{"id":64913,"date":"2021-11-29T13:14:38","date_gmt":"2021-11-29T11:14:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64913"},"modified":"2021-11-29T13:14:38","modified_gmt":"2021-11-29T11:14:38","slug":"unzulaessiges-normenkontrollverfahren-zum-solidaritaetszuschlag-auf-koerperschaftsteuerguthaben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unzulaessiges-normenkontrollverfahren-zum-solidaritaetszuschlag-auf-koerperschaftsteuerguthaben\/","title":{"rendered":"Unzul\u00e4ssiges Normenkontrollverfahren zum Solidarit\u00e4tszuschlag auf K\u00f6rperschaftsteuerguthaben"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit am 26.11.2021 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Bundesfinanzhofs zu \u00a7 3 des Solidarit\u00e4tszuschlaggesetzes 1995 in der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (SolzG 1995 n. F.) f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass \u00a7 3 SolzG 1995 n. F. insoweit verfassungswidrig ist, als er weder die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidarit\u00e4tszuschlagguthabens auf das K\u00f6rperschaftsteuerguthaben gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 5 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung vom 7. Dezember 2006 vorsieht noch das ratierlich zu erstattende K\u00f6rperschaftsteuerguthaben die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag mindert. Die Vorlage gen\u00fcgt nicht den Begr\u00fcndungsanforderungen von \u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Sowohl die Ausf\u00fchrungen zur Entscheidungserheblichkeit von \u00a7 3 SolzG 1995 n. F. in der Auslegung durch den Bundesfinanzhof als auch die Erw\u00e4gungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Pr\u00fcfung vorgelegten Norm unter Darstellung der M\u00f6glichkeiten und Grenzen ihrer verfassungskonformen Auslegung lassen auf der Hand liegende Fragen unbeantwortet.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995 n. F. bemisst sich der Solidarit\u00e4tszuschlag \u2013 soweit eine Veranlagung zur K\u00f6rperschaftsteuer vorzunehmen ist \u2013 nach der festgesetzten K\u00f6rperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt. Die Vorlage steht im Zusammenhang mit dem im Jahr 2001 vollzogenen Wechsel im System der Ertragsbesteuerung der K\u00f6rperschaften vom Anrechnungs- zum Halbeink\u00fcnfteverfahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Bis Ende 2000 wurde der von einer K\u00f6rperschaft einbehaltene und nicht ausgesch\u00fcttete Gewinn zun\u00e4chst mit dem Thesaurierungssatz von (zuletzt) 40 % besteuert und hierauf der Solidarit\u00e4tszuschlag erhoben. Wurde der Gewinn sp\u00e4ter ausgesch\u00fcttet, reduzierte sich die K\u00f6rperschaftsteuer auf (zuletzt) 30 %. Die Differenz zwischen dem Thesaurierungssteuersatz von (zuletzt) 40 % und der reduzierten Aussch\u00fcttungssteuerbelastung von (zuletzt) 30 % wurde an die Gesellschaft erstattet, wenn es zur Aussch\u00fcttung kam. Es entstand also bis zum Zeitpunkt der Aussch\u00fcttung auf der Ebene der Gesellschaft ein K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotential, das sich nach der H\u00f6he dieser Steuersatzdifferenz bestimmte. Auf der Ebene der Anteilseigner erfolgte die Besteuerung der Aussch\u00fcttung mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Hierbei wurde die von der Kapitalgesellschaft entrichtete K\u00f6rperschaftsteuer auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet.<\/p>\n\n\n\n<p>Seit 2001 wird auf der Ebene der Gesellschaft f\u00fcr thesaurierte und ausgesch\u00fcttete Gewinne nur noch eine einheitliche und endg\u00fcltige K\u00f6rperschaftsteuer in H\u00f6he von 25 % (seit 2008 in H\u00f6he von 15 %) erhoben. Auf der Ebene des Anteilseigners wird der ausgesch\u00fcttete Kapitalertrag nur zur H\u00e4lfte (seit 2009 zu 60 %) versteuert.