{"id":652,"date":"2012-03-31T08:50:53","date_gmt":"2012-03-31T06:50:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=652"},"modified":"2013-08-04T11:30:24","modified_gmt":"2013-08-04T09:30:24","slug":"berucksichtigung-von-kinderbetreuungskosten-bei-zukunftiger-tatigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/berucksichtigung-von-kinderbetreuungskosten-bei-zukunftiger-tatigkeit\/","title":{"rendered":"Ber\u00fccksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei zuk\u00fcnftiger T\u00e4tigkeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Das Steuervereinfachungsgesetz hat seinem Namen (ausnahmsweise) in Teilbereichen Rechnung getragen. Das gilt zumindest f\u00fcr die Neuregelung des Abzugs von <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/einkommensteuererklaerung_Kinderbetreuungskosten.html\" target=\"_blank\">Kinderbetreuungskosten<\/a>, wenngleich das neue Recht wegen des alleinigen Sonderausgabenabzugs (anstatt Werbungskosten\/Betriebsausgaben) nicht unbedingt g\u00fcnstiger ist. Einfacher wird es jedoch ab 2012 durch Wegfall der pers\u00f6nlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern. War n\u00e4mlich nach altem Recht das Kind dem Kindergartenalter entwachsen, mussten bei Zusammenleben der Eltern beide einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Vor dem Finanzgericht D\u00fcsseldorf klagten Eheleute, von denen die Ehefrau von Januar bis September des Streitjahrs arbeitslos gemeldet war. Die Kinder wurden in einer Offenen Ganztagsschule betreut. Der Betreuungsvertrag war nur zum Schuljahresende k\u00fcndbar und die Eltern hatten die Anmeldung erstmals im Vorjahr vorgenommen, als die Mutter noch in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis stand. Trotz nachgewiesener Bem\u00fchungen fand die Mutter erst ab Oktober eine neue Arbeitsstelle. Als die Eheleute den Abzug der Kinderbetreuungskosten f\u00fcr das gesamte Jahr beantragten, wollte das Finanzamt zun\u00e4chst den kompletten Zeitraum der Arbeitslosigkeit unber\u00fccksichtigt lassen, lie\u00df dann jedoch zumindest wegen Unterbrechung der Berufst\u00e4tigkeit einen Zeitraum von 4 Monaten zu Beginn des Jahres zu. Aber war das nicht zu wenig?<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr das Finanzgericht war entscheidend, dass die Aufwendungen im Hinblick auf die zuk\u00fcnftige Aufnahme einer T\u00e4tigkeit verausgabt wurden. So konnten sich die Eltern \u00fcber den 12-monatigen steuerlichen Abzug der Kosten freuen, denn nach Auffassung der Richter ist ein objektiver tats\u00e4chlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang auch gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger aktuell keine berufliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte T\u00e4tigkeit anfallen. H\u00e4tten n\u00e4mlich die Eltern den Betreuungsvertrag gek\u00fcndigt, w\u00e4re eine Betreuung im Fall der Wiederaufnahme der Berufst\u00e4tigkeit nicht sichergestellt gewesen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das familienfreundliche Urteil des Finanzgerichts hat in Altf\u00e4llen insbesondere f\u00fcr solche Eltern Bedeutung, die sich im Hinblick auf die geplante Erwerbst\u00e4tigkeit bereits im Vorfeld um eine Betreuung bem\u00fchen. Von praktischer Relevanz ist z. B. ein Auseinanderfallen von Kindergartenjahr und Arbeitsaufnahme. Wird dem Urteil gefolgt, kann der Kindergartenbeitrag auch schon vor Arbeitsaufnahme steuerlich ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kernproblem Das Steuervereinfachungsgesetz hat seinem Namen (ausnahmsweise) in Teilbereichen Rechnung getragen. Das gilt zumindest f\u00fcr die Neuregelung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten, wenngleich das neue Recht wegen des alleinigen Sonderausgabenabzugs (anstatt Werbungskosten\/Betriebsausgaben) nicht unbedingt g\u00fcnstiger ist. Einfacher wird es jedoch ab 2012 durch Wegfall der pers\u00f6nlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern. 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