{"id":65357,"date":"2021-12-07T18:25:27","date_gmt":"2021-12-07T16:25:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65357"},"modified":"2021-12-07T18:25:27","modified_gmt":"2021-12-07T16:25:27","slug":"raeume-in-einer-schweizer-taxi-zentrale-koennen-eine-betriebsstaette-und-infolgedessen-die-gewerblichen-einkuenfte-im-inland-steuerfrei-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/raeume-in-einer-schweizer-taxi-zentrale-koennen-eine-betriebsstaette-und-infolgedessen-die-gewerblichen-einkuenfte-im-inland-steuerfrei-sein\/","title":{"rendered":"R\u00e4ume in einer Schweizer Taxi-Zentrale k\u00f6nnen eine Betriebsst\u00e4tte und infolgedessen die gewerblichen Eink\u00fcnfte im Inland steuerfrei sein"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>So entschied das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg mit Urteil vom 14. Oktober 2021 (Az. 3 K 589\/19). Die Revision wurde zugelassen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger mit Familienwohnsitz im Inland erzielt aus einer im Handelsregister eines Schweizer Kantons eingetragenen Firma \u201eBetrieb eines Taxiunternehmens\u201c Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Er hat einen in der Schweiz ausgestellten F\u00fchrerschein, eine Schweizer Taxilizenz und drei von der Kantonspolizei ausgestellte Taxihalterbewilligungen \u201eA\u201c. A-Taxis sind \u00f6ffentliche Standpl\u00e4tze vorbehalten und zum Parken auf \u00f6ffentlichen Parkpl\u00e4tzen berechtigt. Der Kl\u00e4ger ist Genossenschaftsmitglied der Taxi-Genossenschaft, einem Zusammenschluss selbst\u00e4ndiger Taxihalter zu einer Funkzentrale, \u00fcber die die Fahrauftr\u00e4ge abgewickelt werden. Er hat seinen Taxibetrieb am Gesch\u00e4ftssitz der Taxi-Genossenschaft angemeldet. Als Genossenschafter ist er verpflichtet, \u201enach M\u00f6glichkeit von den Einrichtungen der Genossenschaft Gebrauch zu machen (Treuepflicht)\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>In den Streitjahren 2009 besch\u00e4ftigte der Kl\u00e4ger f\u00fcnf und 2010 vier angestellte Taxifahrer. Das beklagte Finanzamt unterwarf die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb der inl\u00e4ndischen Besteuerung. Der Kl\u00e4ger habe keine Betriebsst\u00e4tte in der Schweiz. Er leite das Taxiunternehmen von seiner inl\u00e4ndischen Privatwohnung aus. Dies bestreitet der Kl\u00e4ger. Er erledige seine B\u00fcroarbeiten in der Taxizentrale in der Schweiz. Er k\u00f6nne dort einen Arbeitsplatz nutzen und verf\u00fcge alleine \u00fcber einen Standcontainer. W\u00e4hrend des Klageverfahrens erkannte das beklagte Finanzamt eine Vertreterbetriebsst\u00e4tte in der Schweiz an und teilte im Sch\u00e4tzungswege den Gewinn auf die Schweizer und die inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte auf. Diese Vorgehensweise entspreche der im Verst\u00e4ndigungsverfahren mit der Schweiz getroffenen Verst\u00e4ndigungsvereinbarung. Dieser hatte der Kl\u00e4ger nicht zugestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg gab der Klage statt. Die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb des Kl\u00e4gers seien steuerfrei und nur bei der Berechnung des Steuersatzes zu ber\u00fccksichtigen (sog. Progressionsvorbehalt). Der Kl\u00e4ger unterhalte in den R\u00e4umen der Taxi-Zentrale \u201edie f\u00fcr die Annahme einer Betriebsst\u00e4tte erforderliche feste Gesch\u00e4ftseinrichtung\u201c. Er habe das Recht, das den Taxiunternehmern zur Verf\u00fcgung gestellte B\u00fcro mit Postfach f\u00fcr den Kl\u00e4ger f\u00fcr eigene betriebliche Handlungen zu nutzen und werde hierzu auch durch die \u201eTreuepflicht\u201c ermuntert. Die Mitnutzungsm\u00f6glichkeit des Arbeitsplatzes begr\u00fcnde \u201eim Falle des Kl\u00e4gers deshalb eine ausreichende dauerhafte Verf\u00fcgungsmacht, weil sie sich durch den ausschlie\u00dflich\u201c diesem \u00fcberlassenen Standcontainer, der mit dem Firmenschild des Kl\u00e4gers beschriftet sei und zu dem nur dieser Schl\u00fcsselgewalt habe, \u201ebesonders manifestiert\u201c. Der Kl\u00e4ger nutze den Schreibtisch mehr als sechs Monate regelm\u00e4\u00dfig ein- bis zweimal pro Woche. Er erledige dort Telefonate, sonstige Korrespondenz, die Bezahlung von Rechnungen sowie Vorarbeiten f\u00fcr die Buchf\u00fchrung und die Steuererkl\u00e4rungen, die eine Schweizer Steuerberatungsgesellschaft erstelle. Bei diesen T\u00e4tigkeiten handle es sich um f\u00fcr das Unternehmen regelm\u00e4\u00dfig anfallende, mit dem Betrieb eines Unternehmens notwendigerweise einhergehenden T\u00e4tigkeiten administrativer Art, die nicht nur vorbereitender Art oder Hilfst\u00e4tigkeiten seien. Auch \u201euntergeordnete betriebliche Vorg\u00e4nge\u201c k\u00f6nnten zum Vorliegen einer festen Einrichtung f\u00fchren. Liege eine Betriebsst\u00e4tte vor, erfasse diese s\u00e4mtliche Unternehmensgewinne. Die gewerblichen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers seien vollumf\u00e4nglich der Schweizer Betriebsst\u00e4tte zuzurechnen. Das Gericht sei nicht an das Ergebnis des Verst\u00e4ndigungsverfahrens gebunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision wurde wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>So entschied das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg mit Urteil vom 14. Oktober 2021 (Az. 3 K 589\/19). Die Revision wurde zugelassen. Der Kl\u00e4ger mit Familienwohnsitz im Inland erzielt aus einer im Handelsregister eines Schweizer Kantons eingetragenen Firma \u201eBetrieb eines Taxiunternehmens\u201c Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. 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