<\/p>\n\n\n\n<p>Den \u00dcbergang vom Anrechnungs- zum Halbeink\u00fcnfteverfahren gestaltete der Gesetzgeber derart, dass auf der Grundlage des K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotentials ein K\u00f6rperschaftsteuerguthaben ermittelt wurde. Das festgestellte K\u00f6rperschaftsteuerguthaben sollte sich in einem 15-j\u00e4hrigen (sp\u00e4ter 18-j\u00e4hrigen) \u00dcbergangszeitraum jeweils um 1\/6 der in den folgenden Jahren get\u00e4tigten offenen Gewinnaussch\u00fcttungen bis zum Verbrauch des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens mindern. Der jeweilige Minderungsbetrag wurde an die Gesellschaft \u2013 im Wege der Verrechnung mit zu zahlender K\u00f6rperschaftsteuer oder durch Erstattung \u2013 ausgekehrt. Bei einer Verrechnung mit zu zahlender K\u00f6rperschaftsteuer verringerte sich gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995 n. F. zugleich die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag. Im Erstattungsfall, das hei\u00dft, soweit das auszukehrende K\u00f6rperschaftsteuerguthaben die jeweils festgesetzte K\u00f6rperschaftsteuer \u00fcberstieg, wirkte sich die K\u00f6rperschaftsteuererstattung wegen des Begrenzungsvorbehalts des \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SolzG 1995 (\u201ewenn ein positiver Betrag verbleibt\u201c) nicht auch auf den Solidarit\u00e4tszuschlag aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch das Gesetz \u00fcber steuerliche Begleitma\u00dfnahmen zur Einf\u00fchrung der Europ\u00e4ischen Gesellschaft und zur \u00c4nderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006 wurde das System des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens umgestellt. An die Stelle der aussch\u00fcttungsabh\u00e4ngigen Auskehrung des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens trat eine von Gewinnaussch\u00fcttungen unabh\u00e4ngige ratierliche Auszahlung des restlichen Guthabens. Gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 5 Satz 1 KStG in der Fassung des SEStEG hatte die K\u00f6rperschaft in dem Zeitraum von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelten K\u00f6rperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen, jeweils am 30. September auszuzahlenden Jahresbetr\u00e4gen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens beantragte beim Finanzamt zus\u00e4tzlich zu der Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens erfolglos die gesonderte Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines entsprechenden Solidarit\u00e4tszuschlagguthabens. Die dagegen gerichtete Sprungklage vor dem Finanzgericht K\u00f6ln hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat das Revisionsverfahren, in dem die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiterverfolgt, ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob \u00a7 3 SolzG 1995 n. F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 5 KStG in der Fassung des SEStEG die Bemessungsgrundlage zum Solidarit\u00e4tszuschlag nicht mindern und \u00a7 3 SolzG 1995 n. F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein Solidarit\u00e4tszuschlagguthaben anordnet. Dies verletze Art. 3 Abs. 1 GG und die Grunds\u00e4tze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). W\u00e4hrend die R\u00fcckzahlung des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens unter Geltung der urspr\u00fcnglichen \u00dcbergangsregelung die K\u00f6rperschaftsteuerfestsetzungen und damit auch den Solidarit\u00e4tszuschlag gemindert h\u00e4tten, sei dies nach dem SEStEG nicht mehr der Fall. Es w\u00fcrden diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligt, die im Vertrauen auf die urspr\u00fcngliche Regelung davon abgesehen h\u00e4tten, durch Gewinnaussch\u00fcttungen ihr K\u00f6rperschaftsteuerguthaben mit mindernder Wirkung f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag anzufordern. Ein sachlicher Grund f\u00fcr diese Benachteiligung sei nicht ersichtlich.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"wesentliche-erw%c3%a4gungen-des-senats\">Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Vorlage ist unzul\u00e4ssig. Sie gen\u00fcgt nicht den Begr\u00fcndungsanforderungen von \u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.<\/p>\n\n\n\n<p>I. Die Ausf\u00fchrungen zur Entscheidungserheblichkeit von \u00a7 3 SolzG 1995 n. F. in der Auslegung durch den Bundesfinanzhof lassen naheliegende Fragen unbeantwortet.