den Verfahrensbeteiligten zugestellt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein Polizeibeamter der Bayerischen Polizei, nahm ab dem 9. M\u00e4rz 2020 an einem Sport\u00fcbungsleiterlehrgang auf dem Gel\u00e4nde der Bereitschaftspolizeiabteilung in Eichst\u00e4tt teil. Am 11. M\u00e4rz 2020 meldete sich ein ebenfalls an dem Lehrgang teilnehmender Kollege krank. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Kollege an COVID-19 erkrankt war. Der Kl\u00e4ger fuhr am 13. M\u00e4rz 2020 zum Wochenende nach Hause und versp\u00fcrte in der Nacht vom 14. auf den 15. M\u00e4rz 2020 grippe\u00e4hnliche Symptome (Fieber, Kopfschmerzen, Erbrechen, Durchfall). Ein am 16. M\u00e4rz 2020 durchgef\u00fchrter PCR-Test ergab beim Kl\u00e4ger einen positiven Befund hinsichtlich einer COVID-19 Erkrankung. Von den insgesamt 21 Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Lehrgangs erkrankten 19 an COVID-19. Der Lehrgang wurde am 16. M\u00e4rz 2020 abgebrochen.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 25. Mai 2020 beantragte der Kl\u00e4ger beim Freistaat Bayern (Landesamt f\u00fcr Finanzen) die Anerkennung als Dienstunfall. Diesen Antrag lehnte das Landesamt f\u00fcr Finanzen mit Bescheid vom 15. Juli 2020 mit der Begr\u00fcndung ab, dass kein pl\u00f6tzliches, \u00f6rtlich und zeitlich bestimmbares Unfallereignis erkennbar sei. Ein Zeitraum von mehreren Tagen des Aufenthalts am Lehrgangsort, w\u00e4hrend dem eine Ansteckung m\u00f6glich gewesen sei, sei nicht ausreichend. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung einer Berufskrankheit l\u00e4gen ebenfalls nicht vor, weil daf\u00fcr eine allgemeine Ansteckungsgefahr w\u00e4hrend eines Lehrgangs nicht gen\u00fcge.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob der Kl\u00e4ger am 13. August 2020 Widerspruch, den das Landesamt f\u00fcr Finanzen am 26. Oktober 2020 zur\u00fcckwies.<\/p>\n\n\n\n<p>Daraufhin lie\u00df der Kl\u00e4ger durch seinen Bevollm\u00e4chtigten am 25. November 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erheben. Das Verwaltungsgericht Augsburg gab der Klage des Polizeibeamten mit Urteil vom 21. Oktober 2021 statt und verpflichtete den Freistaat Bayern, die Corona-Infektion des Kl\u00e4gers als Dienstunfall im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG anzuerkennen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg aus, dass zwar kein Dienstunfall im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG vorliege, weil es an einem auf \u00e4u\u00dferer Einwirkung beruhenden, pl\u00f6tzlichen, \u00f6rtlich und zeitlich bestimmbaren, einen K\u00f6rperschaden verursachenden Ereignis fehle, das in Aus\u00fcbung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Die Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion mit dem Coronavirus w\u00e4hrend der Lehrgangswoche vom 9. bis 13. M\u00e4rz 2020 reiche hierf\u00fcr nicht aus. Der Kl\u00e4ger habe jedoch einen Anspruch auf Anerkennung der COVID-19 Erkrankung als Dienstunfall im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG (Berufskrankheit als Dienstunfall). Die Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen einer Berufskrankheit seien in diesem besonderen Einzelfall erf\u00fcllt. Der Kl\u00e4ger sei durch seine dienstliche Teilnahme am Sport\u00fcbungsleiterlehrgang einer besonderen Gefahr der Erkrankung ausgesetzt gewesen. W\u00e4hrend des Lehrgangs h\u00e4tten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer \u2013 im Wesentlichen in der Halle bzw. im Schwimmbad \u2013 intensiv Sport getrieben. Das Gel\u00e4nde der Bereitschaftspolizei habe der Kl\u00e4ger auch am Abend nicht verlassen. Ausschlaggebend sei auch, dass von 21 Teilnehmerinnen und Teilnehmern 19 an COVID-19 erkrankt seien. Dar\u00fcber hinaus best\u00fcnden keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Ansteckung im privaten Umfeld.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Verwaltungsgericht Augsburg hat wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen. Daher kann der Freistaat Bayern gegen das Urteil \u2013 Au 2 K 20.2494 \u2013 innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils Berufung einlegen, \u00fcber die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in M\u00fcnchen entscheidet.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VG Augsburg, Pressemitteilung vom 19.11.2021 zum Urteil Au 2 K 20.2494 vom 21.10.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 21. Oktober 2021 der Klage eines Polizeibeamten stattgegeben und den Freistaat Bayern verpflichtet, die Corona-Infektion des Polizeibeamten als Dienstunfall anzuerkennen. Inzwischen liegen die schriftlichen Urteilsgr\u00fcnde vor und wurden den Verfahrensbeteiligten zugestellt. 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