{"id":64923,"date":"2021-11-29T13:19:01","date_gmt":"2021-11-29T11:19:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64923"},"modified":"2021-11-29T13:19:01","modified_gmt":"2021-11-29T11:19:01","slug":"betreiber-einer-waschanlage-muss-fuer-schaeden-am-auto-nicht-immer-zahlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betreiber-einer-waschanlage-muss-fuer-schaeden-am-auto-nicht-immer-zahlen\/","title":{"rendered":"Betreiber einer Waschanlage muss f\u00fcr Sch\u00e4den am Auto nicht immer zahlen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Einen Fahrzeugschaden, der beim Betrieb einer Waschanlage entstanden ist, muss der Anlagenbetreiber zwar normalerweise ersetzen. Weist er aber nach, dass die Besch\u00e4digung f\u00fcr ihn trotz gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher, \u201epflichtgem\u00e4\u00dfer\u201c Sorgfalt nicht zu vermeiden war, so haftet er ausnahmsweise nicht. Dann bleibt der Fahrzeughalter auf seinem Schaden sitzen. Das geht aus einem aktuellen Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hervor.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein Mann aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wollte seinen SUV von au\u00dfen reinigen lassen. In der Waschanlage wurde er von einem Mitarbeiter eingewiesen. Kurz vor der ersten Waschrolle wurde das auf dem F\u00f6rderband laufende Fahrzeug linksseitig leicht angehoben. Die Waschanlage wurde gestoppt. Auch ein zweiter Versuch scheiterte und der Waschvorgang wurde schlie\u00dflich endg\u00fcltig abgebrochen. Im rechten vorderen Bereich des SUV waren Besch\u00e4digungen zu erkennen. Diese Besch\u00e4digungen wollte der SUV-Fahrer von dem Betreiber der Waschanlage ersetzt bekommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Ansicht der Kammer haftet ein Waschanlagenbetreiber zwar grunds\u00e4tzlich f\u00fcr Fahrzeugsch\u00e4den, die durch die Autow\u00e4sche entstanden sind. Etwas Anderes gelte nur, wenn der Kunde sich in der Anlage falsch verhalten habe oder das Fahrzeug defekt gewesen sei. Insofern bestehe eine gesetzliche Vermutung zulasten des Betreibers der Waschanlage: Dieser m\u00fcsse nachweisen, dass der Fehler nicht auf seinen Organisations- und Verantwortungsbereich zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Im vorliegenden Fall habe sich der Betreiber jedoch entlastet, indem er die Kammer davon \u00fcberzeugt habe, dass der Schaden am Fahrzeug trotz seiner pflichtgem\u00e4\u00df ausge\u00fcbten Sorgfalt nicht zu vermeiden war: Die Waschanlage sei halbj\u00e4hrlich gewartet und t\u00e4glich einer Sichtpr\u00fcfung mit Testw\u00e4sche unterzogen worden, bei der ein Mitarbeiter mitlaufe und den Vorgang beobachte. Defekte seien dabei nicht festgestellt worden, auch nicht unmittelbar im Anschluss an dem Schadensfall. Der Betrieb sei dann auch ohne weitere Vorkommnisse fortgesetzt worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Anhaltspunkte f\u00fcr eine verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung des Waschanlagenbetreibers sah die Kammer nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Gegen das Urteil ist Berufung zum Pf\u00e4lzischen Oberlandesgericht Zweibr\u00fccken eingelegt worden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 26.11.2021 zum Urteil 4 O 50\/21 vom 27.10.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einen Fahrzeugschaden, der beim Betrieb einer Waschanlage entstanden ist, muss der Anlagenbetreiber zwar normalerweise ersetzen. Weist er aber nach, dass die Besch\u00e4digung f\u00fcr ihn trotz gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher, \u201epflichtgem\u00e4\u00dfer\u201c Sorgfalt nicht zu vermeiden war, so haftet er ausnahmsweise nicht. Dann bleibt der Fahrzeughalter auf seinem Schaden sitzen. Das geht aus einem aktuellen Urteil der 4. 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