<\/p>\n\n\n\n<ol><li>Der Bundesfinanzhof hat \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995 n. F. dahin ausgelegt, dass die Vorschrift die gesonderte Festsetzung eines Solidarit\u00e4tszuschlagguthabens auf das zur Auszahlung gelangende K\u00f6rperschaftsteuerguthaben im Verfahren nach \u00a7 37 Abs. 5 KStG in der Fassung des<br \/>SEStEG ausschlie\u00dft, weil nach dem Wortlaut der Norm die festgesetzte K\u00f6rperschaftsteuer nur dann Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag ist, \u201ewenn ein positiver Betrag verbleibt\u201c, also nicht, wenn es zu einer Erstattung kommt, die K\u00f6rperschaftsteuerschuld mithin negativ ist. Nach dieser jedenfalls vertretbaren Auslegung h\u00e4tte die Revision keinen Erfolg, wenn die Regelung verfassungsgem\u00e4\u00df w\u00e4re. Dagegen w\u00e4re die Revision erfolgreich, wenn der Gesetzgeber eine etwaige Verfassungswidrigkeit von \u00a7 3 SolzG 1995 n. F. dergestalt beheben w\u00fcrde, dass er zus\u00e4tzlich zu dem Anspruch auf Auszahlung eines K\u00f6rperschaftsteuerguthabens gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 5 Satz 1 KStG in der Fassung des SEStEG einen gesonderten Anspruch auf Auszahlung eines Solidarit\u00e4tszuschlags in H\u00f6he von 5,5 % des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens schafft (Guthabenl\u00f6sung).<\/li><li>Die Entscheidungserheblichkeit einer zur Pr\u00fcfung durch das Bundesverfassungsgericht gestellten Norm scheitert bei einem m\u00f6glichen Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz nicht daran, dass der Gesetzgeber mehrere M\u00f6glichkeiten hat, eine festgestellte Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Der Zul\u00e4ssigkeit der Vorlage steht deshalb nicht entgegen, dass der Gesetzgeber stattdessen auch die M\u00f6glichkeit h\u00e4tte, das ratierlich auszuzahlende K\u00f6rperschaftsteuerguthaben \u2013 wie nach der urspr\u00fcnglichen Regelung \u2013 durch Verrechnung mit der zu zahlenden K\u00f6rperschaftsteuer im Veranlagungsverfahren zu ber\u00fccksichtigen, so dass das Guthaben die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag mindern w\u00fcrde (Minderungsl\u00f6sung). Es gen\u00fcgt, wenn die Feststellung der Verfassungswidrigkeit dem Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens die Chance offenh\u00e4lt, eine f\u00fcr ihn g\u00fcnstige Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen.<\/li><li>Eine f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstige Regelung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber aus Rechtsgr\u00fcnden oder aus offenkundigen tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden gehindert ist, eine solche Regelung zu schaffen. Der Bundesfinanzhof h\u00e4tte sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen m\u00fcssen, ob die von der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens begehrte Guthabenl\u00f6sung verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig oder ob sie ihrerseits verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz ausgesetzt w\u00e4re.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Eine Definitivbelastung von K\u00f6rperschaften mit Solidarit\u00e4tszuschlag konnte bereits sowohl unter Geltung des Anrechnungsverfahrens als auch w\u00e4hrend der \u00dcbergangsphase zum Halbeink\u00fcnfteverfahren unter der Geltung des Steuersenkungsgesetzes und des Steuerverg\u00fcnstigungsabbaugesetzes, also vor dem Inkrafttreten des im Streitfall ma\u00dfgeblichen SEStEG, eintreten. Deshalb liegt die Frage auf der Hand, ob mit der von der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens favorisierten Guthabenl\u00f6sung, die jegliche Definitivbelastung mit Solidarit\u00e4tszuschlag im Zusammenhang mit dem ratierlich auszuzahlenden K\u00f6rperschaftsteuerguthaben ausschlie\u00dft, nicht (erneut) eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der verschiedenen Gruppen von Steuerpflichtigen eintreten w\u00fcrde, die aufgrund des fr\u00fcheren Anrechnungsverfahrens \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotential beziehungsweise w\u00e4hrend der \u00dcbergangsphase \u00fcber ein K\u00f6rperschaftsteuerguthaben verf\u00fcgen oder verf\u00fcgten. Damit setzt sich der Bundesfinanzhof in keiner Weise auseinander.<\/p>\n\n\n\n<p>II. Auch die Ausf\u00fchrungen zur Verfassungswidrigkeit von \u00a7 3 SolzG 1995 n. F. gen\u00fcgen den Anforderungen von \u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht. Dabei kann offenbleiben, ob der Bundesfinanzhof bei Zugrundelegung seiner einfachrechtlichen Auslegung die Unvereinbarkeit der Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG oder mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) ausreichend dargelegt hat. Denn jedenfalls fehlt es an einer gen\u00fcgenden Begr\u00fcndung f\u00fcr die Unm\u00f6glichkeit einer verfassungskonformen Auslegung von \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995 n. F. (in Verbindung mit \u00a7 37 Abs. 5 KStG in der Fassung des SEStEG).