{"id":64860,"date":"2021-11-26T16:16:27","date_gmt":"2021-11-26T14:16:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64860"},"modified":"2021-11-26T16:16:27","modified_gmt":"2021-11-26T14:16:27","slug":"zeitlich-unbegrenzte-erhebung-von-erschliessungsbeitraegen-nach-eintritt-der-vorteilslage-mit-dem-grundgesetz-unvereinbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zeitlich-unbegrenzte-erhebung-von-erschliessungsbeitraegen-nach-eintritt-der-vorteilslage-mit-dem-grundgesetz-unvereinbar\/","title":{"rendered":"Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4gen nach Eintritt der Vorteilslage mit dem Grundgesetz unvereinbar"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit am 24.11.2021 ver\u00f6ffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG RP) mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) insoweit unvereinbar ist, als danach Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbegrenzt erhoben werden k\u00f6nnen. Die Beitragspflichten verj\u00e4hren in Rheinland-Pfalz zwar vier Jahre nach Entstehung des Abgabeanspruchs. Der Beginn der Festsetzungsfrist kn\u00fcpft damit allerdings nicht an den Eintritt der Vorteilslage an, weil die Entstehung des Abgabeanspruchs von zus\u00e4tzlichen Voraussetzungen abh\u00e4ngt. So bedarf es unter anderem einer \u00f6ffentlichen Widmung der Erschlie\u00dfungsanlage, die erst nach tats\u00e4chlicher Fertigstellung der Anlage erfolgen kann. Die tats\u00e4chliche Vorteilslage und die Beitragserhebung k\u00f6nnen somit zeitlich weit auseinanderfallen. Dies verst\u00f6\u00dft gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Auspr\u00e4gung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und \u2011vorhersehbarkeit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Landesgesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe Regelung zu treffen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens, der Eigent\u00fcmer mehrerer Grundst\u00fccke in Rheinland-Pfalz ist, wendet sich gegen die Erhebung von Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4gen f\u00fcr die Herstellung einer Stra\u00dfe. In den Jahren 1985\/1986 wurde die an die Grundst\u00fccke des Kl\u00e4gers angrenzende Stra\u00dfe vierspurig mit einer L\u00e4nge von knapp 200 Metern gebaut. 1991 zog die Stadt den Kl\u00e4ger zu Vorausleistungen auf den Erschlie\u00dfungsbeitrag heran. Die zun\u00e4chst vorgesehene vierspurige Fortf\u00fchrung der Stra\u00dfe wurde 1999 endg\u00fcltig aufgegeben. Die Stra\u00dfe wurde stattdessen in den Jahren 2003\/2004 zweispurig weitergebaut und in ihrer vollen L\u00e4nge 2007 als Gemeindestra\u00dfe gewidmet. Die Stadt setzte daraufhin f\u00fcr die hier ma\u00dfgeblichen Flurst\u00fccke Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge fest. Dabei brachte sie die vom Kl\u00e4ger gezahlten Vorausleistungen in Abzug. Nachdem das Verwaltungsgericht zun\u00e4chst zwei Bescheide aufhob, setzte die Stadt die beanstandeten Beitragsbescheide 2011 neu fest und erhob f\u00fcr ein einzelnes Flurst\u00fcck einen Nacherhebungsbeitrag. Die dagegen gerichtete Klage blieb vor Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht \u00fcberwiegend erfolglos. Die Beitragspflicht sei erst mit Widmung der Stra\u00dfe im Jahr 2007 entstanden. Die vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist sei somit erst am 31. Dezember 2011 abgelaufen, also nach Erlass der angefochtenen Bescheide. Sie sei auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf die Revision des Kl\u00e4gers setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG RP in Verbindung mit \u00a7 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, \u00a7 170 Abs. 1 AO mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Auspr\u00e4gung als Gebot der Belastungsklarheit und \u2011vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar sei, soweit er die Erhebung von Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4gen zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage erlaubt. Es ist der \u00dcberzeugung, dass die Regelungen keine hinreichende Ber\u00fccksichtigung des Interesses des Beitragsschuldners an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme gew\u00e4hrleisteten. Im konkreten Verfahren sei die Vorteilslage im Ausgangsverfahren nicht erst mit der Widmung der Stra\u00dfe im Jahre 2007, sondern sp\u00e4testens mit der endg\u00fcltigen Aufgabe ihrer durchgehend vierspurigen Herstellung im Jahre 1999 eingetreten. Sei die Beitragserhebung danach mehr als zehn Jahre nach Eintritt der Vorteilslage erfolgt, so sei angesichts der in anderen Bundesl\u00e4ndern geltenden H\u00f6chstfristen nicht von vornherein auszuschlie\u00dfen, dass eine vom rheinland-pf\u00e4lzischen Gesetzgeber noch zu erlassende Regelung die Heranziehung des Kl\u00e4gers zu Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4gen hindere und somit seine Beitragspflicht dem Grunde nach entfallen lasse.