{"id":65333,"date":"2021-12-03T12:40:08","date_gmt":"2021-12-03T10:40:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65333"},"modified":"2021-12-03T12:40:08","modified_gmt":"2021-12-03T10:40:08","slug":"corona-keine-naturkatastrophe-reiseversicherung-haftet-nicht-fuer-kosten-eines-ersatzflugs-bei-coronabedingter-flugannullierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/corona-keine-naturkatastrophe-reiseversicherung-haftet-nicht-fuer-kosten-eines-ersatzflugs-bei-coronabedingter-flugannullierung\/","title":{"rendered":"Corona keine Naturkatastrophe: Reiseversicherung haftet nicht f\u00fcr Kosten eines Ersatzflugs bei coronabedingter Flugannullierung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das Amtsgericht M\u00fcnchen wies durch Urteil vom 20.05.2021 die Klage gegen einen bei M\u00fcnchen ans\u00e4ssigen Reiseversicherer auf Zahlung von 3.610 Euro ab.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger schloss bei der Beklagten am 27.01.2020 eine Reiser\u00fccktrittsversicherung ab, die auch eine Reiseabbruchsversicherung beinhaltete. Nach den Versicherungsbedingungen gew\u00e4hrt die Beklagte Versicherungsschutz f\u00fcr die Mehrkosten einer nicht planm\u00e4\u00dfigen R\u00fcckreise, wenn am Urlaubsort eine Naturkatastrophe herrscht. Der Kl\u00e4ger buchte am 04.03.2020 f\u00fcr sich und einen Mitreisenden eine Reise nach Sri Lanka vom 07.03.2020 bis 29.03.2020. Die Fluggesellschaft strich am 24.03.2020 aufgrund der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 hervorgerufenen Reisebeschr\u00e4nkungen den R\u00fcckflug. Daraufhin buchte der Kl\u00e4ger f\u00fcr sich und seinen Begleiter R\u00fcckfl\u00fcge f\u00fcr den 27.03.2020 von Colombo nach Z\u00fcrich. Die insoweit entstandenen Kosten in H\u00f6he von 3.610 Euro stellte der Kl\u00e4ger dem Reiseversicherer in Rechnung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, bei der Corona-Pandemie handele es sich um eine Naturkatastrophe, sodass der Versicherer die Mehrkosten zu tragen habe. Die hohen Kosten f\u00fcr die Ersatzfl\u00fcge seien darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass es sich bei diesen \u2013 vor der Schlie\u00dfung des \u00f6rtlichen Flughafens \u2013 um die einzig verbliebene R\u00fcckreisem\u00f6glichkeit gehandelt habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die versicherten Risiken seien in den Versicherungsbedingungen abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt worden. Eine Pandemie als versichertes Ereignis sei gerade nicht genannt worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die zust\u00e4ndige Richterin am Amtsgericht gab der Beklagten Recht:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(\u2026) Bei der Corona-Pandemie handelt es sich mangels unmittelbarer physischer Auswirkungen, lokalem Auftreten und zeitlicher Eingrenzung um keine typische Naturkatastrophe. (\u2026) Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere das \u00f6ffentliche Leben, treten vermittelt durch staatliche Schutzma\u00dfnahmen ein, bei denen es sich um politische Ermessensakte handelt. Bei Auswirkungen durch staatliche Ma\u00dfnahmen liegt begrifflich aber keine Naturkatastrophe vor, da diese h\u00f6chst unterschiedlich ausfallen k\u00f6nnen. Die Auswahl der Schutzma\u00dfnahmen folgt weltweit verschiedenen Ans\u00e4tzen. Schutzkonzepte wurden im Laufe der Zeit ge\u00e4ndert und angepasst. In L\u00e4ndern mit strengen Schutzkonzepten sind die Auswirkungen auf das \u00f6ffentliche Leben st\u00e4rker sp\u00fcrbar als in L\u00e4ndern, die weniger strenge Ans\u00e4tze verfolgen. Kennzeichnend f\u00fcr eine Naturkatastrophe ist aber, dass sie an jedem Ort die gleichen Auswirkungen h\u00e4tte. (\u2026) Auch in zeitlicher Hinsicht unterscheidet sich die Corona-Pandemie von einer Naturkatastrophe. Bei dieser besteht die Gefahrenquelle typischerweise f\u00fcr einen nur begrenzten Zeitraum von maximal einigen Wochen. (\u2026) Die Gefahr durch das Coronavirus besteht aber bereits um ein vielf\u00e4ltiges l\u00e4nger und wird auch aufgrund seiner dezentralen Entwicklung noch l\u00e4nger eine Gefahr darstellen. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Ergebnis wird auch durch Erw\u00e4gungen zur Rechtssicherheit gest\u00fctzt (\u2026). Naturgem\u00e4\u00df schwankende Infektionszahlen und sich dem anpassende Schutzma\u00dfnahmen werfen die Abgrenzungsfrage auf, ab welchem Grad die Schwelle zur Naturkatastrophe \u00fcberschritten w\u00fcrde. (\u2026) Infektionszahlen und Schutzma\u00dfnahmen entwickeln sich an verschiedenen Orten unterschiedlich, sodass dasselbe Ereignis teilweise als Naturkatastrophe einzustufen w\u00e4re und teilweise nicht. (\u2026) Mangels Vorliegen eines versicherten Ereignisses besteht mithin kein Ersatzanspruch gegen die Beklagte.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: AG M\u00fcnchen, Pressemitteilung vom 03.12.2021 zum Urteil 275 C 23753\/20 vom 20.05.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Amtsgericht M\u00fcnchen wies durch Urteil vom 20.05.2021 die Klage gegen einen bei M\u00fcnchen ans\u00e4ssigen Reiseversicherer auf Zahlung von 3.610 Euro ab. Der Kl\u00e4ger schloss bei der Beklagten am 27.01.2020 eine Reiser\u00fccktrittsversicherung ab, die auch eine Reiseabbruchsversicherung beinhaltete. 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