{"id":64869,"date":"2021-11-26T16:29:09","date_gmt":"2021-11-26T14:29:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64869"},"modified":"2021-11-26T16:29:09","modified_gmt":"2021-11-26T14:29:09","slug":"versorgungsempfaenger-hat-anspruch-auf-beihilfe-fuer-eine-brille","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/versorgungsempfaenger-hat-anspruch-auf-beihilfe-fuer-eine-brille\/","title":{"rendered":"Versorgungsempf\u00e4nger hat Anspruch auf Beihilfe f\u00fcr eine Brille"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ein erneuter Beihilfeantrag, dem nunmehr der erforderliche Verordnungsbeleg beigef\u00fcgt wurde, kann nicht mit der Begr\u00fcndung abgelehnt werden, es sei bereits bestandskr\u00e4ftig \u00fcber den Beihilfeanspruch entschieden worden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und verpflichtete die beklagte Pf\u00e4lzische Pensionsanstalt, dem Kl\u00e4ger Beihilfe f\u00fcr seine Brille zu gew\u00e4hren.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Versorgungsempf\u00e4nger einer Verbandsgemeinde. Im M\u00e4rz 2020 verordnete ihm sein Augenarzt eine Gleitsichtbrille mit sph\u00e4rischen Gl\u00e4sern und einer Glasst\u00e4rke von weniger als +\/- 6 Dioptrien. Wegen eines Druckekzems der Nase und einer Medientr\u00fcbung wurde zus\u00e4tzlich verordnet, dass die Brillengl\u00e4ser aus Kunstsoff und entspiegelt sein sollen. Im Juni 2020 beantragte der Kl\u00e4ger bei der f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigen Beihilfestelle f\u00fcr die Brille eine Beihilfe in H\u00f6he von 455 Euro, ohne die \u00e4rztliche Verordnung beizulegen. Wegen der fehlenden \u00e4rztlichen Verordnung lehnte die Beklagte die begehrte Beihilfe ab. Im Oktober 2020 beantragte der Kl\u00e4ger erneut Beihilfe f\u00fcr seine Brille und legte diesmal die \u00e4rztliche Verordnung vor. Die Beklagte versagte die Beihilfe erneut unter Hinweis auf die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kl\u00e4ger Klage und verlangte von der Beklagten 455 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage hatte teilweise Erfolg. Dem Anspruch auf Beihilfe, so die Koblenzer Richter, stehe nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger den ersten Ablehnungsbescheid bestandskr\u00e4ftig werden lie\u00df. Zwar k\u00f6nne es im Einzelfall an einem Sachbescheidungsinteresse fehlen, wenn unmittelbar nach der Ablehnung eines fr\u00fcheren Antrags ohne \u00c4nderung der Sach- oder Rechtslage ein identischer Antrag gestellt werde. Jedoch sei in dem Bescheid lediglich geregelt, dass die Beihilfe wegen der fehlenden Vorlage der \u00e4rztlichen Verordnung versagt worden sei. Da diese nunmehr vorgelegen habe, habe sich die Sachlage ge\u00e4ndert. Au\u00dferdem sei der Antrag innerhalb der Frist von zwei Jahren nach der \u00e4rztlichen Verordnung gestellt worden. Allerdings seien die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr seine Brille nur in H\u00f6he von 145,60 Euro zu erstatten. Nach den einschl\u00e4gigen beihilferechtlichen Bestimmungen seien die Brillengl\u00e4ser einschlie\u00dflich Brillengestell und Handwerksleistung mit einem H\u00f6chstbetrag von 72 Euro je Brillenglas beihilfef\u00e4hig. Hinzu k\u00e4men weitere 21 Euro je Kunststoffglas sowie 11 Euro je Glas f\u00fcr die Entspiegelung. Von dem sich daraus errechnenden Betrag von 208 Euro f\u00fcr die Brille seien wegen des Beihilfebemessungssatzes des Kl\u00e4gers 70 % erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen diese Entscheidung k\u00f6nnen die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 24.11.2021 zum Urteil 5 K 360\/21.KO vom 16.11.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein erneuter Beihilfeantrag, dem nunmehr der erforderliche Verordnungsbeleg beigef\u00fcgt wurde, kann nicht mit der Begr\u00fcndung abgelehnt werden, es sei bereits bestandskr\u00e4ftig \u00fcber den Beihilfeanspruch entschieden worden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und verpflichtete die beklagte Pf\u00e4lzische Pensionsanstalt, dem Kl\u00e4ger Beihilfe f\u00fcr seine Brille zu gew\u00e4hren. Der Kl\u00e4ger ist Versorgungsempf\u00e4nger einer Verbandsgemeinde. 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