<\/p>\n\n\n\n<ol><li>Die vom Bundesfinanzhof gegen eine verfassungskonforme Auslegung angef\u00fchrten Gr\u00fcnde greifen zu kurz. Er f\u00fchrt insbesondere an, der Gesetzgeber habe bei der Systemumstellung durch das SEStEG bewusst entschieden, dass die Auszahlung des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens die Bemessungsgrundlage zum Solidarit\u00e4tszuschlag nicht mehr mindern solle. Dabei r\u00e4umt der Bundesfinanzhof ein, dass in der Gesetzesbegr\u00fcndung der Solidarit\u00e4tszuschlag nicht erw\u00e4hnt wird. Er geht jedoch davon aus, dass dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben sein k\u00f6nne, dass die Festsetzung und ratierliche Auszahlung eines K\u00f6rperschaftsteuerguthabens keine Auswirkungen auf den Solidarit\u00e4tszuschlag mehr habe. Daraus folgt indes noch nicht, dass die gesonderte Festsetzung eines Solidarit\u00e4tszuschlagguthabens auf das K\u00f6rperschaftsteuerguthaben oder eine Ber\u00fccksichtigung des ratierlich auszuzahlenden K\u00f6rperschaftsteuerguthabens im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur K\u00f6rperschaftsteuer und damit f\u00fcr die Bemessungsgrundlage des Solidarit\u00e4tszuschlags dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers bei Erlass des SEStEG widerspr\u00e4che. Mit dem SEStEG wollte der Gesetzgeber zum einen das bisherige System der aussch\u00fcttungsabh\u00e4ngigen Gutschrift des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens vereinfachen und die Administrierbarkeit erleichtern. Zum anderen wollte er die Kalkulierbarkeit der Einnahmen f\u00fcr die \u00f6ffentlichen Haushalte verbessern. Dass das eine oder das andere Ziel durch die gesonderte Festsetzung eines Solidarit\u00e4tszuschlagguthabens auf das K\u00f6rperschaftsteuerguthaben oder durch eine Ber\u00fccksichtigung der j\u00e4hrlichen Auszahlungsrate bei der Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag im Veranlagungsverfahren konterkariert worden w\u00e4re, legt der Bundesfinanzhof nicht dar.<\/li><li>Mit der Frage, ob \u2013 wenn nicht die gesetzgeberische Intention bei Erlass des SEStEG \u2013 der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschl\u00e4gigen Regelungen und deren Sinn und Zweck eine verfassungskonforme Auslegung von \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995 n. F. ausschlie\u00dfen, befasst sich der Bundesfinanzhof nicht n\u00e4her. Insbesondere fehlt es an einer Aufarbeitung des einfachen Rechts in einer Weise, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Unzul\u00e4ssigkeit einer verfassungskonformen Auslegung von \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995 n. F. im Sinne der Minderungsl\u00f6sung zul\u00e4sst. Der Bundesfinanzhof schlie\u00dft diese aus, weil der Anspruch auf Auszahlung des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens vom Veranlagungsverfahren getrennt worden sei und es sich dabei um einen Steuererstattungsanspruch handele. Welche Konsequenzen die Einordnung als Steuererstattungsanspruch f\u00fcr die Frage einer etwaigen Ber\u00fccksichtigung dieses Anspruchs bei der Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag hat, bleibt dabei unklar. Insbesondere die Frage, ob nach der steuerrechtlichen Systematik und dem Gesamtzusammenhang der einschl\u00e4gigen Regelungen eine Ber\u00fccksichtigung der einmaligen Festsetzung und j\u00e4hrlichen Auszahlung des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens f\u00fcr die Bemessungsgrundlage des Solidarit\u00e4tszuschlags im jeweiligen Veranlagungsverfahren zur K\u00f6rperschaftsteuer ausgeschlossen ist, etwa weil andernfalls der normative Gehalt von \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SolzG 1995 n. F. grundlegend neu bestimmt w\u00fcrde, wird nicht beantwortet. Damit wird die Begr\u00fcndung der Vorlage ihrer Entlastungsfunktion f\u00fcr das Bundesverfassungsgericht nicht gerecht, die gerade auch dadurch erreicht werden soll, dass der einfachrechtliche Streitstoff von der zust\u00e4ndigen Fachgerichtsbarkeit im Gesamtzusammenhang aufgearbeitet wird.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 26.11.2021 zum Beschluss 2 BvL 12\/11 vom 27.10.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 26.11.2021 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Bundesfinanzhofs zu \u00a7 3 des Solidarit\u00e4tszuschlaggesetzes 1995 in der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (SolzG 1995 n. F.) f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass \u00a7 3 SolzG 1995 n. 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