{"id":65351,"date":"2021-12-07T18:22:55","date_gmt":"2021-12-07T16:22:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65351"},"modified":"2021-12-07T18:22:55","modified_gmt":"2021-12-07T16:22:55","slug":"streitiges-erbe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/streitiges-erbe\/","title":{"rendered":"Streitiges Erbe"},"content":{"rendered":"\n<p>Kann ein im gemeinschaftlichen Ehegattentestament mit einem konkreten Grundst\u00fcck bedachter Schlusserbe die lebzeitige Schenkung unter anderem eben dieses Grundst\u00fccks durch die Erblasserin an deren miterbende Tochter zur\u00fcckfordern? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern errichteten im Jahre 1969 ein Testament, in dem sich die Ehegatten wechselseitig als alleinige Erben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzten. Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten sollte der Kl\u00e4ger nach diesem Testament ein in K. belegenes Grundst\u00fcck als Alleinerbe erhalten. Der Vater der Parteien verstarb zuerst, sodass die Mutter zur nicht befreiten Vorerbin wurde. Die Parteien sowie ein weiterer Bruder wurden zu Nacherben. Lange nach dem Tod Ihres Ehemanns \u00fcbertrug die Mutter der Parteien der Beklagten unentgeltlich ein Grundst\u00fcck in P. sowie ihren Miteigentumsanteil am besagten Grundst\u00fcck in K.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus erhielt die Beklagte bez\u00fcglich des Grundst\u00fccks in K. ein kostenloses lebenslanges Wohnungs- und Gartennutzungsrecht. Im folgenden Jahr erteilte sie der Beklagten zudem eine notarielle Vollmacht. Die Parteien streiten dar\u00fcber, ob die Beklagte die Mutter in den letzten Lebensjahren versorgt und zuletzt auch gepflegt hat. Der Kl\u00e4ger behauptet, dass die mittlerweile verstorbene Mutter der Parteien kein Eigeninteresse an dieser Schenkung gehabt, sondern mit Beeintr\u00e4chtigungsabsicht zu Lasten des Kl\u00e4gers gehandelt habe. Der Wert des \u00fcbertragenen Grundbesitzes und der bereits zu Lebzeiten der Mutter an die Beklagte geflossenen Gelder \u00fcberschritten nach Auffassung des Kl\u00e4gers den Wert der von der Beklagten erbrachten Leistungen jedenfalls ganz erheblich. Der Kl\u00e4ger begehrt die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks in K. auf ihn selbst und des weiteren \u00fcbertragenen Grundst\u00fccks an die Erbengemeinschaft sowie die Bewilligung der L\u00f6schung des Wohnungs- und Gartennutzungsrechts im Grundbuch.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"entscheidung\">Entscheidung<\/h2>\n\n\n\n<p>Es handelt sich um ein Teilurteil. Nur die oben genannten Begehren sind Gegenstand dieser Pressemitteilung.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 818 ff. BGB hat das Gericht abgelehnt. Eine Herausgabe des Geschenks kann der Erbe in entsprechender Anwendung des \u00a7 2287 Abs. 1 BGB n\u00e4mlich nur dann verlangen, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Erben zu beeintr\u00e4chtigen. Dies ist zwar schon dann der Fall, wenn der Erblasser wei\u00df, dass er durch das Geschenk das Erbe schm\u00e4lert.<\/p>\n\n\n\n<p>Da der Erblasser dies jedoch nahezu immer wei\u00df, ist nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zus\u00e4tzlich eine Missbrauchspr\u00fcfung erforderlich. Ein Missbrauch liegt trotz dieses Wissens um die Beeintr\u00e4chtigung des Erbes dann nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der vorgenommenen Schenkung hatte. Ein solches Eigeninteresse kommt dann in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und ggf. Pflege geht oder wenn der Erblasser mit dem Geschenk einer sittlichen Verpflichtung nachkommt, weil er einer Person, die ihm besonders geholfen hat, damit danken will. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Verpflichtung sich um Haus, Garten, Eink\u00e4ufe, Reinigung etc. k\u00fcmmert, zumal wenn der Erblasser ein Interesse daran hat, dadurch im eigenen Haus wohnen bleiben zu k\u00f6nnen. Es ist auch als ein anerkennenswertes Eigeninteresse anzusehen, wenn der Erblasser durch das Geschenk eine ihm nahestehende Person an sich zu binden versucht.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Erbe, der das Geschenk herausverlangen will, ist f\u00fcr das fehlende Eigeninteresse des Erblassers beweispflichtig. Nach durchgef\u00fchrter Vernehmung von Zeugen nahm das Gericht hier an, dass ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an der Schenkung bestand, welches der Annahme eines Missbrauchs der Verf\u00fcgungsgewalt entgegenstand. Nach der Beweisaufnahme war das Gericht davon \u00fcberzeugt, dass die Beklagte sowohl vor der Schenkung als auch noch danach ganz erhebliche Betreuungs- und Versorgungsleistungen f\u00fcr ihre Mutter erbrachte. So begleitete sie diese bei vielen Gelegenheiten im Alltag, machte Erledigungen, besorgte den Haushalt und unterst\u00fctzte die Mutter in finanziellen Angelegenheiten. Bereits diese Unterst\u00fctzungsleistungen stufte das Gericht als erheblich ein, auch wenn die eigentliche Pflege der Erblasserin erst nach der Schenkung erforderlich wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der \u00dcberzeugung des Gerichts auf Grund der Zeugenaussagen ging die Erblasserin bei der Schenkung davon aus, dass die Beklagte ihr auch weiterhin zur Seite stehen werde, wie es dann tats\u00e4chlich auch der Fall war. Das Gericht erkannte zudem, dass der erhebliche Pflegebedarf der Mutter der Parteien anderenfalls zu ganz erheblichen Kosten f\u00fcr einen ambulanten Pflegedienst gef\u00fchrt h\u00e4tte, um ihrem Wunsch entsprechend im Haus wohnen bleiben zu k\u00f6nnen. Erst recht h\u00e4tte eine station\u00e4re Unterbringung in einem Altenheim erhebliche Kosten verursacht, die das Erbe ebenfalls geschm\u00e4lert h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Auszug aus dem BGB<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empf\u00e4nger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz f\u00fcr die Zerst\u00f6rung, Besch\u00e4digung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht m\u00f6glich oder ist der Empf\u00e4nger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe au\u00dferstande, so hat er den Wert zu ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empf\u00e4nger nicht mehr bereichert ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Von dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit an haftet der Empf\u00e4nger nach den allgemeinen Vorschriften.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2287 Den Vertragserben beeintr\u00e4chtigende Schenkungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeintr\u00e4chtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Verj\u00e4hrungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.11.2021 zum Teilurteil 1 O 222\/18 vom 18.11.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kann ein im gemeinschaftlichen Ehegattentestament mit einem konkreten Grundst\u00fcck bedachter Schlusserbe die lebzeitige Schenkung unter anderem eben dieses Grundst\u00fccks durch die Erblasserin an deren miterbende Tochter zur\u00fcckfordern? 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