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"wesentliche-erw%c3%a4gungen-des-senats\">Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG RP ist insoweit mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar, soweit danach die M\u00f6glichkeit besteht, dass nach dem Eintritt der tats\u00e4chlichen Vorteilslage unbefristet Beitr\u00e4ge erhoben werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Gebot der Belastungsklarheit und \u2011vorhersehbarkeit sch\u00fctzt davor, dass lange zur\u00fcckliegende, in tats\u00e4chlicher Hinsicht abgeschlossene Vorg\u00e4nge unbegrenzt zur Ankn\u00fcpfung neuer Lasten herangezogen werden k\u00f6nnen. Es erstreckt sich auf alle Abgaben zum Vorteilsausgleich und gilt in allen F\u00e4llen, in denen die abzugeltende tats\u00e4chliche Vorteilslage in der Sache eintritt, die daran ankn\u00fcpfenden Beitragsanspr\u00fcche aber wegen des Fehlens einer sonstigen Voraussetzung nicht entstehen und deshalb auch nicht verj\u00e4hren k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. Das Gebot der Belastungsklarheit und \u2011vorhersehbarkeit verlangt, dass Betroffene nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden, ob sie noch mit Belastungen rechnen m\u00fcssen. Der Zeitpunkt, in dem der abzugeltende Vorteil entsteht, muss daher f\u00fcr die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empf\u00e4ngerhorizonts auch erkennbar sein. Der Begriff der Vorteilslage muss somit an rein tats\u00e4chliche, f\u00fcr den m\u00f6glichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten ankn\u00fcpfen und rechtliche Entstehungsvoraussetzungen f\u00fcr die Beitragsschuld au\u00dfen vor lassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3. Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kommt es im Erschlie\u00dfungsbeitragsrecht f\u00fcr die abzugeltende Vorteilslage allein auf die tats\u00e4chliche bautechnische Durchf\u00fchrung der jeweiligen Erschlie\u00dfungsma\u00dfnahme an. Eine derartige Vorteilslage ist anzunehmen, wenn eine beitragsf\u00e4hige Erschlie\u00dfungsanlage den an sie zu stellenden technischen Anforderungen entspricht und dies f\u00fcr den Beitragspflichtigen erkennbar ist. Diese fachgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert die Anforderungen an die Entstehung der erschlie\u00dfungsrechtlichen Vorteilslage aus der Perspektive des Gebots der Belastungsklarheit und \u2011vorhersehbarkeit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4. Danach verst\u00f6\u00dft es gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, dass das rheinland-pf\u00e4lzische Landesrecht in \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG RP die zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4gen erm\u00f6glicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG RP gestattet in F\u00e4llen, in denen die mit Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4gen abzugeltende tats\u00e4chliche Vorteilslage eingetreten ist, aber noch nicht alle Voraussetzungen f\u00fcr das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gegeben sind, die Festsetzung von Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4gen ohne zeitliche Begrenzung. Denn der Beginn der Festsetzungsfrist h\u00e4ngt von der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ab, obwohl die tats\u00e4chliche Vorteilslage schon im Falle einer zul\u00e4ssigen tats\u00e4chlichen Nutzbarkeit der Erschlie\u00dfungsanlage und damit bereits vor dem Vorliegen s\u00e4mtlicher Beitragsentstehungsvoraussetzungen eintreten kann. Die Regelung verschiebt auf diese Weise den Verj\u00e4hrungsbeginn ohne zeitliche Obergrenze nach hinten. Dies wird den Anforderungen des Gebots der Belastungsklarheit und \u2011vorhersehbarkeit nicht gerecht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) Auch aus sonstigen Regelungen ergeben sich keine zeitlichen Grenzen der Erhebung von Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4gen, die allein an den Zeitpunkt der Erlangung des tats\u00e4chlichen Vorteils ankn\u00fcpfen. Eine absolute Ausschlussfrist f\u00fcr die Erhebung von Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4gen ergibt sich insbesondere auch nicht aus \u00a7 53 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) oder dessen analoger Anwendung. Auch ist der Grundsatz von Treu und Glauben von vornherein nicht geeignet, um dem Beitragspflichtigen Klarheit \u00fcber Beginn und Dauer der Festsetzungsverj\u00e4hrung bei Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4gen zu verschaffen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">5. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verj\u00e4hrungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Ob dabei die in jedem Fall notwendige zeitliche Obergrenze ad\u00e4quat bemessen ist, stellt eine prim\u00e4r dem Gesetzgeber \u00fcberantwortete Frage dar. Jedenfalls gen\u00fcgte eine drei\u00dfigj\u00e4hrige Ausschlussfrist losgel\u00f6st von den Besonderheiten der Wiedervereinigung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 24.11.2021 zum Beschluss 1 BvL 1\/19 vom 03.11.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 24.11.2021 ver\u00f6ffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG RP) mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) insoweit unvereinbar ist, als danach Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zeitlich-unbegrenzte-erhebung-von-erschliessungsbeitraegen-nach-eintritt-der-vorteilslage-mit-dem-grundgesetz-unvereinbar\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4gen nach Eintritt der Vorteilslage mit dem Grundgesetz unvereinbar<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-64860","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64860","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=64860"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64860\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=64860"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=64860"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=64860"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}