{"id":65301,"date":"2021-12-01T17:50:37","date_gmt":"2021-12-01T15:50:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65301"},"modified":"2021-12-01T17:50:37","modified_gmt":"2021-12-01T15:50:37","slug":"gewinne-aus-der-veraeusserung-von-kryptowaehrungen-sind-steuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewinne-aus-der-veraeusserung-von-kryptowaehrungen-sind-steuerpflichtig\/","title":{"rendered":"Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Kryptow\u00e4hrungen sind steuerpflichtig"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>So entschied das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg mit Urteil vom 11. Juni 2021 (Az. 5 K 1996\/19). Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anh\u00e4ngig. Das Aktenzeichen beim BFH ist noch nicht bekannt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2017 Gewinne aus dem Handel mit Kryptow\u00e4hrungen. Den Handel betrieb sein Sohn treuh\u00e4nderisch f\u00fcr ihn. Der Kl\u00e4ger hatte sich mit einer Geldzahlung am Portfolio seines Sohnes beteiligt. Der Sohn handelte auch treuh\u00e4nderisch f\u00fcr seine Mutter und in seinem eigenen Namen. Eltern und Sohn waren sich \u00fcber die jeweiligen Beteiligungsquoten an dem Gesamtdepot einig. Der Sohn kaufte zun\u00e4chst mit US Dollar (USD) die Kryptow\u00e4hrung Bitcoin. Mit Teilen der Bitcoin-Best\u00e4nde handelte er direkt, andere nutzte er zum Erwerb weiterer Kryptow\u00e4hrungen. Er war hierzu bei sechs internetbasierten Handelsplattformen angemeldet. Er erwarb und ver\u00e4u\u00dferte Kryptow\u00e4hrungen innerhalb eines Jahres. Die Gewinne ber\u00fccksichtigte der Beklagte als Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften. Der Kl\u00e4ger legte Einspruch ein. Es liege kein \u201eanderes Wirtschaftsgut\u201c und damit kein Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft vor. Kryptow\u00e4hrungen seien kein Wirtschaftsgut. Au\u00dferdem gebe es bei der Besteuerung von Eink\u00fcnften aus dem Handel mit Kryptow\u00e4hrungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, das dem Gesetzgeber zurechenbar sei. Eine Besteuerung h\u00e4nge von der Erkl\u00e4rungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Mitteilungspflichten \u00fcber den \u00dcbergang von Bitcoin und anderen Kryptow\u00e4hrungen von oder auf einen Steuerpflichtigen gebe es nicht. Eine Kryptob\u00f6rse unterliege nicht dem automatisierten Kontenabruf.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg wies die Klage ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Gewinne des Kl\u00e4gers seien sonstige Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften. Kryptow\u00e4hrungen seien immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Er umfasse \u201es\u00e4mtliche verm\u00f6genswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten l\u00e4sst\u201c, \u201edie einer selbst\u00e4ndigen Bewertung zug\u00e4nglich sind\u201c und der \u201eErwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen w\u00fcrde\u201c. Der Kl\u00e4ger habe beim Erwerb der Kryptow\u00e4hrungen zumindest einen verm\u00f6genswerten Vorteil erlangt. Im Blockchain der Kryptow\u00e4hrung werde dem Kl\u00e4ger verbindlich ein Anteil an der W\u00e4hrung zugerechnet. Dieser stehe ihm, dem Inhaber des \u00f6ffentlichen und des privaten Schl\u00fcssels, zu und sei mit der Chance auf Wertsteigerung sowie dem Einsatz als Zahlungsmittel verbunden. Die Kryptow\u00e4hrung sei einer gesonderten Bewertung zug\u00e4nglich. Deren Wert werde anhand von Angebot und Nachfrage ermittelt. Der Kl\u00e4ger habe aus Kurssteigerungen Gewinne erzielt. Kryptow\u00e4hrungen seien \u00fcbertragbar. Dies zeige deren Handel an speziellen (Internet-)B\u00f6rsen. Die technischen Details der Kryptow\u00e4hrungen seien f\u00fcr die rechtliche Bewertung des Wirtschaftsguts nicht entscheidend.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor, auch wenn sich die meisten Handelsplattformen f\u00fcr Kryptow\u00e4hrungen im Ausland bef\u00e4nden. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug sei die Finanzverwaltung grunds\u00e4tzlich auf eine erh\u00f6hte Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Nationalstaatliche Souver\u00e4nit\u00e4t k\u00f6nne der deutsche Gesetzgeber nicht ver\u00e4ndern. Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe sowie Sammelauskunftsersuchen zur Einholung der erforderlichen Ausk\u00fcnfte bei Internethandelsplattformen seien m\u00f6glich. Kryptob\u00f6rsen seien als multilaterales Handelssystem Finanzdienstleistungsinstitute. \u201eAls solches unterliegen sie der Identifizierungspflicht\u201c. Betreibe die Kryptob\u00f6rse auch Finanzkommissionsgesch\u00e4fte, sei sie sogar ein Kreditinstitut und unterliege somit dem Kontenabruf. Auch wenn sich private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte mit Kryptow\u00e4hrungen, die es im Streitjahr erst seit ca. 8 Jahren gebe, nur schwer aufdecken lie\u00dfen, reiche dies f\u00fcr sich alleine noch nicht zur Begr\u00fcndung eines strukturellen Vollzugsdefizits aus. Der Gesetzgeber k\u00f6nne nicht auf jede (technische) Neuerung sofort regulatorisch reagieren. Er d\u00fcrfe zun\u00e4chst deren Entwicklung abwarten und m\u00fcsse \u201eerst dann reagieren, wenn sich gravierende Missst\u00e4nde zeigen\u201c. Solche habe es bis zum Streitjahr nicht gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision wurde zugelassen, da die entscheidungserheblichen Fragen noch nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden seien.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 01.12.2021 zum Urteil 5 K 1996\/19 vom 11.06.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>So entschied das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg mit Urteil vom 11. Juni 2021 (Az. 5 K 1996\/19). Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anh\u00e4ngig. Das Aktenzeichen beim BFH ist noch nicht bekannt. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2017 Gewinne aus dem Handel mit Kryptow\u00e4hrungen. Den Handel betrieb sein Sohn treuh\u00e4nderisch f\u00fcr ihn. 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