{"id":64906,"date":"2021-11-29T13:11:08","date_gmt":"2021-11-29T11:11:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64906"},"modified":"2021-11-29T13:11:08","modified_gmt":"2021-11-29T11:11:08","slug":"elterngeld-kein-zuschlag-bei-mehrfachadoptionen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elterngeld-kein-zuschlag-bei-mehrfachadoptionen\/","title":{"rendered":"Elterngeld: Kein Zuschlag bei Mehrfachadoptionen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Regelung \u00fcber den Anspruch eines Zuschlages bei Mehrlingsgeburten ist nicht auf Mehrfachadoptionen \u00fcbertragbar. Dies hat das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 30.04.2021 entschieden (Az. L 13 EG 15\/18), gegen das jetzt Revision eingelegt worden ist (BSG-Az. B 10 EG 2\/21 R).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Ehefrau des Kl\u00e4gers brachte vier Kinder mit in die Ehe ein, die er zum gleichen Zeitpunkt adoptierte. Der Beklagte gew\u00e4hrte ihm f\u00fcr die Betreuung Elterngeld f\u00fcr den 6. bis 14. Monat ab Inobhutnahme. Der Kl\u00e4ger machte geltend, ihm st\u00fcnden Mehrlingszuschl\u00e4ge \u00e0 300 Euro zu. Der Fall einer Mehrfachadoption sei mit einer Mehrlingsgeburt vergleichbar. Der Beklagte lehnte die Gew\u00e4hrung des Zuschlages ab. Hiergegen wehrte sich der Kl\u00e4ger vergeblich vor dem Sozialgericht Dortmund.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat best\u00e4tigt, dass dem Kl\u00e4ger ein Mehrlingszuschlag f\u00fcr keines der Kinder zusteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anspruchsgrundlage f\u00fcr den Mehrlingszuschlag (\u00a7 2a Abs. 4 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz \u2013 BEEG) sei nach dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang nicht auf den Fall einer Mehrfachadoption anwendbar. Eine analoge Anwendung sei nicht geboten. H\u00e4tte der Gesetzgeber den Mehrlingszuschlag auch bei Mehrfachadoptionen vorsehen wollen, h\u00e4tte f\u00fcr eine entsprechende Regelung ausreichend Gelegenheit bestanden. Es liege zudem kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung ber\u00fccksichtige der Mehrlingszuschlag die bei Mehrlingsgeburten bestehende besondere Belastung der Eltern. Der Beginn des Zusammenlebens mit adoptierten Kindern sei zwar ebenfalls regelm\u00e4\u00dfig mit besonderen Anforderungen an die f\u00fcrsorglichen Leistungen der Eltern verbunden. Ein erheblicher Unterschied liege aber darin, dass adoptierte Kinder ein mitunter deutlich h\u00f6heres Alter als Neugeborene aufwiesen und der Zeitpunkt der Adoption anders planbar sei. So habe der Kl\u00e4ger mit den zwischen drei und zehn Jahre alten Kindern bereits \u00fcber zwei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Zudem verf\u00fcge der Gesetzgeber im Sozialleistungsrecht \u00fcber einen weiten Gestaltungsspielraum. Es verletze daher nicht den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, nur f\u00fcr die besonderen Belastungen einer Mehrlingsgeburt einen Zuschlag vorzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 25.11.2021 zum Urteil L 13 EG 15\/18 vom 30.04.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Regelung \u00fcber den Anspruch eines Zuschlages bei Mehrlingsgeburten ist nicht auf Mehrfachadoptionen \u00fcbertragbar. 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