{"id":64927,"date":"2021-11-29T13:20:38","date_gmt":"2021-11-29T11:20:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64927"},"modified":"2021-11-29T13:20:38","modified_gmt":"2021-11-29T11:20:38","slug":"geld-zurueck-wenn-eine-fortbildung-nicht-termingerecht-durchgefuehrt-werden-kann","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/geld-zurueck-wenn-eine-fortbildung-nicht-termingerecht-durchgefuehrt-werden-kann\/","title":{"rendered":"Geld zur\u00fcck, wenn eine Fortbildung nicht termingerecht durchgef\u00fchrt werden kann"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Besonders in der ersten Zeit der Corona-Pandemie konnten Veranstaltungen regelm\u00e4\u00dfig nicht durchgef\u00fchrt werden. Sie wurden h\u00e4ufig auf einen sp\u00e4teren Termin verlegt; ersatzweise wurden teilweise Gutscheine ausgestellt. F\u00fcr Freizeitveranstaltungen hat der Gesetzgeber ausdr\u00fccklich geregelt, dass ein Teilnehmer dies unter bestimmten Voraussetzungen akzeptieren muss. Wie aber ist die Rechtslage bei Fortbildungsveranstaltungen?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im November 2019 hatte sich eine Arbeitnehmerin f\u00fcr eine Ausbildung zu einem \u201eAgile Coach\u201c im Rahmen eines mehrt\u00e4gigen Pr\u00e4sensseminars angemeldet. Diese Veranstaltung sollte in f\u00fcnf jeweils zwei- bis dreit\u00e4tigen Terminbl\u00f6cken stattfinden, die sich, beginnend Ende M\u00e4rz 2020, \u00fcber einen Zeitraum von rund sechs Monaten verteilten. Wegen der COVID-19-Pandemie sagte die Beklagte Anfang M\u00e4rz 2020 den ersten Unterrichtsblock ab. Dieser sollte zu einem sp\u00e4teren Termin \u2013 ebenso wie die \u00fcbrigen Unterrichtsbl\u00f6cke \u2013 als Webinar durchgef\u00fchrt werden. Die Arbeitnehmerin war an den neu anberaumten Terminen verhindert und \u201estornierte\u201c deshalb. Der Veranstalter weigerte sich, die Teilnahmeverg\u00fctung zur\u00fcckzuzahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle gab der Teilnehmerin mit Urteil vom 18. November 2021 in zweiter Instanz recht (Az. 11 U 66\/21). Die termin- oder fristgerechte Leistung sei f\u00fcr die Arbeitnehmerin wesentlich gewesen. Dieses besondere Interesse sei f\u00fcr den Veranstalter auch erkennbar gewesen. \u201eBucht ein im Erwerbsleben Stehender ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar, f\u00fcr das bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, muss der Seminaranbieter auch ohne ausdr\u00fccklichen Hinweis davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine f\u00fcr die Teilnehmer wesentlich ist und sie weder in der Lage noch auch nur bereit sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen\u201c, hob der Senat hervor. Es sei allgemein bekannt, dass im Berufsleben stehende Personen \u00fcber ihre Arbeitszeit in der Regel nicht beliebig verf\u00fcgen k\u00f6nnen und daneben teilweise auch famili\u00e4r gebunden sind. Aus der Anmeldung habe sich in dem vorliegenden Fall unmissverst\u00e4ndlich ergeben, dass die Lehrgangsteilnehmerin fest besch\u00e4ftigt gewesen sei. Auch nach der Verteilung der Termine auf f\u00fcnf Module von zumeist nur zwei Tagen Dauer habe sich das Angebot besonders an Personen gerichtet, die bereits im Berufsleben stehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat lie\u00df ausdr\u00fccklich offen, ob die dargestellten Grunds\u00e4tze auch f\u00fcr Aus- oder Fortbildungsma\u00dfnahmen gelten, die keinen berufsbegleitenden Charakter haben. Ebenso blieb offen, ob der Teilnehmer beweisen muss, dass er Ersatztermine nicht wahrnehmen kann; dies war hier unstreitig.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 29.11.2021 zum Urteil 11 U 66\/21 vom 18.11.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Besonders in der ersten Zeit der Corona-Pandemie konnten Veranstaltungen regelm\u00e4\u00dfig nicht durchgef\u00fchrt werden. Sie wurden h\u00e4ufig auf einen sp\u00e4teren Termin verlegt; ersatzweise wurden teilweise Gutscheine ausgestellt. F\u00fcr Freizeitveranstaltungen hat der Gesetzgeber ausdr\u00fccklich geregelt, dass ein Teilnehmer dies unter bestimmten Voraussetzungen akzeptieren muss. Wie aber ist die Rechtslage bei Fortbildungsveranstaltungen? Im November 2019 hatte sich eine &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/geld-zurueck-wenn-eine-fortbildung-nicht-termingerecht-durchgefuehrt-werden-kann\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Geld zur\u00fcck, wenn eine Fortbildung nicht termingerecht durchgef\u00fchrt werden kann<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64927"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=64927"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64927\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=64927"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=64927"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=64927"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}