{"id":64895,"date":"2021-11-29T13:05:11","date_gmt":"2021-11-29T11:05:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64895"},"modified":"2021-11-29T13:05:11","modified_gmt":"2021-11-29T11:05:11","slug":"eugh-zur-gerichtlichen-zustaendigkeit-fuer-die-entscheidung-ueber-einen-scheidungsantrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zur-gerichtlichen-zustaendigkeit-fuer-die-entscheidung-ueber-einen-scheidungsantrag\/","title":{"rendered":"EuGH zur gerichtlichen Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber einen Scheidungsantrag"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber einen Scheidungsantrag: Der Gerichtshof pr\u00e4zisiert Sinngehalt und Tragweite des Begriffs \u201egew\u00f6hnlicher Aufenthalt\u201c eines Ehegatten.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Dieser Begriff impliziert, dass ein Ehegatte, auch wenn er sein Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt, nur einen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben kann.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Die Ehe des franz\u00f6sischen Staatsangeh\u00f6rigen IB und der irischen Staatsangeh\u00f6rigen FA wurde 1994 in Irland geschlossen. Sie haben drei nunmehr vollj\u00e4hrige Kinder. 2018 reichte IB beim Tribunal de grande instance de Paris (Landgericht Paris, Frankreich) eine Scheidungsklage ein. Nachdem sich dieses Gericht zur Entscheidung \u00fcber die Scheidung f\u00fcr \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt hatte, rief IB die Cour d\u2019appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) an. Von diesem Gericht ist zu beurteilen, ob das Tribunal de grande instance de Paris in Anbetracht des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts von IB nach der Br\u00fcssel IIa-Verordnung<sup>1<\/sup> zust\u00e4ndig ist. Insoweit f\u00fchrt es u. a. aus, dass zahlreiche Sachverhaltsmerkmale die pers\u00f6nliche und famili\u00e4re Verbindung von IB zu Irland erkennen lie\u00dfen, wo er seit 1999 mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gelebt habe. Es weist aber auch darauf hin, dass IB seit mehreren Jahren jede Woche nach Frankreich zur\u00fcckgekehrt sei, wo er den Mittelpunkt seiner beruflichen Interessen begr\u00fcndet habe. Daher habe IB tats\u00e4chlich an zwei Orten einen Aufenthalt gehabt, n\u00e4mlich einen unter der Woche aus beruflichen Gr\u00fcnden in Paris sowie einen bei seiner Frau und seinen Kindern in Irland, wo er die restliche Zeit verbracht habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund wandte sich die Cour d\u2019appel de Paris an den Gerichtshof, um zu ermitteln, welche Gerichte f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Scheidung von IB und FA nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Br\u00fcssel IIa-Verordnung zust\u00e4ndig sind. Insbesondere m\u00f6chte das franz\u00f6sische Gericht wissen, ob ein Ehegatte, der sein Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt, seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in diesen beiden Mitgliedstaaten haben kann, so dass die Gerichte beider Mitgliedstaaten f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Scheidung zust\u00e4ndig sind.<\/p>\n\n\n\n<p>In seinem Urteil pr\u00e4zisiert der Gerichtshof den Begriff des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts eines Ehegatten und befindet, dass ein Ehegatte, auch wenn er sein Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt, nur einen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Br\u00fcssel IIa-Verordnung haben kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"w%c3%bcrdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p>Mangels einer Definition des Begriffs \u201egew\u00f6hnlicher Aufenthalt\u201c in der Br\u00fcssel IIa-Verordnung oder eines ausdr\u00fccklichen Verweises in diesem Zusammenhang auf das Recht der Mitgliedstaaten f\u00fchrt der Gerichtshof aus, dass dieser Begriff autonom und einheitlich auszulegen ist. Der Gerichtshof weist u. a. darauf hin, dass weder Art. 3 Abs. 1 Buchst. a noch eine andere Bestimmung der Br\u00fcssel IIa-Verordnung vorsehen, dass eine Person gleichzeitig mehrere gew\u00f6hnliche Aufenthalte oder einen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt an mehreren Orten haben kann. Dies w\u00fcrde insbesondere die Rechtssicherheit beeintr\u00e4chtigen und es schwieriger machen, im Voraus die Gerichte zu bestimmen, die \u00fcber die Scheidung entscheiden k\u00f6nnen, sowie die Pr\u00fcfung seiner eigenen Zust\u00e4ndigkeit durch das angerufene Gericht erschweren.<\/p>\n\n\n\n<p>Sodann f\u00fchrt der Gerichtshof unter Heranziehung seiner Rechtsprechung zum gew\u00f6hnlichen Aufenthalt eines Kindes<sup>2<\/sup> aus, dass der Begriff \u201egew\u00f6hnlicher Aufenthalt\u201c f\u00fcr die Bestimmung der Zust\u00e4ndigkeit in Verfahren betreffend die Aufl\u00f6sung der Ehe grunds\u00e4tzlich durch zwei Elemente gekennzeichnet ist, n\u00e4mlich zum einen durch den Willen des Betroffenen, den gew\u00f6hnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an einen bestimmten Ort zu legen, und zum anderen durch eine hinreichend dauerhafte Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.<\/p>\n\n\n\n<p>Daher muss ein Ehegatte, der sich als Antragsteller auf die Zust\u00e4ndigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Br\u00fcssel IIa-Verordnung beruft, zwingend seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des fr\u00fcheren gemeinsamen Aufenthalts der Ehegatten verlegt haben. Er muss mithin den Willen zum Ausdruck gebracht haben, den gew\u00f6hnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in diesem anderen Mitgliedstaat zu errichten, und nachgewiesen haben, dass seine Anwesenheit in diesem Mitgliedstaat hinreichend dauerhaft ist.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Zusammenhang betont der Gerichtshof die besonderen Umst\u00e4nde bei der Bestimmung des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts eines Ehegatten. Beschlie\u00dft ein Ehegatte, sich wegen der Ehekrise in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, steht es ihm mithin frei, soziale und famili\u00e4re Verbindungen im Mitgliedstaat des fr\u00fcheren gemeinsamen Aufenthalts der Ehegatten zu behalten. Au\u00dferdem ist das Umfeld eines Erwachsenen vielf\u00e4ltiger als das eines Kindes und besteht aus einem breiteren Spektrum von Aktivit\u00e4ten und mannigfaltigen Interessen. Es kann nicht verlangt werden, dass sich diese Interessen auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats konzentrieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach alledem kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass ein Ehegatte zwar im gleichen Zeitraum an mehreren Orten einen Aufenthalt haben kann, aber zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einen einzigen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Br\u00fcssel IIa-Verordnung haben kann. Verbringt ein Ehegatte sein Leben in zwei Mitgliedstaaten, sind daher allein die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich dieser gew\u00f6hnliche Aufenthalt befindet, f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Aufl\u00f6sung der Ehe zust\u00e4ndig. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu pr\u00fcfen, ob das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht liegt, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Br\u00fcssel IIa-Verordnung dem Ort entspricht, an den IB seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt verlegt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"fu%c3%9fnoten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Verordnung (EG) Nr. 2201\/2003 des Rates vom 27. November 2003 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347\/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).<br \/><sup>2<\/sup> Vgl. u. a. Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512\/17.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 25.11.2021 zum Urteil C-289\/20 vom 25.11.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber einen Scheidungsantrag: Der Gerichtshof pr\u00e4zisiert Sinngehalt und Tragweite des Begriffs \u201egew\u00f6hnlicher Aufenthalt\u201c eines Ehegatten. Dieser Begriff impliziert, dass ein Ehegatte, auch wenn er sein Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt, nur einen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben kann. 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