{"id":64890,"date":"2021-11-26T16:39:20","date_gmt":"2021-11-26T14:39:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64890"},"modified":"2021-11-26T16:39:20","modified_gmt":"2021-11-26T14:39:20","slug":"anspruch-auf-ausstellung-eines-unbefristeten-schwerbehindertenausweises","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anspruch-auf-ausstellung-eines-unbefristeten-schwerbehindertenausweises\/","title":{"rendered":"Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises?"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ein beh\u00f6rdlich anerkannter schwerbehinderter Mensch hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten (statt wie im Regelfall: befristeten) Schwerbehindertenausweises, auch wenn eine \u00c4nderung in seinem Gesundheitszustand nicht zu erwarten ist. Das hat das Th\u00fcringer Landessozialgericht in einem Berufungsverfahren entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger, bei dem die Beh\u00f6rde mit Bescheid einen Grad der Behinderung von 100 festgestellt hatte, wandte sich dagegen, dass ihm nur ein auf f\u00fcnf Jahre befristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden war. Er berief sich darauf, dass seine Geh\u00f6rlosigkeit unumkehrbar sei. Die Beh\u00f6rde lehnte es unter Hinweis auf das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab, ihm einen unbefristeten Ausweis auszustellen. Dagegen zog der Kl\u00e4ger vor Gericht.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor dem Th\u00fcringer Landessozialgericht blieb er ohne Erfolg. Das Gericht hat sich durch das Gesetz an einer anderen Entscheidung gehindert gesehen. Zwar besteht nach \u00a7 152 Absatz 5 SGB IX ein Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Anders verh\u00e4lt es sich hingegen bei der Frage, ob der Ausweis unbefristet erteilt wird. Nach ausdr\u00fccklicher gesetzlicher Anordnung \u201esoll\u201c die G\u00fcltigkeitsdauer des Ausweises befristet werden (\u00a7 152 Absatz 5 Satz 3 SGB IX). Im Regelfall soll also ein befristeter Ausweis erteilt werden, ein unbefristeter Ausweis soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben. Ein solcher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn eine \u00c4nderung im Gesundheitszustand des schwerbehinderten Menschen nicht zu erwarten ist. Auch beim Kl\u00e4ger lag im Hinblick auf seine Geh\u00f6rlosigkeit kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigte, ihn gegen\u00fcber anderen schwerbehinderten Menschen zu privilegieren. Der Aufwand f\u00fcr die Beantragung eines neuen Ausweises ist in der Regel gering.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie der Senatsvorsitzende, Vizepr\u00e4sident Dr. B\u00f6ck, bei der Urteilsverk\u00fcndung betonte, h\u00e4lt es der Senat allerdings f\u00fcr unbedingt w\u00fcnschenswert, dass eine einheitliche Verwaltungspraxis ge\u00fcbt wird. Der Kl\u00e4ger hatte vorgetragen, dass in vergleichbaren F\u00e4llen in anderen Landkreisen unbefristete Ausweise ausgestellt w\u00fcrden. Eine rechtlich einklagbare Verpflichtung folgte daraus jedoch nicht.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LSG Th\u00fcringen, Pressemitteilung vom 25.11.2021 zum Urteil L 5 SB 1259\/19 vom 14.10.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein beh\u00f6rdlich anerkannter schwerbehinderter Mensch hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten (statt wie im Regelfall: befristeten) Schwerbehindertenausweises, auch wenn eine \u00c4nderung in seinem Gesundheitszustand nicht zu erwarten ist. Das hat das Th\u00fcringer Landessozialgericht in einem Berufungsverfahren entschieden. 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