{"id":65325,"date":"2021-12-03T12:37:12","date_gmt":"2021-12-03T10:37:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65325"},"modified":"2021-12-03T12:37:12","modified_gmt":"2021-12-03T10:37:12","slug":"bedingungen-fuer-ueberbrueckungshilfe-iv-stehen-corona-wirtschaftshilfen-werden-bis-ende-maerz-2022-verlaengert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bedingungen-fuer-ueberbrueckungshilfe-iv-stehen-corona-wirtschaftshilfen-werden-bis-ende-maerz-2022-verlaengert\/","title":{"rendered":"Bedingungen f\u00fcr \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV stehen \u2013 Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende M\u00e4rz 2022 verl\u00e4ngert"},"content":{"rendered":"\n<p>Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich \u2013 in Umsetzung des&nbsp;MPK&nbsp;Beschlusses vom 18. November 2021 und im Lichte des heutigen&nbsp;MPK-Beschlusses \u2013 auf die Bedingungen f\u00fcr die bis Ende M\u00e4rz 2022 verl\u00e4ngerten Corona- Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit erhalten Unternehmen Sicherheit und Unterst\u00fctzung, wenn sie weiterhin unter coronabedingten Einschr\u00e4nkungen leiden. Aktuell gilt bis 31.12.2021 die \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III Plus und f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige die Neustarthilfe Plus. In beiden Programmen k\u00f6nnen aktuell Antr\u00e4ge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die bisherige \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV bis Ende M\u00e4rz 2022 fortgef\u00fchrt. Unternehmen erhalten \u00fcber die \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zus\u00e4tzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schlie\u00dfungen betroffen sind, einen zus\u00e4tzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III und der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III Plus und es wird jetzt in der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsm\u00e4rkten betroffen sind \u2013 etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter \u2013 eine erweiterte F\u00f6rderung.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenfalls fortgef\u00fchrt wird die bew\u00e4hrte Neustarthilfe f\u00fcr Soloselbstst\u00e4ndige. Mit der Neustarthilfe 2022 k\u00f6nnen Soloselbstst\u00e4ndige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zusch\u00fcssen erhalten, insgesamt f\u00fcr den verl\u00e4ngerten F\u00f6rderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Die&nbsp;FAQ&nbsp;zur \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 werden zeitnah ver\u00f6ffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung \u00fcber die bekannte Plattform&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de\/UBH\/Navigation\/DE\/Home\/home.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de<\/a>&nbsp;erfolgen. Auch Abschlagszahlungen sind f\u00fcr die \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV vorgesehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"die-f%c3%b6rderbedingungen-im-einzelnen\"><strong>Die F\u00f6rderbedingungen im Einzelnen<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Die neue \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III Plus.<\/p>\n\n\n\n<p>Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzr\u00fcckgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale F\u00f6rdersatz der f\u00f6rderf\u00e4higen Fixkosten betr\u00e4gt 90 Prozent bei einem Umsatzr\u00fcckgang von \u00fcber 70 Prozent. Auch die umfassenden f\u00f6rderf\u00e4higen Kostenposititionen bleiben weitgehend unver\u00e4ndert. So k\u00f6nnen weiterhin die Kosten f\u00fcr Miete, Pacht, Zinsaufwendungen f\u00fcr Kredite, Ausgaben f\u00fcr Instandhaltung, Versicherungen&nbsp;usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem F\u00f6rderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind k\u00fcnftig keine f\u00f6rderf\u00e4higen Kostenpositionen mehr.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium darauf geeinigt, erweiterte beihilferechtliche Spielr\u00e4ume, die die Europ\u00e4ische Kommission in der letzten Woche erm\u00f6glicht hat, in der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV zu nutzen. Insgesamt werden die beihilferechtlichen H\u00f6chstgrenzen um 2,5&nbsp;Mio. Euro erh\u00f6ht. Damit sind maximal, unter Ber\u00fccksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, \u00fcber alle Programme hinweg 54,5 Mio. Euro F\u00f6rderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund m\u00f6glich. Der maximale monatliche F\u00f6rderbetrag liegt weiterhin bei 10&nbsp;Mio. Euro.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"zus%c3%a4tzlich-unterst%c3%bctzung-durch-den-verbesserten-eigenkapitalzuschuss\"><strong>Zus\u00e4tzlich Unterst\u00fctzung durch den verbesserten Eigenkapitalzuschuss<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schlie\u00dfungen betroffen sind, erhalten einen zus\u00e4tzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzst\u00e4rkung.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, k\u00f6nnen sie in der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach&nbsp;Nr.&nbsp;1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsm\u00e4rkten betr\u00e4gt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie m\u00fcssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Um allen Antragstellern und pr\u00fcfenden Dritten bessere M\u00f6glichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, werden mit der Verl\u00e4ngerung der Hilfen selbst auch die Fristen verl\u00e4ngert. Antr\u00e4ge f\u00fcr die laufende \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III Plus k\u00f6nnen bis zum 31. M\u00e4rz 2022 gestellt werden und f\u00fcr die Einreichung der Schlussabrechnung f\u00fcr die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (\u00dcberbr\u00fcckungshilfe I \u2013 III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verl\u00e4ngert.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BMWi und BMF, gemeinsame Presseerkl\u00e4rung vom 02.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich \u2013 in Umsetzung des&nbsp;MPK&nbsp;Beschlusses vom 18. 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