{"id":65291,"date":"2021-12-01T17:47:22","date_gmt":"2021-12-01T15:47:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65291"},"modified":"2021-12-01T17:47:22","modified_gmt":"2021-12-01T15:47:22","slug":"die-verwertung-von-markenrechten-und-internetdomains-stellt-eine-gewerbliche-taetigkeit-dar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/die-verwertung-von-markenrechten-und-internetdomains-stellt-eine-gewerbliche-taetigkeit-dar\/","title":{"rendered":"Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche T\u00e4tigkeit dar"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche T\u00e4tigkeit dar mit der Folge, dass in diesem Bereich erzielte Verluste einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigen sind. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 15. September 2021 (Az. 13 K 3818\/18 E) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger lie\u00df seit dem Jahr 1998 Markenrechte auf Vorrat gegen Zahlung einer entsprechenden Geb\u00fchr auf seinen Namen eintragen, die er an potenzielle Interessenten verkaufen wollte. Er entwickelte au\u00dferdem neue Markennamen, lie\u00df diese sch\u00fctzen und erwarb in einigen F\u00e4llen auch die dazu passende Internetdomain. Nach den Vorstellungen des Kl\u00e4gers sollten ihm Interessenten die entsprechenden Markenrechte und Internetdomains abkaufen, um diese selbst zu nutzen. Er erwartete, dass etwaige Interessenten aufgrund einer Registeranfrage von den entgegenstehenden Rechten des Kl\u00e4gers erfahren und dann mit ihm in Verkaufsverhandlungen eintreten w\u00fcrden. Der Kl\u00e4ger aktivierte die Aufwendungen f\u00fcr die Sicherung der Markenrechte als immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens. F\u00fcr die Jahre 1999 bis 2007 ber\u00fccksichtigte das Finanzamt Eink\u00fcnfte aus der Verwertung von Markenrechten nebst Domains. Vor dem Hintergrund, dass Markenrechte im Allgemeinen nach zehn Jahren erl\u00f6schen, sofern sie nicht entgeltlich verl\u00e4ngert werden, entschloss sich der Kl\u00e4ger im Jahr 2009 dazu, die auslaufenden Markenrechte nicht zu verl\u00e4ngern. F\u00fcr die Jahre 2009 und 2010 ermittelte der Kl\u00e4ger ausgehend von den jeweiligen Buchwerten der Markenrechte und Domains Anlagenabg\u00e4nge und gab in seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen Verluste aus seiner T\u00e4tigkeit an.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt lehnte die Ber\u00fccksichtigung der erkl\u00e4rten Verluste ab mit der Begr\u00fcndung, dass die T\u00e4tigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains keine gewerbliche T\u00e4tigkeit darstelle. Es fehle seit Ankauf der Schutzrechte an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da der Kl\u00e4ger eine Kontaktaufnahme seiner potenziellen Kunden erwarte. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kl\u00e4ger insbesondere geltend, dass er mit Gewinnerzielungsabsicht t\u00e4tig gewesen sei und sich marktgerecht verhalten habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat der Klage stattgegeben. Die Verluste aus der T\u00e4tigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains seien zu ber\u00fccksichtigen, da es sich bei der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers um eine gewerbliche T\u00e4tigkeit gehandelt habe. Der Kl\u00e4ger habe die T\u00e4tigkeit selbstst\u00e4ndig und nachhaltig ausge\u00fcbt. Er habe sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Dem stehe nicht entgegen, dass er die \u00dcbertragung der zu seinen Gunsten eingetragenen Markenrechte nicht am Markt beworben habe, denn nach dem in den Streitjahren bestehenden Markenrecht w\u00e4re dies f\u00fcr eine Verwertung der vom Kl\u00e4ger erlangten formalen Registereintragung hinderlich gewesen. Es habe gerade zum Gesch\u00e4ftskonzept des Kl\u00e4gers geh\u00f6rt, den Eindruck zu erwecken, er habe sich aufgrund eines entsprechenden Angebots des Interessenten nunmehr zur Ver\u00e4u\u00dferung einer von ihm genutzten Marke entschlossen. Der Kl\u00e4ger habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Die von ihm ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit sei schlie\u00dflich auch nicht der privaten Verm\u00f6gensverwaltung zuzuordnen. Dabei seien die allgemeinen Grunds\u00e4tze zu Grunde zu legen, die sich am \u201eBild des Handels\u201c und des \u201eproduzierenden Unternehmers\u201c orientierten. Danach spreche entscheidend f\u00fcr eine Gewerblichkeit der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers, dass er die Markenrechte nicht blo\u00df an- und verkauft, sondern diese durch Registereintragung selbst geschaffen habe. Dadurch sei er \u201eproduzenten\u00e4hnlich\u201c t\u00e4tig gewesen. Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers sei auch nicht auf eine langfristige Fruchtziehung angelegt gewesen, sondern auf eine Generierung von Ertr\u00e4gen durch m\u00f6glichst kurzfristige \u00dcbertragung der zu seinen Gunsten eingetragenen Markenrechte auf Dritte.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zur Fortbildung des Rechts zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 01.12.2021 zum Urteil 13 K 3818\/18 vom 15.09.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche T\u00e4tigkeit dar mit der Folge, dass in diesem Bereich erzielte Verluste einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigen sind. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 15. September 2021 (Az. 13 K 3818\/18 E) entschieden. 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